Archiv der Kategorie: Strafvollzug

Klingelingling – der Telefonanruf in die/aus der Sicherungsverwahrung

© scusi - Fotolia.com

© scusi – Fotolia.com

Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung beschäftigt die OLG immer wieder/vermehrt. Ich habe hier eine ganze Reihe von Beschlüssen „hängen“, die sich mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen. So auch den OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 295/14 -, in dem es um eins der „Dauerbrennerthemen“, nämlich mal wieder das Telefonieren geht, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:  Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA. Nach den Feststellungen der StVK besteht das Gebäude, in dem die Sicherungsverwahrten untergebracht sind, aus vier Abteilungen, die jeweils mit 10 bis maximal 15 Untergebrachten belegt sind. Jeder Abteilung stehen zwei Telefone zur Verfügung, und zwar ein festes auf dem Flur befindliches Telefon sowie ein Mobiltelefon. Die Telefonate erfolgen wegen der Gebührenerfassung durch Vermittlung der Abteilungsbeamten. Noch vor Inkrafttreten des SVVollzG NRW war den Untergebrachten auf der Grundlage einer generellen Genehmigung des Antragsgegners die Möglichkeit eingeräumt worden, sich von Personen außerhalb der Anstalt durch Vermittlung der Abteilungsbeamten zurückrufen zu lassen. Diese Genehmigung wurde im Oktober 2013 durch den Antragsgegner widerrufen, mit der Maßgabe, dass den Untergebrachten in Einzelfällen bei nachgewiesener Dringlichkeit und/oder Wichtigkeit weiterhin ein Rückruf durch externe Personen genehmigt werden könne.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim OLG Erfolg hatte:

Gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 1 SVVollzG NRW können rechtmäßige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können.

Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, aus § 26 SVVollzG NRW ergebe sich kein generelles Recht des Untergebrachten auf Gestattung der Entgegennahme von Rückrufen, die Erteilung der Genehmigung für telefonische Rückrufe durch den Antragsgegner hätte demnach ab dem Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes NRW unterbleiben können, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

In § 26 SVVollzG NRW ist bestimmt, dass dem Untergebrachten zu gestatten ist, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu führen. Eine Unterscheidung dahingehend, ob das Telefongespräch dadurch zustande kommt, dass der Gefangene von sich aus telefonisch Kontakt zu einem Dritten außerhalb der Anstalt aufnimmt oder dadurch, dass er von einer Person außerhalb der Anstalt angerufen wird, trifft das Gesetz nicht. Auch in der Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 16/1435, Seite 80) wird nicht zwischen ausgehenden und eingehenden Telefonaten differenziert, sondern ausgeführt, dass § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW einen Anspruch des Untergebrachten auf Gestattung von Telefongesprächen, die durch die Einrichtung vermittelt werden, normiert. Eine solche Differenzierung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil sie als selbstverständlich vorauszusetzen ist. Denn auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch führt nicht nur derjenige ein Telefongespräch, der den anderen Gesprächspartner angerufen hat, sondern danach ist unter dem „Führen eines Telefongespräches“ jeder mündliche Gedankenaustausch zwischen zwei Personen über ein Telefon zu verstehen. Auch aus dem der Sinn und Zweck der Gestattung von Telefongesprächen des Untergebrachten, nämlich diesem den Aufbau und die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakte nach außen, die für seine Resozialisierung und für seine weitere Entwicklung eine erhebliche Bedeutung haben, unter Benutzung eines modernen Kommunikationsmittels zu ermöglichen, ergibt sich kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Telefongesprächen, bei den der Untergebrachte seinen Gesprächspartner anruft und solchen, die er von Personen außerhalb der Anstalt entgegennimmt.

