Archiv der Kategorie: Strafvollzug

Vollzug I: Pflichtverteidiger/Beiordnung in (Disziplinar)Vollzugssachen? – Nein

© ogressie Fotolia.cm

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Heute werde ich dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vorstellen. Sicherlich für den ein oder anderen ein eher etwas abgelegenes Thema, für die Betroffenen aber von erheblicher Bedeutung. Den Auftakt mache ich mit dem KG, Beschl. v. 19.01.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz. In dem Verfahren ging es um den Antrag eines Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung und einstweilige Anordnung. Begehrt wurde die Aufhebung der Verhängung eines zehntägigen Arrests durch die Justizvollzugsanstalt, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieses Arrests gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG sowie die Gewährung von „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG“. Das KG sagt:

Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls unbegründet.

In Vollzugssachen, die Sicherungsverwahrte betreffen, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen möglich. Insoweit muss – anders als in der Antragsschrift geschehen – zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfe-antrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3). Hingegen ist eine – wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte – „Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog“ in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich. Denn die Beiordnung von Rechtsanwälten ist im StVollzG in den § 120 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 abschließend geregelt, so dass es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. KG, NStZ 1994, 382 bei Bungert; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 4).

1. Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG ist dem Antragsteller grundsätzlich dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung dient. Dies ist hier nicht der Fall. § 109 Abs. 3 StVollzG wurde neu gefasst durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 und soll nach den Gesetzesmaterialien der Verwirklichung des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (vgl. Rn. 117 des Urteils des BVerfG vom 4. Mai 2011 [juris], BVerfGE 128, 326 [382]) dienen. Die Beiordnung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene zehntätige Arrest gründet sich auf einen Sachverhalt, der ausschließlich Umstände erfasst, die mit der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung oder mit der Umsetzung des Abstandsgebotes nichts zu tun haben. Denn er ist als reine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Mehrzahl von beleidigenden und bedrohlichen Äußerungen und aufgrund bedrohlich-aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt verhängt und dementsprechend auf § 78 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SVVollzG gestützt worden. Dass eine solche Disziplinarmaßnahme unabhängig von der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und der Umsetzung des Abstandsgebotes verhängt werden kann, legt bereits der Umstand nahe, dass entsprechende Disziplinarmaßnahmen auch im Strafvollzug verhängt werden können (vgl. §§ 82, 102 ff. StVollzG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diente die Disziplinarmaßnahme nicht dem Zweck, seine Mitwirkungsbereitschaft im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1.a) StGB zu wecken und zu fördern, sondern der Ahndung vergangenen und Verhinderung zukünftigen Fehlverhaltens. Denn diesbezüglich führt der angefochtenen Bescheid aus:

„Aufgrund des von Ihnen begangenen Pflichtverstoßes, Ihres wiederholten Fehlverhaltens in Form von Bedrohungen und Beleidigungen, Ihrer derzeit nicht gegebenen Gesprächsbereitschaft und in Anbetracht Ihrer von massiven Gewalttätigkeiten gekennzeichneten früheren Delinquenz sowie früherer gewalttätiger Auseinandersetzung im Vollzug, muss auch künftig bei Ihnen davon ausgegangen werden, dass es zu vergleichbaren Vorkommnissen und einer Gefährdung für andere kommen kann.“

Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?

entnommen openclipart.org

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Die Frage: Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?, hat in Berlin in einer Strafvollzugssache eine Rolle gespielt, bei der es u.a. um die Gewährung von Lockerungen bei einem Strafgefangenen ging. Mit der Frage hat sich dann auch das KG beschäftigt. Es macht dazu im KG, Beschl. v. 18.12.2015 – 2 Ws 259/15 Vollz – in Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge gegen einen früheren Beschluss des KG folgende Anmerkungen:

„Hingegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das StVollzG hinsichtlich des Rechts der Vollzugsbehörde, Lichtbilder von Gefangenen mit deren Kenntnis aufzunehmen und zu verwenden, mit § 86 und § 86a StVollzG zwei Ermächtigungsgrundlagen enthält. Vorliegend ist, anders als im Beschluss des Senats noch dargestellt, nicht § 86a sondern § 86 StVollzG einschlägig. Das ergibt sich aus Folgendem:

