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Nach meiner Rückkehr aus dem Kurzurlaub habe ich am Samstag in meinem Email-Postfach den Hinweis auf den Beitrag von RiBGH Jürgen Cierniak aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – „Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen“ gefunden, den die zfs-redaktion vorab schon kostenlos ins Internet eingestellt hat. Auf diesen Beitrag will/muss ich wegen seiner Bedeutung auch hier noch einmal hinweisen, obwohl das bereits an anderen Stelle geschehen ist, vgl. hier die beiden „Revolutions-Beiträge“ des Kollegen Sydow ( hier Teil 1 und hier Teil 2) und auch den Lesetipp des Beck-Blog. Als ich den Beitrag dann gelesen habe, sind mir die Augen vor Freude über gegangen und diese Freude habe ich Herrn Cierniak inzwischen auch selbst mitgeteilt. Der Einfachheit halber zitiere ich aus dem Schreiben, und zwar wie folgt:
„Erfreut bin ich zunächst über die von Ihnen in dem Beitrag und in dem ihm zugrunde liegenden Vortrag auf den Homburger Tagen vertretenen Positionen, die sich weitgehend mit meinen Auffassungen decken. Es ist schön, nun eine so gewichtige Stimme als Beleg für die eigene Ansicht anführen zu können. M.E. werden die OLG und die AG in der nächsten Zeit einiges zu tun haben, um sich mit den von Ihnen aufgeworfenen Fragen und Richtigstellungen auseinanderzusetzen.
Besonders gefreut haben mich Ihre Passagen zum Akteneinsichtsrecht und zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Auch hier wird m.E. an manchen Stellen ein Umdenken beginnen müssen. Ich hoffe, dass viele Amtsrichter Ihre Ausführungen lesen und beherzigen. Und auch an dieser Stelle ist es schön, nun eine so gewichtige Stimme als Beleg für die eigene Ansicht anführen zu können und nicht mehr das Gefühl zu haben, der einsame Rufer in der Wüste zu sein. Und wenn man dann noch liest, dass das eigene Argument – zum Urheberecht und zu § 45 UrhG – einen BGH-Richter überzeugt hat, fragt man sich: Was will man mehr?
Meine Freude verbinde ich zugleich mit einem herzlichen „Danke-schön“ dafür, dass Sie nicht nur das von mir herausgegebene OWi-Handbuch erwähnen/zitieren, sondern auch meinen Beitrag im VRR und die vielen Entscheidungen, die wir im VRR und bei uns im Blog auf Jurion-Strafrecht bzw. ich auf meiner Homepage veröffentlicht haben. Das ist leider nicht selbstverständlich. In der letzten Zeit hat es nämlich ein paar Veröffentlichungen bzw. Gerichtsentscheidungen gegeben, die die eingestellten Entscheidungen zwar erwähnt, den Veröffentlichungsort aber „unterschlagen“ haben. Das schmerzt einen Schriftleiter oder Autor dann schon und man fragt sich: Warum? Manchmal kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass das auch mit meinem „Lagerwechsel“ zu tun hat. Aber, was soll es? Das wird durch Ihren Beitrag jetzt aufgewogen.“
Fazit aus allem: Unbedingt lesen, ausdrucken und die Argumente anführen. Ich bin gespannt, wie die AG damit umgehen werden, m.E. steht die Ampel für die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung jetzt auf „dunkel-grün“. Sicherlich wird es auch Kritik an den von Herrn Cierniak vertretenen Positionen geben (die erste liegt im Beck-Blog bereits vor); damit ist auf jeden Fall zu rechnen. Und man darf auch nicht verkennen, dass es nicht „der BGH“ war, der sich da geäußert hat. Aber immerhin ein „Richter am BGH“ und damit eine gewichtige Stimme.
Letzter Hinweis: Zu der Problematik habe ich eine „schöne“ OLG-Entscheidung, auf die ich nachher zurückkomme. Ebenso lesenswert wie der Cierniak-Beitrag. Also: Dran bleiben.
Ergänzung: vgl. dazu dann jetzt hier.