Dem Untergebrachten steht daher aus § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW ein Anspruch auf Gestattung sowohl von Telefongesprächen, die von ihm ausgehen, als auch von solchen, bei denen er von Personen außerhalb der Anstalt angerufen wird, zu. Beschränkungen sind lediglich zur Nachtzeit (§ 26 Absatz ein S. 2 SVVollzG NRW) oder – nach einem begonnenen Gespräch – aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (§§ 26 Abs. 4, 22 Abs. 2 S. 3 und 4 SVVollzG NRW) zulässig.“

Also: Ob der Sicherungsverwahrte telefonieren darf, ist damit geklärt, das „Wie“ richtet sich nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 – 1 Vollz (Ws) 93/14.

Täglich frische Wäsche/Socken – die „Frische-Wäsche-Entscheidung“ des OLG Hamm im Volltext

entnommen wikimedia.org Urheber Alf van Beem

entnommen wikimedia.org
Urheber Alf van Beem

Die „Frische-Wäsche-Entscheidung“ des OLG Hamm ist ja vor einigen Woche durch die Blogs geflattert – ich glaube sicherlich sechs oder sieben Mal. Ich lege dann heute nach, allerdings mit dem Volltext zum OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014- 1 Vollz Ws 365/14 -, in dem das OLG seine frühere Rechtsprechung in der Frage aufgegeben hat. 1993 hatte das OLG nämlich (noch) entschieden, dass vier Garnituren Wäsche und zwei Paar Socken pro Woche ausreichend seien. Heute sieht man es anders/frischer/sauberer, so ändern sich dann die Zeiten. Jetzt gibt es täglich frische Wäsche und Socken:

„Die Rechtsbeschwerde hat im Umfang ihrer Zulassung auch in der Sache Erfolg. Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller auf dessen Verlangen Unterwäschegarnituren und Socken in einem Maße bereitzustellen, welches einen täglichen Wechsel erlaubt. Der Senat hält an seiner früheren, gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest.

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 StVollzG trägt der Gefangene Anstaltskleidung, womit die Verpflichtung der Vollzugsbehörde einhergeht, entsprechende Kleidung in dem erforderlichen Maß bereitzustellen. Ob die Versorgung mit Kleidung ausreichend ist, um etwaigen Gefahren für die Gesundheit des Gefangenen zu begegnen, beantwortet die Frage nach dem erforderlichen Maß nur unzureichend, vielmehr ist der Anspruch des Gefangenen auf Bereitstellung von Anstaltskleidung auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Positionen sowie der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG näher zu bestimmen:

Bereits die Verpflichtung zum Tragen der Anstaltskleidung als solcher berührt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, denn schon diese mag seitens des Gefangenen unter Umständen als Selbstwertkränkung empfunden werden (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999, 2 BvR 2039/99NJW 2000, 1399). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Versorgung mit Kleidung – namentlich in einem unter Hygienegesichtspunkten besonders sensiblen Bereich – deutlich von den gesellschaftlichen Normvorstellungen abweicht. Der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken darf heutzutage als gesellschaftliche Norm bzw. zumindest wünschenswert gelten.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen wiegt nach alledem bereits aus diesem Grund schwer. Ferner erweist es sich auch im Hinblick auf das Vollzugsziel einer Resozialisierung des Gefangenen als bedenklich, diesem lediglich vier Unterwäschegarnituren und zwei Paar Socken zur Verfügung zu stellen. Eine Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den in § 3 StVollzG normierten Vollzugsgrundsätzen besteht nicht (siehe hierzu bereits Kellermann in: Feest [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 20 RN 1), denn die mit einer unzureichenden Ausstattung an Anstaltskleidung einhergehende Beeinträchtigung der Privatsphäre kann einer Verwahrlosung des Gefangenen Vorschub leisten und läuft damit dem in § 3 Abs. 3 StVollzG normierten Ziel zuwider, dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit, in welchem z.B. der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sowie auch sonstige soziale Kontakte durch eine unzureichende Körperhygiene deutlich erschwert werden können, einzugliedern. Derartigen schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges kann allein durch eine weitestmögliche Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse begegnet werden.