Beide Vorschriften rechtfertigen zwar den mit der Aufnahme von Lichtbildern verbundenen Eingriff in das Recht der Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 96, 171, 181), verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Während § 86a StVollzG der „Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung“ dient, erlaubt § 86 StVollzG erkennungsdienstliche Maßnahmen „zur Sicherung des Vollzuges“ als solchem, also die Gewährleistung der Aufrechterhaltung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams. Die Maßnahmen des § 86 StVollzG sollen dazu beitragen, dass die Freiheitsstrafe überhaupt vollzogen werden kann, insbesondere die Fahndung nach flüchtigen Gefangenen erleichtern, nicht aber die Schaffung geordneter Verhältnisse innerhalb der Vollzugsanstalt ermöglichen (vgl. dazu im Einzelnen Senat NStZ 1981, 77). Eben diesem Zweck sollte die hier geplante Aufnahme von Lichtbildern dienen. Nach allgemeiner Ansicht kann diese Maßnahme allgemein angeordnet werden. Es besteht insoweit kein besonderes einzelfallbezogenes Prüfungs- und Begründungserfordernis (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 29; Verrel in LNNV, StVollzG 6. Aufl., Abschn. M Rdn. 61; Ullenbruch in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 86 Rdn. 2; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 86 Rdn. 1 und § 86a Rdn. 2 zu den gesetzgeberischen Motiven). Anlass, aktuelle Lichtbilder zu erstellen, bestand vorliegend umso mehr, da bei einer – wie hier anstehenden Lockerung – die Gefahr, dass sich ein Gefangener dem Vollzug durch Flucht entzieht, deutlich erhöht ist.“

Es darf also fotografiert werden.

Im Strafvollzug gibt es keine Spielkonsole „Nintendo Wii“ – zu gefährlich

entnommen wikimedia.org Urheber Matthew Paul Argall

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Urheber Matthew Paul Argall

Der KG, Beschl. v. 28. 12. 2015 – 2 Ws 289/15 Vollz – befasst sich noch einmal mit der Zulässigkeit einer Spielkonsole „Nintendo Wii“ im Strafvollzug. Er bringt nichts Neues, denn:

„Obergerichtlich ist geklärt, dass von einer in der Vollzugsanstalt betriebenen Spielkonsole (hier einer „Nintendo Wii“) mit Speichermöglichkeit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 325/326 mit weit. Nachweisen; OLG Celle NStZ-RR 2011, 31), und dass grundsätzlich die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende abstrakte Gefährlichkeit einer Besitzerlaubnis entgegenstehen kann, wenn sie sich mit einem der Anstalt zumutbaren Kontrollaufwand nicht ausschließen lässt (Laubenthal in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. G 34 mit weit. Nachweisen; Schwind/Goldberg in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 70 Rdn. 7). Dies ist für die jeweils marktbeherrschenden Spielkonsolen (und nicht nur für die Sony-Playstation 1 und 2, so aber die Rechtsbeschwerde) in den nachfolgenden Entscheidungen für Anstalten mit höherem Sicherheitsstandard – wie der JVA Tegel – durchweg bejaht worden (vgl. die weiteren Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 70 Rdn. 6)“

Warum stelle ich ihn aber dann vor? Nun, er enthält eine schöne Zusammenstellung der Rechtsprechung zu den verschiedenen Spielkonsolen:

Sony-Playstation 1  

OLG Karlsruhe BlStVK 2/2001, 5; OLG München BlStVK 4/5/2001, 2; OLG Nürnberg ZfStrVO 2002, 188; Senat
Beschluss vom 22. Februar 2000 – 5 Ws 725/99 Vollz

Sony-Playstation 2  

OLG Karlsruhe StV 2003, 47; OLG Rostock ZfStrVO 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; Senat NStZ-RR 2004, 157;
Senat Beschlüsse vom 22. Juli 2005 – 5 Ws 178/05 Vollz – und 24. Januar 2007 – 2 Ws 54/07 Vollz –

Nintendo Game Cube  

OLG Karlsruhe Justiz 2007, 260; OLG Brandenburg Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 Ws (Vollz) 103/06; Senat Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 Ws 516/08 Vollz –

Nintendo Ds Lite OLG Celle Nds. RPfl 2011, 80
Microsoft X Box OLG Frankfurt NStZ 2010, 441

Keine selbst gebrannten CDs im Maßregelvollzug

entnommen wikimedi.org Author Everaldo Coelho and YellowIcon

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Nach den beiden Fesselungsentscheidungen – in meinen Augen eher etwas schwerere Kost (vgl. hier Fesselung eines Maßregelpatienten bei der Vorführung?, oder: Hat das OLG Hamm seine Hausaufgaben nicht gemacht? und Fesselung bei der Darmentleerung, oder: Habt Ihr sie denn noch alle,…..?) – zum Abschluss etwas im Verhältnis dazu Leichteres im OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2015 – 1 Ws 452/15 [MVollz]). Nämlich die Frage: Ist im Maßregelvollzug der Bezug selbstgebrannter Cds zu gestatten. Das war einem Untergebrachten von der JVA verwehrt worden. Das OLG Celle stimmt dem zu, und zwar mit dem Leitsatz:

„Die Auffassung, dass selbstgebrannte CDs wegen der Möglichkeit verdeckter Datenübermittlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellen, der nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand begegnet werden könnte, verletzt weder Art. 3 GG noch das Abstandsgebot.“

Fesselung bei der Darmentleerung, oder: Habt Ihr sie denn noch alle,…..?

