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Fristverlängerung für Beschwerdebegründung, oder: Wiedereinsetzung nach Versagung?

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Und dann heute der letzte Tag in 2023 mit Entscheidungen. Und es ist Samstag, also „Kessel-Buntes-Tag“. Ich stelle daher zwei Entscheidungen aus dem Zivilverfahren vor.

Zunächst kommt hier der schon etwas ältere BGH, Beschl. v. 02.08.2023 – XII ZB 96/23. Das OLG Dresden hatte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung mit der Begründung abgelehnt, der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG maßgeblichen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden. Der BGH hat das „gehalten“:

„a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die Beschwerde weder binnen der am 3. März 2022 abgelaufenen (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG) noch innerhalb der gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis 4. April 2022 ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist begründet hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Die zutreffende Auffassung des Oberlandesgerichts, der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG maßgeblichen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war aber auch eine Wiedereinsetzung in den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen nicht veranlasst.

aa) Nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO). Der Verfahrensbeteiligte muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung offenkundig sind oder nach erforderlichem gerichtlichem Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 – XII ZB 375/11FamRZ 2012, 1205 Rn. 30 mwN; BGH Beschluss vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17NJW 2018, 1022 Rn. 19 mwN) und daher keiner Glaubhaftmachung bedürfen.

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat die Antragsgegnerin die versäumte Rechtshandlung – die Einreichung einer Beschwerdebegründung – am 14. April 2022 und damit jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung sind indes nicht offenkundig.

(1) Die Sorgfaltspflicht verlangt in Fristsachen von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 – XII ZB 113/21NJW-RR 2023, 136 Rn. 11 mwN).

Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2023 – XII ZB 533/22 – juris Rn. 11 mwN und vom 19. Oktober 2022 – XII ZB 113/21NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 ff. mwN). Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig – spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung – überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (vgl. etwa BGH Beschluss vom 22. Juni 2021 – VIII ZB 56/20NJW 2022, 400 Rn. 34 mwN).

(2) Dass diese Anforderungen erfüllt waren, war nicht offenkundig, sondern hätte der konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin bedurft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt insbesondere hier nicht deshalb etwas Abweichendes, weil das Oberlandesgericht nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Begründungsfrist über den Fristverlängerungsantrag entschieden oder die Antragsgegnerin zumindest rechtzeitig vor dem Ende dieser hypothetischen Frist darauf hingewiesen hatte, dass eine Fristverlängerung über den 4. April 2022 hinaus mangels Einwilligung des Antragstellers ausgeschlossen war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einem Beteiligten allerdings auch bei ihm zuzurechnendem Verschulden an der Fristversäumung zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08FamRZ 2009, 321 Rn. 8). Dies ist hier indes nicht der Fall.

(a) Zunächst erweist es sich nicht als verfahrensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht über den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist entschieden hat (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2023 – VIII ZB 55/21NJW 2023, 1812 Rn. 40 mwN). Soweit für den Fall einer gänzlich unterbliebenen, also auch nicht nachträglich ergangenen Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag anderes gelten sollte (BGH Beschluss vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17NJW 2018, 1022 Rn. 16), käme es hierauf nicht an, weil die verschuldete Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf dem Unterbleiben einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag nach dem gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einwilligungsfrei bewilligungsfähigen Zeitraum jedenfalls nicht beruht.

(b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht auch nicht aufgrund seiner aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden (BVerfGE 93, 99 = FamRZ 1995, 1559; BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08FamRZ 2009, 321 Rn. 9) gerichtlichen Fürsorgepflicht gehalten, die Antragsgegnerin vor Ablauf des nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende Möglichkeit einer weitergehenden Fristverlängerung hinzuweisen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 – XII ZB 172/20FamRZ 2021, 1988 Rn. 14 mwN; BGH Beschluss vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17NJW 2018, 1022 Rn. 16; vgl. auch BVerfGE 93, 99 = FamRZ 1995, 1559) und er daher eines entsprechenden Hinweises nicht bedarf.

Aus dem Grundsatz, wonach ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen darf, dass seine Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden, offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben und er auf derartige behebbare Versäumnisse oder Fehler hingewiesen wird (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08FamRZ 2009, 321 Rn. 10), ergibt sich nichts Anderes. Bei der Einwilligung des Gegners zu einer über die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinausgehenden Fristverlängerung handelt es sich schon nicht lediglich um eine bloße Formalie, bei deren Fehlen von einem offenkundigen Versehen des antragstellenden Verfahrensbeteiligten auszugehen ist.

