Heute werde ich dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vorstellen. Sicherlich für den ein oder anderen ein eher etwas abgelegenes Thema, für die Betroffenen aber von erheblicher Bedeutung. Den Auftakt mache ich mit dem KG, Beschl. v. 19.01.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz. In dem Verfahren ging es um den Antrag eines Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung und einstweilige Anordnung. Begehrt wurde die Aufhebung der Verhängung eines zehntägigen Arrests durch die Justizvollzugsanstalt, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieses Arrests gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG sowie die Gewährung von „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG“. Das KG sagt:
Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls unbegründet.
In Vollzugssachen, die Sicherungsverwahrte betreffen, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen möglich. Insoweit muss – anders als in der Antragsschrift geschehen – zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfe-antrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3). Hingegen ist eine – wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte – „Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog“ in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich. Denn die Beiordnung von Rechtsanwälten ist im StVollzG in den § 120 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 abschließend geregelt, so dass es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. KG, NStZ 1994, 382 bei Bungert; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 4).
1. Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG ist dem Antragsteller grundsätzlich dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung dient. Dies ist hier nicht der Fall. § 109 Abs. 3 StVollzG wurde neu gefasst durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 und soll nach den Gesetzesmaterialien der Verwirklichung des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (vgl. Rn. 117 des Urteils des BVerfG vom 4. Mai 2011 [juris], BVerfGE 128, 326 [382]) dienen. Die Beiordnung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene zehntätige Arrest gründet sich auf einen Sachverhalt, der ausschließlich Umstände erfasst, die mit der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung oder mit der Umsetzung des Abstandsgebotes nichts zu tun haben. Denn er ist als reine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Mehrzahl von beleidigenden und bedrohlichen Äußerungen und aufgrund bedrohlich-aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt verhängt und dementsprechend auf § 78 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SVVollzG gestützt worden. Dass eine solche Disziplinarmaßnahme unabhängig von der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und der Umsetzung des Abstandsgebotes verhängt werden kann, legt bereits der Umstand nahe, dass entsprechende Disziplinarmaßnahmen auch im Strafvollzug verhängt werden können (vgl. §§ 82, 102 ff. StVollzG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diente die Disziplinarmaßnahme nicht dem Zweck, seine Mitwirkungsbereitschaft im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1.a) StGB zu wecken und zu fördern, sondern der Ahndung vergangenen und Verhinderung zukünftigen Fehlverhaltens. Denn diesbezüglich führt der angefochtenen Bescheid aus:
„Aufgrund des von Ihnen begangenen Pflichtverstoßes, Ihres wiederholten Fehlverhaltens in Form von Bedrohungen und Beleidigungen, Ihrer derzeit nicht gegebenen Gesprächsbereitschaft und in Anbetracht Ihrer von massiven Gewalttätigkeiten gekennzeichneten früheren Delinquenz sowie früherer gewalttätiger Auseinandersetzung im Vollzug, muss auch künftig bei Ihnen davon ausgegangen werden, dass es zu vergleichbaren Vorkommnissen und einer Gefährdung für andere kommen kann.“