© Birgit Reitz-Hofmann - Fotolia.com

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Nach dem  LG Kleve, Beschl. v. 07.12.2015 – 182 StVK 1/15 betreffend die Zulässigkeit der Fesselung eines Untergebrachten bei dessen Vorführung zu einem Anhörungstermin bei der StVK (vgl. dazu Fesselung eines Maßregelpatienten bei der Vorführung?, oder: Hat das OLG Hamm seine Hausaufgaben nicht gemacht?), nun das LG Marburg, Urt. v. 22.09.2015 – 7 O 112/11. In ihm geht es um die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Verurteilten. Verlangt hat der Verurteilte 5.000 € auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Der Kläger verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes mit anschließender Sicherheitsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Während der gesamten bis zum streitgegenständlichen Vorfall dreizehnjährigen Haftdauer gab es keine Ereignisse, die auf einen Fluchtwillen hindeuteten.

Am 19.11.2009 wurde der Kläger aufgrund plötzlich aufgetretener krampfartiger Schmerzen im Unterleib in die Asklepios-Klinik Schwalmstadt verbracht. Auf Anweisung der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt wurden dem Kläger Hand- und Fußfesseln angelegt und zudem ständige und unmittelbare Bewachung angeordnet. Die Fesselung wurde während der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, bei der der Kläger Einläufe erhielt, beibehalten.

Zur Bewachung des Klägers befanden sich mindestens sechs Polizeibeamte in dem Behandlungszimmer, die das Zimmer auch während der Verabreichung der Einläufe nicht verließen und somit Zeuge der für den Kläger unangenehmen Prozedur wurden. Im Anschluss an die Einläufe wurde dem Kläger nicht gestattet, den im Behandlungszimmer befindlichen fensterlosen Toilettenraum aufzusuchen. Es wurde auf Weisung der bewachenden Polizeibeamten ein Toilettenstuhl in das Behandlungszimmer gebracht, auf dem der Kläger in Gegenwart der Polizeibeamten seine Notdurft verrichtete. Auch während dieses Vorgangs blieb die Fesselung an Händen und Füßen bestehen. Gegenüber dem Hinweis des Klägers, eine Flucht sei nicht beabsichtigt, verwiesen die Beamten auf die Anordnung der Fesselung. Im Anschluss daran wurde der Kläger zur weiteren Behandlung in das Vollzugskrankenhaus nach Kassel transportiert.

Mit Beschluss vom 07.05.2010 hat die 7. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Marburg/Lahn festgestellt, dass die Sicherungsmaßnahmen anlässlich des Krankenhausaufenthaltes am 19.11.2009, soweit diese von der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt veranlasst waren, rechtswidrig waren (Beiakte 7a StVK 262/09, Bl. 8f. d. A.).

Der Kläger begehrt eine angemessene Entschädigung, wobei er sich einen Betrag in der Größenordnung von 5.000 € vorstellt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die massive Bewachung eine Fluchtgefahr ausgeschlossen habe. Die Weigerung, dem Kläger die Nutzung des fensterlosen Toilettenraumes zu gestatten, habe ihn in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsverletzung zwinge zur Gewährung einer Geldentschädigung. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit sei nicht geeignet, ihm zureichende Genugtuung und Wiedergutmachung zu vermitteln.“

Wenn man das liest, möchte man den Polizeibeamten noch nachträglich zurufen: „Habt Ihr sie noch alle, schon mal was von Menschenwürde gehört?“ Das LG gewährt dann auch eine Entschädigung, aber nur in Höhe von 2.500 €, was mir verhältnismäßig niedrig erscheint. Wenn man dann liest, mit welchen Argumenten das LG sich in dem Zusammenhang auseinandersetzen muss, dann weiß man, was das beklagte Land vorgetragen hat. Und dann möchte man denen, die das im Verfahren als Erwiderung verfasst haben, noch mal rufen: „Habt Ihr sie denn noch alle, ……“ Allein, dass der Kläger Klage erheben musste, ist m.E. schon ein Unding, aber dann offenbar u.a. auch noch folgende Argumente des Landes:

„Die Fesselung des Klägers während der Behandlung begründete sowohl mit Blick auf das Krankenhauspersonal als auch auf die anwesenden Vollzugs- und Polizeibeamten eine Bloßstellung und damit auch eine Entwürdigung. Hierbei ist davon auszugehen, dass angesichts der zahlenmäßigen Übermacht der Beamten, der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers und der Behandlungsmaßnahmen eine Flucht oder eine Gefährdung Dritter nahezu ausgeschlossen war.