(c) Grundsätzlich ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, für die Wahrung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen, eine etwa erforderliche Einwilligung des Gegners zu einer Fristverlängerung beizubringen und Unklarheiten über das Fristende oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung rechtzeitig auszuräumen. Dabei muss ein Rechtsmittelführer damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 – XII ZB 565/16FamRZ 2018, 841 Rn. 19 mwN; BGH Beschluss vom 26. Januar 2017 – IX ZB 34/16NJW-RR 2017, 564 Rn. 10 mwN). Darf der Beteiligte auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es zwar keiner Nachfrage beim Gericht, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt wurde oder bewilligt werden wird (BGH Beschluss vom 30. Januar 2023 – VIa ZB 15/22FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. mwN). So liegt es regelmäßig im Falle eines Fristverlängerungsantrags um nicht mehr als einen Monat oder bei Einwilligung des Gegners in eine weitergehende Fristverlängerung sowie Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BGH Beschlüsse vom 30. Januar 2023 – VIa ZB 15/22FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. mwN; vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17NJW 2018, 1022 Rn. 25 und vom 9. Mai 2017 – VIII ZB 69/16NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. mwN).

Anderes gilt jedoch, wenn der Beteiligte mit der beantragten Fristverlängerung nicht rechnen kann, etwa weil diese die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfreie Dauer übersteigt und eine Einwilligung des Antragsgegners zu einer weitergehenden Fristverlängerung – wie vorliegend – weder erteilt noch vom Verfahrensbevollmächtigten des Gegners angekündigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 – XII ZB 172/20FamRZ 2021, 1988 Rn. 10 f.; BGH Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – VIII ZB 55/21NJW 2023, 1812 Rn. 29 und vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17NJW 2018, 1022 Rn. 14 f.). In einem solchen Fall ist es Sache des Beteiligten, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu erkundigen, um die Begründung fristwahrend einreichen zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. Januar 2023 – VIa ZB 15/22FamRZ 2023, 718 Rn. 12 mwN und vom 26. Januar 2017 – IX ZB 34/16NJW-RR 2017, 564 Rn. 12 mwN). Hiervon entbindet auch die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht, sofern – wie hier – nicht erkennbar wird, dass der Verfahrensbevollmächtigte aufgrund eines Versehens auf die Bewilligung der beantragten Frist vertraut und er daher eines Hinweises bedarf.

Nochmals: Wenn die Kerzen am Adventskranz brennen, oder: Ablenkung verboten, egal wodurch

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Und dann die zweite Entscheidung. Das ist aber nichts Neues zu/von Weihanchten. Denn das  OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98  – habe ich schon ein paar Mal berichtet, zwar nicht alle Jahre wieder, aber schon in 2011, 2015 und auch in 2017. Jetzt ist es, da ich aktuelle Entscheidungen mit weihnachtlichem Bezug nicht gefunden habe, mal wieder dran.

Der ein oder andere wird sich vielleicht erinnern: In der Entscheidung geht es um die Folgen eines Adventskranzbrandes am 1. Weihnachtsfeiertag. Das ist nun sicherlich ein Ereignis, das man nun gar nicht braucht. Aber es kommt, wie es kommt, so auch in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Da heißt es:

…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Ich habe ja schon früher geschrieben:

„Schön vorsichtig formuliert hat das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, manche Deutungen zu 🙂 🙂 🙂 . „

Dabei bleibt es.

Noch einen schönen 2. Weihnachtsfeiertag. Morgen geht es „normal“ weiter. Wer rastet, rostet.

Brennende Kerzen am (trockenen) Weihnachtsbaum, oder: Grobe Fahrlässigkeit?

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So, und dann die letzte Entscheidung vor Weihnachten. Und da gibt es dann etwas Weihnachtliches, und zwar den schön ältere LG Oldenburg, Urt. v. 08.07.2011 – 13 O 3296/10. Das hat zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch brennende Kerzen am Weihnachtsbaum Stellung genommen.