Übergeordnete Sacherwägungen, aufgrund derer der Status quo hinzunehmen wäre, bestehen nicht, insbesondere spricht nichts dafür, dass durch die Möglichkeit eines täglichen Wechsels Belange der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsbehörde tangiert wären. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein zusätzlicher Kostenaufwand in nicht vertretbarem Umfang entstünde.“

Na ja, warum man dafür ein OLG braucht, erschließt sich mir nicht.

OLG Hamm: Nichtraucherschutz auch im Knast

© K.-U. Häßler - Fotolia.com

© K.-U. Häßler – Fotolia.com

Die Fragen des Nichtraucherschutzes im Knast sollten nach den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013, 2 BvR 67/11 – (vgl. dazu: Nichtraucherschutz auch im Knast) an sich geklärt sein. Deshalb nur der Vollständigkeit halber ein kurzer Hinweis auf den OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2014 – 1 Vollz (Ws) 135/14, der sich dazu auch noch einmal verhält und dazu ausführt:

Entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer war die in der JVA F erfolgte mehrtägige Unterbringung des Betroffenen in einer Gemeinschaftszelle mit Rauchern rechtswidrig. Das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) normierte Verbot, wonach das Rauchen in einem mit mehr als einer Person belegten Haftraum ausdrücklich nicht zulässig ist, wenn eine weiter darin untergebrachte Person Nichtraucher ist, ist eindeutig (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III – 1 Vollz (Ws) 421/13 OLG Hamm) und führt dazu, dass die JVA gehalten ist, dies bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift obliegt der JVA jeweils unabhängig davon, ob der jeweils Betroffene sich gegen eine entsprechende rechtswidrige Unterbringung ausdrücklich zur Wehr setzt. Soweit die JVA gleichwohl erwägt, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, ist sie gehalten, eine entsprechende ausdrückliche Einverständniserklärung des Gefangenen einzuholen.

Gehört die Verlobte zur Familie?

entnommen wikimedia.org Urheber Nienetwiler

entnommen wikimedia.org
Urheber Nienetwiler

Gehört die Verlobte zur Familie i.S. des § 456 Abs. 1 StPO. Mit der Frage musste sich das OLG Rostock in einem Verfahren wegen eines Vollstreckungsaufschubs befassen. Der Verurteilte hatte einen Strafaufschub um vier Monate gemäß § 456 Abs. 1 StPO beantragt mit der Begründung, er sowie insbesondere seine seit Mitte 2013 an multipler Sklerose (MS) erkrankte langjährige Verlobte würden sonst unangemessene familiäre Nachteile erleiden. Seine Verlobte, deren Krankheit sich seit ihrem Auftreten schubweise verschlimmere, sei permanent auf seine Unterstützung und Pflege angewiesen. Er müsse deshalb vor Antritt der Freiheitsstrafe wenigstens noch eine behindertengerechte Wohnung für sie finden, was – auch aus finanziellen Gründen – mit einem Umzug für die Frau verbunden sei, sowie ihre Versorgung durch Dritte organisieren. Hiermit habe er erst nach Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils begonnen. Zudem befinde er sich selbst in zahnärztlicher (prothetischer) Behandlung, die noch etwa 14 Tage andauere.

Die Rechtspflegerin bei der StA und die StVK hatten den Antrag abgelehnt. Das OLG hat ihnen im OLG Rostock, Beschl. v. 22.07.2014 – 20 Ws 178/14 – Recht gegeben:

Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verlobte des Verurteilten nicht zu dessen Familie im Sinne von § 456 Abs. 1 StPO zählt. Die ihr möglicherweise durch die sofortige Vollstreckung der Freiheitsstrafe erwachsenen Nachteile, mögen diese auch erheblich sein, stellen deshalb keinen gesetzlichen Grund dar, dem Beschwerdeführer den beantragten Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

aa) Nachdem die Strafprozessordnung in anderen Vorschriften ausdrücklich schon aus einem bestehenden Verlöbnis eine besondere Rechtsstellung des auf diese Weise mit dem Beschuldigten verbundenen Partners ableitet, wie sie dort auch Ehegatten, (künftigen) Lebenspartnern und nahen Verwandten zugestanden wird (vgl. z.B. § 52 Abs. 1, §§ 61, 97 Abs. 1, § 100c Abs. 6 Satz 2 StPO; siehe auch § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB, wo der Verlobte ebenfalls gesondert neben dem Ehegatten und Lebenspartner als „Angehöriger“ definiert wird), ist dies in § 456 Abs. 1 StPO nicht der Fall. Dort wird allein die – zudem nur fakultative – Möglichkeit eröffnet, bei einer anstehenden Strafvollstreckung auch auf erhebliche Nachteile für die „Familie“ (nicht: für „Angehörige“) des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass nach der Wertung des Gesetzgebers ein Verlobter zwar während des Ermittlungs- und Strafverfahrens, wo es um die Feststellung von Schuld oder Unschuld seines Partners geht, als „Angehöriger“ in bestimmten Situationen persönlichen Schutz genießt, nicht aber mehr, sobald es um die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafe geht. Dann kann nur noch bei der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs, also nicht mehr bei dem „Ob“, sondern nur noch bei dem „Wie“ auf derartige Belange Rücksicht genommen werden (vgl. §§ 3, 35 Abs. 1 StVollzG), wenn es geboten und mit den übrigen Vollzugszielen zu vereinbaren ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

bb) Es ist zudem anerkannt, dass ein Verlöbnis, aus dem keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, auch nicht als „Familie“ unter den Grundrechtsschutz von Art. 6 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 -1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, BVerfGE 133, 59-100, Rdz. 62 in juris m.w.N.). Verfassungsrechtliche Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. eine Schutzwirkung aus Art. 12 EMRK kann einem Verlöbnis allenfalls unter dem Blickwinkel der Eheschließungsfreiheit und auch dann nur zuerkannt werden, wenn die Heirat unmittelbar bevorsteht (vgl. für den Fall der drohenden Abschiebung eines Ausländers zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 -OVG 2 S 18.14 -, Rdz. 4 in juris m.w.N.). Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, das Verlöbnis bestehe seit nunmehr rund sechs Jahren, was die Frage aufwirft, ob es sich dabei tatsächlich immer noch um ein ernsthaft gemeintes Eheversprechen i.S.v. §§ 1297 ff. BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung handelt (BayObLG MDR 1984, 145 [OLG Frankfurt am Main 05.09.1983 – 20 W 515/83]; BGHZ 28, 376/7).

 

Die eigene Waschmaschine in der Sicherungsverwahrung?

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

entnommen wikimedia.org
Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Das OLG Hamm hatte ja bereits in einer PM v. 18?.?06?.?2014? über den OLG Hamm, Beschl. v. ?18?.?06?.?2014? – 1 Vollz (Ws) ?182?/?14? – berichtet, in dem es um die Frage geht, ob ein Sicherungsverwahrter einen Anspruch auf Benutzung einer eigenen Waschmaschine und/oder eines eigenen Wäschetrockners hat. Das OLG Hamm hat das verneint. Es sagt, kein Gegenstand i.S. v. § 15 Abs. 1 SVVollzG, aber auch kein Gegenstand i.S.V. § 15 Abs. 2 SVVollzG. Aus der Begründung aus dem inzwischen vorliegenden Volltext der Entscheidung:

„Nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW bedarf die Annahme und der Besitz von Gegenständen der Erlaubnis, welche nur versagt werden darf, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Die gesetzliche Doppelüberschrift zu § 15 SVVollzG NW („Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz“) könnte zunächst darauf hindeuten, dass in dieser Norm zwei vollkommen getrennte Materien, unabhängig voneinander, geregelt werden, nämlich die Ausstattung der Zimmer der Untergebrachten einerseits und deren Recht zu Erwerb, Besitz und Weitergabe von Gegenständen andererseits. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass der Wortlaut § 15 Abs. 2 SVVollzG NW das Recht zum Erwerb, Besitz und zur Weitergabe nicht in Beziehung zum Zimmer des Untergebrachten setzt. Wären aber zwei völlig getrennte Materien in den beiden Absätzen des § 15 SVVollzG NW geregelt, so wäre zu prüfen, ob die Besitzausübung des Untergebrachten an den Gegenständen seines Antrags auch außerhalb seines Zimmers (etwa – bei ausreichender Größe – in dem Raum, in dem auch die Gemeinschaftswaschmaschinen aufgestellt sind) zu gestatten wäre, was ihm nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 untersagt werden könnte.

So verhält es sich aber nicht. Ob dem Untergebrachten der Erwerb bzw. Besitz einer Sache nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW zu genehmigen ist, ist nicht unabhängig von § 15 Abs. 1 SVVollzG NW zu bewerten. Vielmehr bezieht sich die Genehmigungsvorschrift auf solche Gegenstände, die der Ausstattung des Zimmers in angemessenem Umfang zuzurechnen sind und deren Besitz grundsätzlich vom Zimmer des Untergebrachten aus ausgeübt werden kann. Für diese Interpretation spricht, dass der Gesetzgeber die beiden Materien gerade nicht in zwei völlig getrennten Vorschriften, sondern innerhalb einer Norm geregelt hat. Darauf, dass der Gesetzgeber die o.g. Vorstellung hatte, deutet auch eine Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 SVVollzG NW hin, in der es heißt: „Dabei ist im Vergleich zum Vollzug der Freiheitsstrafe ein erhöhter Aufwand bei der Kontrolle des Zimmers [Hervorhebung durch den Senat] hinzunehmen“ (LT-Drs. 16/1283 S. 72).

Dies bedeutet, dass der Erwerb bzw. Besitz (nur) von solchen Gegenständen nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW zu genehmigen ist und nur in den dort genannten Ausnahmefällen versagt werden kann, wenn die Grundvoraussetzung erfüllt ist, dass der Besitz vom Zimmer des Untergebrachten aus ausgeübt werden kann, was wiederum heißt, dass die Gegenstände zur angemessenen Ausstattung des Zimmers gehören müssen. In solchen Fällen kann der Untergebrachte den Besitz an diesen über einen kurzen oder längeren Zeitraum – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – freilich auch außerhalb seines Zimmers ausüben (also beispielsweise ein Schachspiel in einem Gemeinschaftsraum aufstellen und bis zur Beendigung der Partie dort belassen etc.).

Die hier in Frage stehenden Geräte gehören nicht zu den genehmigungsfähigen Gegenständen in dem o.g. Sinne, weil sie nicht zur angemessenen Ausstattung des Zimmers zählen (s.o.) und dann der Besitz an ihnen dauerhaft nur außerhalb desselben ausgeübt werden könnte (etwa in einer gemeinsamen Waschküche o.ä.).

c)  Inwieweit die Justizvollzugsanstalt über die Regelung des § 15 SVVollzG NW dem Untergebrachten den Erwerb und Besitz von Gegenständen genehmigt, steht in ihrem Ermessen. Insoweit ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Insoweit sind die Grundsätze des § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten. Dass hier – angesichts des Vorhandenseins von Gemeinschaftswaschmaschinen und Gemeinschaftstrocknern – der Angleichungs- oder Minimierungsgrundsatz nicht beachtet oder verkannt worden wäre, ist aber nicht erkennbar. Die vorgebrachten Sicherheitsbedenken sind ebenfalls in die Abwägung mit einzubeziehen (§ 1 SVVollzG NW), so dass insgesamt eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Anliegens des Betroffenen auch insoweit nicht gesehen werden kann.“