Mit dem Argument, ein Patient empfinde die Zuwendung einer ärztlichen Behandlung mit einer gewissen Erleichterung und Dankbarkeit lässt sich die Beeinträchtigung nicht relativieren, da eine solcherart empfundene Dankbarkeit nicht auch auf eine Fesselung und die Beobachtung durch die anwesenden Beamten bezogen ist. Gegen die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle spricht auch nicht, dass das medizinische Personal der Verschwiegenheitspflicht unterlag. Der Kläger wendet sich nicht primär gegen die Beobachtung durch medizinisches Personal, sondern gegen die Fesselung während der Behandlung und die Beobachtung durch umstehende Beamte der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt und des Sondereinsatzkommandos der Polizei. Die durch Fesselung und Überwachung mit mehreren Beamten begründete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers ist auch nicht mit der weithin üblichen Behandlung in einem Zweibettzimmer zu vergleichen. Ungeachtet des Umstandes, dass deutlich mehr Personen als ein gedachter Mitpatient anwesend waren, ist der Krankenhausbetrieb im Regelfall in der Lage, durch mobile Trennwände oder ähnliche Maßnahmen auch in einem Zweibettzimmer eine abgeschirmte Behandlungssituation zu gewährleisten, wenn dies der Zustand des Patienten oder die Behandlung erfordern. Bedeutung für das Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall hat allerdings der vom Kläger selbst vorgetragene Umstand, dass er aufgrund der Schmerzen genauere Erinnerungen an die Einzelheiten der Situation nicht mehr hat (Bl. 33 d. A.). In diesem Zusammenhang muss auch Berücksichtigung finden, dass die bloßstellende Behandlung unter fortdauernder Fesselung allenfalls einen kurzen Zeitraum von wenigen Stunden andauerte.

Auch mit Blick auf das Maß der Sorgfaltspflichtverletzungen sprechen die überzeugenderen Gründe für die Annahme einer Entschädigungspflicht. Die Anordnung einer ununterbrochenen Fesselung bzw. die Außerachtlassung derjenigen Aspekte, die zur wenigstens kurzzeitigen Lockerung der Fesselung drängten, kann als qualifizierte Sorgfaltsverletzung angesehen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Fesselung während der Darmentleerung. Entsprechendes gilt für die Weigerung, den fensterlosen Toilettenraum nutzen zu dürfen. Auch hierfür ist ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich. Dass die insofern vorgebrachten Sicherungsüberlegungen oder Aspekte der medizinischen Behandlung eine ernsthafte Rolle gespielt haben können, erschließt sich für die Kammer nicht. Der Sorgfaltspflichtverstoß der mit der Ausführung befassten Beamten erscheint aus den oben dargestellten Gründen auch nicht deshalb geringer, weil die behandelnden Ärzte eine Aufhebung der Fesselung nicht für erforderlich hielten.

Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument des beklagten Landes, der Kläger habe sich im Nachgang zu der Ausführung über die Fesselung nicht beschwert. Zunächst ist eine Beschwerde im weiteren Sinn jedenfalls in dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 28.11.2009 zu erblicken. Zudem ließe das Fehlen einer persönlichen Missfallensbekundung nicht den Schluss zu, die Beeinträchtigung sei nur gering gewesen, werde als gering empfunden oder klaglos hingenommen.

Ob die anwesenden Beamten anlässlich der ärztlichen Behandlung abfällige Bemerkungen machten, ist für die Frage der Zubilligung einer Entschädigung und deren Höhe nicht von Bedeutung, da der Kläger das Geschehen selbst nur verschwommen wahrnahm. Keine wesentliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Kläger nach seinem unstreitig gebliebenen Vortrag infolge des Ereignisses an Alpträumen leidet. Nach menschlichem Ermessen sind auch zahlreiche andere in der Biografie des Klägers begründete Umstände zur Auslösung von Alpträumen geeignet. Hierfür spricht gerade auch die Angabe des Klägers, diese Alpträume nicht zum Schwerpunkt der Klage machen zu wollen (Bl. 28 d. A.).

Zu berücksichtigen war allerdings der Umstand, dass die Fesselung des Klägers eine effektive Reinigung nach dem Ausscheidungsvorgang erheblich beeinträchtigt haben dürfte.“

Man könnte „kotzen“, wenn man es liest.