Gestritten worden ist um die restliche Regulierung eines Brandschadens, bei dem das zu je 1/2 im Eigentum des Klägers bzw. im Eigentum seiner Ehefrau stehende freistehende Wohnhaus nebst Hausrat nahezu vollständig durch Brand zerstört worden ist. Der Brand ereignete sich am 09.01.2010, als der Kläger und seine Ehefrau deren Schwester und ihren Lebensgefährten zu Besuch hatten. Nachdem die vor Weihnachten geschlagene und im Wohnzimmer aufgestellte Nordmanntanne an diesem Tag mit neuen Wachskerzen bestückt und diese angezündet worden waren, fing der Weihnachtsbaum aus ungeklärter bzw. streitiger Ursache Feuer. Dieses wurde von dem zum Zeitpunkt der Brandentstehung allein im Wohnzimmer anwesenden Gast der Familie des Klägers pp. entdeckt, der sofort um Hilfe rief. Ein Löscheimer, Feuerlöscher oder eine Löschdecke befanden sich nicht in der Nähe des Baumes. Der hierdurch alarmierte Kläger begab sich zum brennenden Weihnachtsbaum, öffnete die zur Terrasse führende Wohnzimmerschiebetür und versuchte, den in der Nähe dieser Tür aufgestellten Baum nach draußen auf die Terrasse zu ziehen. Dies misslang aufgrund der Hitzeentwicklung; infolge der Frischluftzufuhr wurde die Brandentwicklung beschleunigt.

Die Versicherung hatte u.a. nur 60 % des Schadens reguliert. Der Kläger verlangte den Rest und beim LG Oldenburg Recht bekommen:

„1) Die Beklagte ist nicht gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, die Versicherungsleistung um 40 % zu kürzen. Denn der Versicherungsfall ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein. Danach müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein und es darf das nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, r+s 1989, 193; Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, zu § 81 VVG Rn. 8). Sowohl für die objektive als auch für die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1989, 1354). Sache des Versicherers ist es, die naheliegenden Möglichkeiten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen, zu widerlegen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 705).

Vorliegend sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen offenbar würde, dass der Kläger oder dessen Ehefrau beim Befestigen und Anzünden der Kerzen ein besonderes Maß an Unbesonnenheit, Leichtsinn oder Unbekümmertheit an den Tag gelegt haben.

Zunächst ist festzustellen, dass der Nadelbaum mit Sicherheit am 09.01.2011 im Vergleich zu einem frisch geschlagenen Baum trockener gewesen ist und sich daher wesentlich leichter entzünden konnte. Dies liegt nicht nur an der Standzeit des Baumes, sondern auch daran, dass – wovon die Kammer ausgeht – die Raumluft im Wohnzimmer des Klägers infolge des dort befindlichen und in der Weihnachtszeit nach Angabe der Zeugin … auch regelmäßig benutzten Kaminofens deutlich trockener ist als in anderen Räumen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Trocknungsgrad des Baumes am Schadenstag bedarf es nicht. Die Kammer erachtet es – entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2011 geäußerten Auffassung – nicht für ungewöhnlich oder unglaubhaft, dass der Kläger bzw. dessen Frau den Weihnachtsbaum regelmäßig „gegossen“ haben. Das von der Zeugin … geschilderte Bewässern des Baumes verzögerte jedoch den Austrocknungsprozess nicht in nennenswerter Weise – was sich an der Schnelligkeit der Brandentwicklung gezeigt hat. Deshalb war nach dem Anzünden der Wachskerzen am 09.01. besondere Vorsicht geboten.

Gleichwohl wertet die Kammer das Maß der Sorglosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau im Umgang mit dem Nadelbaum nicht als dermaßen grob, dass von einem objektiv groben Pflichtverstoß auszugehen ist. Das Anzünden von Kerzen an einem Nadelbaum sorgt zwar für eine deutlich erhöhte Brandgefahr, ist aber im hiesigen Kulturkreis in der Weihnachtszeit weit verbreitet. Auch das Anzünden von Kerzen 18 Tage nach Aufstellen eines mittlerweile trockenen Nadelbaumes ist keine besonders ungewöhnliche Verhaltensweise und auch nicht schlechthin als grob sorglos zu bewerten. Indessen ist der Versicherungsnehmer aufgrund der dadurch bewirkten deutlichen Herabsenkung des Sicherheitsstandards gegenüber der versicherten Gefahr zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gehalten. Deshalb ist es unabdingbar, das Brennen der Kerzen am Nadelbaum durchgehend zu beaufsichtigen. Diese Mindestanforderung wurde im vorliegenden Fall aber unstreitig erfüllt. Zwar befanden sich weder der Kläger selbst noch dessen Ehefrau nach dem Anzünden der Baumkerzen im Wohnzimmer, insbesondere nicht in dem Moment, als die Flammen auf den Baum übergriffen; jedoch befand sich währenddessen der Lebensgefährte der Schwägerin des Klägers, der Zeuge … im Wohnzimmer und hatte den Baum – zumindest aus dem Augenwinkel – „im Blick“. Dass der Zeuge … vom Kläger oder dessen Ehefrau nicht ausdrücklich gebeten worden ist, die Kerzen am Baum zu beobachten, ist nicht entscheidend; maßgeblich für die Sicherheit ist allein, dass sich – wie hier – eine erwachsene Person durchgehend im Wohnzimmer aufgehalten hat, während die Kerzen am Baum brannten (vgl. BGH, VersR 1986, 671). Damit waren die brennenden Kerzen zu keinem Zeitpunkt „sich selbst überlassen“. Unstreitig ist, dass Herr … die Brandentwicklung relativ schnell bemerkt und die anderen im Haus anwesenden Personen unverzüglich alarmiert hat.

a) Ein Sachverständiger ist zur Frage, warum es zum Brand gekommen ist, nicht zu befragen. Vielmehr kann als richtig unterstellt werden, dass sich eine Kerze oder Baumschmuck von der Halterung gelöst und diese den Brand verursacht hat. Dass die Kerzen oder der Baumschmuck – insbesondere die Bestandteile Spieluhr – nicht ordnungsgemäß bzw. auf sorglose Weise in die dafür vorgesehenen Halterungen eingesteckt worden sind, wie es die Beklagte behauptet, ist nicht erwiesen. Im Gegenteil ergibt sich aus der Aussage der Zeugin … dass diese beim Schmücken des Baumes und beim Einsetzen neuer Kerzen mit Bedacht und großer Sorgfalt vorgeht. So sei ausschließlich sie für das Einsetzen der Kerzen zuständig. Auch entferne sie zuvor die Wachsreste aus den Kerzenhaltern, damit die neuen Kerzen ordnungsgemäß befestigt werden können. Das spricht nicht für Sorglosigkeit im Umgang mit den Kerzen. Dass die Kerzenhalter von der Zeugin … nicht nach jedem Herunterbrennen eines Satzes Kerzen vollständig abgenommen und gesäubert worden sind, mag zwar sorgfaltswidrig sein. Eine nachweislich gröbliche Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Kerzenhaltern ist der Familie des Klägers indes nicht vorzuwerfen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kerzenhalter erst im Zuge des Abschmückens und Entfernens des Baumes zum Zwecke der Reinigung vollständig abgenommen werden.

Im Übrigen brannten die Kerzen nach dem Anzünden nach den glaubhaften Angaben des Zeugen pp. bereits eine Dreiviertelstunde, ehe der Baum zu brennen begann. Wäre eine Kerze von vornherein unsachgemäß in einen Kerzenhalter eingesetzt worden, wäre diese wesentlich früher heruntergefallen. Gleiches gilt für den Baumschmuck und die Bestandteile der Spieluhr.

b) Dass sich weder Löscheimer noch Löschdecken in unmittelbarer Nähe des Weihnachtsbaumes befunden haben, ist zwar objektiv sorgfaltswidrig. Denn es liegt auf der Hand, dass dadurch die Gefahr, dass ein plötzlich entstehender Brand am Weihnachtsbaum nicht unter Kontrolle zu bekommen ist, erheblich steigt. Gleichwohl stellt dies kein ungewöhnliches Verhalten und damit noch kein Außerachtlassen dessen dar, was jedermann unter den gegebenen Umständen als geboten und einleuchtend erscheinen musste. Hinzu kommt, dass sich die Familie des Klägers durchaus Gedanken darüber gemacht hat, warum sie keinen Löscheimer neben dem Baum stehen hat. Die Zeugin … hat glaubhaft bekundet, dass sie früher, als die beiden Söhne der Familie noch kleiner gewesen seien, einen Löscheimer neben den Tannenbaum gestellt hätten. Denn sie hätten die Sorge gehabt, dass die Kinder eine besondere Gefahrenquelle darstellen, wenn sie mit dem Kerzenlicht in Berührung kämen. Einen Löscheimer habe man aber seit einigen Jahren nicht mehr als notwendig erachtet, nachdem die Kinder größer geworden seien. Das Weglassen des Löscheimers nach dem Größerwerden der Kinder stellt aus Sicht der Kammer – anders als die Beklagte meint – keine abwegige, sondern eine nachvollziehbare Überlegung der Familie des Klägers dar, nachdem eine unmittelbare Gefahr durch Kleinkinder, die mit den Kerzen spielen oder beim Spielen in der Nähe des Baumes gegen Zweige stoßen könnten, nicht mehr bestanden hat.

c) Ob es noch zu Löschversuchen mittels in der Küche befüllter Eimer oder Töpfe gekommen ist, kann dahin stehen, da diese Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben.

d) Ebenso wenig ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger bei dem Versuch, den Baum nach draußen zu ziehen, die Terrassentür öffnete und dadurch die Brandentwicklung deutlich beschleunigt worden ist, ein dem Kläger vorwerfbar grober Sorgfaltspflichtverstoß  Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – was man gemeinhin weiß – eine Frischluftzufuhr bei einer Brandentstehung im Inneren eines Hauses selbstverständlich tunlichst zu vermeiden ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine für den Kläger nicht alltägliche, sich ständig wiederholende und daher routinemäßig zu beherrschende Gefahrensituation handelte. Vielmehr ist auch der Kläger von der Feuerentwicklung überrascht worden und musste spontan entscheiden, wie dem Feuer am Effektivsten entgegengewirkt werden könnte. Dass er dabei – begünstigt durch die Aufregung – eine falsche Entscheidung getroffen hat, beruht auf einer reflexartigen Schutzmaßnahme. Damit liegt insoweit ein in subjektiver Hinsicht nicht schlechthin unentschuldbares Verhalten des Klägers vor.

Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2011 gibt der Kammer keinen Anlass für eine andere Beurteilung…..“

Unfall nach Rückwärtsfahrt auf der Einbahnstraße, oder: Wie haftet der „Rückwärtsfahrer“?

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Und dann vor Weihnachten noch einmal ein „Kessel-Buntes“. Und in dem köcheln heute zivilgerichtliche Entscheidungen.

Zunächst stelle ich das BGH, Urt. v. 10.10.2023 – VI ZR 287/22 – vor. Gestritten wird um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt ab­gestellt, die sich an einer Einbahnstraße rechtwinklig in Fahrtrichtung rechts be­findet. Die Beklagte war mit ihrem Fahrzeug in Fahrtrichtung der Einbahnstraße an der Grundstückszufahrt vorbeigefahren. Sie hielt im Bereich einer gerade freiwerdenden Parklücke, die sich links parallel zur Fahrbahn befindet und etwa auf Höhe der Grundstückszu­fahrt beginnt, um in diese einzufahren. Die Fahrzeuge stießen zusammen, als der Kläger aus der Grundstückszufahrt rückwärts in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße fuhr und die Beklagte zu 1 auf der Einbahnstraße einige Meter rückwärts fuhr, um dem aus der Parklücke herausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken Seite beschädigt.

Vorgerichtlich regulierte die Versicherung der Beklagte auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 40 %. Mit seiner Klage macht der Kläger die restlichen 60 % geltend. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat der BGH auf die Revision aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung – Rest dann bitte selbst lesen:

1. Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrich­tung.

2. Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zu­sammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße ein­fahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug).

Verein II: Abberufung/Wahl eines Vorstandsmitgliedes, oder: War die Ladung zur Mitgliederversammlung ok?

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Und als zweite Entscheidung dann das OLG Naumburg, Urt. v. 26.10.2023 – 4 U 11/23. In dem Verfahren wurde um die Wirksamkeit der Abberufung des 2. Vorsitzenden eines Vereins und die Neuwahl eines (neuen) 2. Vorsitzenden auf einer Mitgliederversammlung gestritten. Es geht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Kläger war 2. Vorsitzender des beklagten Vereins.

Das LG hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die keinen Erfolg hatte:

„Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, denn dem Kläger steht weder ein Verfügungsanspruch (1.) noch ein Verfügungsgrund (2.) zur Seite.

Die Nichtigkeit von Beschlüssen eines Vereins ist im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend zu machen (Ellenberger, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 32 Rn. 11). Demzufolge ist auch der prozessuale Weg eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eröffnet, im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch nur nach Maßgabe der zuletzt im Termin der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2023 gestellten Anträge. Denn die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 22. Oktober 2022 zur Abberufung des Klägers als 2. Vorsitzender des Beklagten nähme die Hauptsache vorweg, was nicht zulässig ist. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann aber entschieden werden, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ein Beschluss keine Wirkungen entfaltet.

Der Kläger dringt jedoch auch mit den aktualisierten Anträgen nicht durch, weder mit den Haupt- noch mit den Hilfsanträgen. Es fehlt sowohl am Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO.

Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, dass ein Verfügungsanspruch nicht vorliegt, weil der am 22. Oktober 2022 in der Mitgliederversammlung des Verfügungsbeklagten unter Tagungsordnungspunkt 3 gefasste Beschluss (Amtsenthebung von Herrn pp. als 2. Vorsitzenden) wirksam ist.

Die Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereins (§ 32 BGB) kann vorliegen bei Nichtladung eines Teils der Mitglieder (BGH 59, 369, NJW-RR 06, 831, BayObLG NJW-RR 97, 289). Mängel der Beschlussfassung eines Vereins sind jedoch weder direkt noch analog nach §§ 241 ff. AktG oder nach § 51 GenG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Tz 36).

Der streitige Beschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den (rechtzeitige) Zugang der Ladung zur Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2022 beim Kläger nicht bewiesen hat. Der Mangel der Ladung ist im vorliegenden Fall durch die unstreitige persönliche Anwesenheit des Klägers in der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2022 und seine dortige Mitwirkung geheilt.

Eine ordnungsgemäße Ladung zu einer Mitgliederversammlung erfordert, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung so genau bestimmt ist, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, möglich ist (BGH vom 2. Juli 2007, II ZR 111/05, Rn 38, juris,). Eine Heilung ist möglich, wenn dem nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglied der Gegenstand der Beschlussfassung auch ohne Ladung rechtzeitig bekannt wurde. Ferner führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn er für das Abstimmungsergebnis für die Ausübung der Mitwirkungsrechte relevant wurde. Dabei ist auf ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen (BGH, a.a.O., Rn. 44 unter Verweis auf BGHZ 385, 391 f.; 153, 32, 37). Im vorliegenden Fall kann der Senat nicht erkennen, dass die mangelhafte Ladung des Klägers für das Abstimmungsergebnis relevant wurde, wobei dem Senat bewusst ist, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Irrelevanz beim Beklagten liegt.

Dem Kläger war die Zeit und die Tagesordnung der Versammlung vom 22. Oktober 2022 aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 17. September 2022 bekannt. Dieses Protokoll hat er unstreitig erhalten. Er wusste somit, dass seine Abwahl als 2. Vorsitzender und ggf. die Nachwahl des 2. Vorsitzenden auf der Tagesordnung standen und er hatte Gelegenheit, sich gerade hierauf vorzubereiten. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang vorträgt, „Wären dem Berufungskläger die Tagesordnungspunkte der (außerordentlichen) Mitgliederversammlung – wie sie durchgeführt worden ist – sowie die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Einzelnen bekannt gewesen und hätten ihm als Vorbereitung auf diese Versammlung jedenfalls die satzungsmäßigen 14 Tage zur Verfügung gestanden, wäre in der Versammlung möglicherweise anders abgestimmt worden. Zum einen wären dem Antragsteller (bei Kenntnis der genauen Vorwürfe) insbesondere bei entsprechender Vorbereitungszeit in Kenntnis der Einzelheiten Gespräche mit den übrigen Vereinsmitgliedern, auch denjenigen, die zur Versammlung nicht erschienen sind, möglich gewesen, deren Ergebnisse möglicherweise die Willensbildung und somit die Stimmabgabe der übrigen Mitglieder beeinflusst hätten. Zum anderen hätte der Antragsteller die Versammlung bei Kenntnis der Einzelheiten zu den Vorwürfen und bei mehr (Vorbereitungs-) Zeit gewissenhafter vorbereiten und letztlich durch entsprechende Redebeiträge und Anträge in der Versammlung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung und die Stimmabgabe der Mitglieder nehmen können. All dieses war ihm verwehrt. …“, vermag dieser Vortrag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn schon dem Vorstandsbeschluss vom 17. September 2022 waren mehrfach Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Vorstand sowie den Vereinsmitgliedern vorausgegangen, welche das Verhalten des Klägers, insbesondere die Verwendung von Vereinsvermögen zum Gegenstand hatten. Auch in der Berufungsverhandlung ist nicht ersichtlich geworden, dass in der Versammlung vom 22. Oktober 2022 neue Vorwürfe gegen den Kläger Gegenstand der Diskussion geworden wären. Auch wäre es dem Kläger mit der unstreitigen Übersendung des Protokolls des Vorstandes vom 17. September 2022 möglich gewesen, Kontakt zu jedem Mitglied des Beklagten – der Verein hat insgesamt nur 17 Mitglieder – aufzunehmen und mit diesen Gespräche zu führen. Davon hat der Kläger offensichtlich keinen Gebrauch gemacht, jedenfalls lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass er insoweit – vergebliche – Versuche unternommen hat.

Der Kläger kann eine Nichtigkeit des Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2022 auch nicht darauf stützen, dass kein wichtiger Grund für seine Abberufung vorläge. Gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BGB kann durch die Satzung vom Grundsatz der freien Widerruflichkeit der Vorstandsbestellung abgewichen und die Widerruflichkeit auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Eine solche Beschränkung sieht die Satzung des Beklagten nicht vor. Da der Kläger jedoch für eine bestimmte Amtszeit zum 2. Vorsitzenden bestimmt wurde, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, während der laufenden Periode nicht ohne wichtigen Grund abberufen zu werden.

Ein wichtiger Grund für die Abberufung ist nach einhelliger Auffassung gegeben, wenn dem Verein eine Fortsetzung des Organverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied bis zum Ende seiner Amtszeit nicht zugemutet werden kann (BeckOGK/Segna, 1.12.2022, BGB § 27 Rn. 4446.1; Staudinger/Schwennicke, 2019, Rn. 55; Soergel/Hadding Rn. 18; Wagner in Reichert/Schimke/Dauernheim Vereins- und VerbandsR-HdB Kap. 2 Rn. 2200). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Verhältnis des Klägers zu den übrigen Vorstandsmitgliedern so gestört ist, dass eine konstruktive Zusammenarbeit ganz offensichtlich nicht mehr möglich ist. Dabei kommt es auf die Gründe für die Zerrüttung, die auch in der Berufungsverhandlung deutlich zu Tage getreten ist, nicht entscheidend an. Die Zerstörung der Vertrauensbeziehung im Vorstand war erkennbar Grund für die Absicht des Vorstandes des Beklagten, über die Abberufung des Klägers abstimmen zu lassen.

Auch der weitere Vortrag des Klägers, wonach die Verweigerung der Teilnahme und des Rederechts des gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 der Satzung des Deutschen pp. e. V. von dessen Präsidium bevollmächtigte Herr Giersch in der Versammlung vom 22. Oktober 2022 zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse führe, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der Teilnahme und des Rederechts des Herrn pp.3 durch den Mangel der Ladung des Klägers zu der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2022 verursacht wurde. Auch bildet diese Verweigerung keinen eigenständigen Grund für die Nichtigkeit des Beschlusses über die Abberufung des Klägers. Der Beklagte hat mit der Verweigerung zweifelsohne gegen seine Pflicht als Mitglied des Deutschen pp. e.V., dessen Vertreter in der Mitgliederversammlung ein Rederecht einzuräumen, verstoßen (§ 11 Abs. 3 S. 3 der Satzung des Deutschen pp. e. V). Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres die Verletzung eines Mitgliedsrechts des Klägers.

Auch der Hauptantrag zu A 2.a), wonach der Beschluss des Beklagten aus der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2022, durch Nachwahl des 2. Vorsitzenden nunmehr Herrn pp.2 als neuen 2. Vorsitzenden des Berufungsbeklagten zu berufen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache keine Wirkungen entfalten soll, ist aus den vorgenannten Ausführungen unbegründet. Dies gilt auch für den Hauptantrag zu A 2.b).

Mit seinen Hilfsanträgen im Übrigen vermag der Kläger aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht durchzudringen.

Selbst unter Annahme des Vorliegens eines Verfügungsanspruches scheitert die Berufung jedenfalls daran, dass der Kläger einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat, § 940 ZPO……“