Archiv der Kategorie: Strafvollzug

Reichen 4 m2 Grundfläche für einen Strafgefangenen aus?, oder: Menschenunwürdig?

© ogressie Fotolia.cm

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Damit nicht der Eindruck entsteht, „hier bei uns“ sei mit den Haftbedingungen „alles Gold“, schiebe ich dem OLG Jena, Beschl. v. 14.07.20167 – Ausl AR 36/16 betreffend die Haftbedingungen in Rumänien (vgl. Auslieferung nach Rumänien, oder: Da sind die Zellen zu klein) den BVerfG, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 BvR 3350/16 – hinterher. Es geht darin um die Versagung von PKH für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft gegen den Freistaat Bayern. Der Beschwerdeführer hatte sich zusammen mit drei weiteren Mitgefangenen über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten in Strafhaft befunden. Er hat behauptet, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von (nur) 16 m² und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen hate er PKH für eine Amtshaftungsklage beantragt. Das LG hat mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer sei nicht menschenunwürdig untergebracht gewesen; das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück (vgl. OLG München, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 W 1314/14), 4 m2 seien genug.

Dagegen die Verfassungsbeschwerde, und: Das BVerfG hebt auf und rügt, dass bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden dürfen, einer prozessualen Klärung zugeführt werden können müssten. Und in dem Zusammenhang dann:

Hornhautraspel/-hobel im Strafvollzug, oder: Fußpflegetipps vom OLG

entnommen wikimedia.org Urheber Gmhofmann in der Wikipedia auf Deutsch

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Fußpflege im Strafvollzug? Ja, im übertragenen Sinn geht es darum im OLG Celle, Beschl. v. 18.08.2016 – 1 Ws 323/16 (StrVollz) –, der für mich ein wenig zu der Rubrik gehört: Was es soll alles gibt bzw. was so alles entschieden werden muss. Es geht ging um die Zulässigkeit des Besitzes von „Hornhautbearbeitungsgeräten“ im Strafvollzug. Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der JVA S. Diese hat es  abgelehnt, dem Antragsteller Hornhautbearbeitungsgeräte (Hornhautraspeln und Hornhauthobel) zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum aus seiner Habe auszuhändigen, weil ein Besitz dieser im Eigentum des Antragstellers stehenden Gerätschaften mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt, bei der es sich um eine JVA des geschlossenen Vollzugs mit hohem Sicherheitsstandard handelt, nicht vereinbar sei. Die Hornhautbearbeitungsgeräte verfügten über scharfkantige Metalleinsätze, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Entscheidung gewandt und beantragt, die StVK möge die JVA verpflichten, ihm die Hornhautbearbeitungsgeräte zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum auszuhändigen. Er leide unter starker Hornhautbildung an den Füßen und müsse deshalb zur Erhaltung seiner Gesundheit regelmäßig mit Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel die Hornhaut an seinen Füßen entfernen. Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, er sei im Februar 2016 aus dem Maßregelvollzugszentrum M. in den Strafvollzug in die JVA S. verlegt worden. Im Maßregelvollzug seien ihm der Erwerb der Hornhautbearbeitungsgeräte und deren ständiger Besitz in seinem Unterkunftsraum gestattet gewesen. Beanstandungen seitens der Maßregelvollzugseinrichtung habe es insoweit nicht gegeben. Deswegen genieße er, was dieses Besitzrecht anbelange, Bestandsschutz. Dazu das OLG, dass der JVA im Rechtsbeschwerdeverfahren Recht gegeben hat:

„….Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der persönlicher Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte durch den Antragsteller in seinem Haftraum die Sicherheit der Anstalt beeinträchtige, ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Besitzversagung nach § 21 Satz 2 NJVollzG – bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterworfen sind – liegen vor. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte über scharfkantige Metalleinsätze verfügen, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Diese abstrakte Gefahr einer Nutzung als Werkzeug zur Waffenherstellung genügt, um eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt zu bejahen, zumal wenn es sich – wie bei der JVA S. – um eine Anstalt mit hohem Sicherheitsstandard handelt. Irrelevant ist, wie auch die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt hat, ob konkret ein Missbrauch der Gegenstände durch den Antragsteller zu befürchten ist. Es genügt, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte als solche generell-abstrakt dazu geeignet sind, in sicherheitsgefährdender Art verwendet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02, NStZ 2003, 621; BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96, NStZ-RR 1996, 252; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 2 Ws 125/16, juris; Kruis/Cassardt, NStZ 1995, 521 [523]).

2. Die Entscheidung der JVA S., dem Antragsteller den persönlichen Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte in seinem Haftraum nicht zu gestatten, ist entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer auch ermessensfehlerfrei ergangen.

a) Anders als von der Strafvollstreckungskammer angenommen, liegt rechtlich kein Widerruf einer fortgeltenden Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung, sondern eine „Erstentscheidung“ und damit rechtlich eine Versagungsentscheidung nach § 21 Satz 2 NJVollzG durch die JVA S. vor. Die Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung (auf der Basis von § 19 Abs. 1 Nds. MVollzG) galt auch ohne entsprechende explizite Beschränkung allein für den Maßregelvollzug und erlosch automatisch mit der Verlegung des Antragstellers in den Strafvollzug. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer genießt der Antragssteller insofern auch keinen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Bestandsschutz oder Vertrauensschutz. Zutreffend ist die Antragsgegnerin daher davon ausgegangen, dass sie ihre Entscheidung, ob dem Antragsteller der die Sicherheit der Anstalt abstrakt-generell beeinträchtigende Besitz von Hornhautraspeln und einer Hornhauthobel in seinem Haftraum gestattet werden kann, unabhängig davon zu treffen hatte, dass dem Antragsteller der persönliche Besitz dieser Gegenstände im Maßregelvollzug, der dem Strafvollzug in der Anstalt der Antragsgegnerin unmittelbar vorausgegangen war, erlaubt war……

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des angefochtenen Beschlusses erkennbar eine Ermessensentscheidung getroffen und das Besitzinteresse des Antragstellers rechtsfehlerfrei mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt abgewogen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass der Antragsteller ein Bimsstein benutzen dürfe, der grundsätzlich geeignet sei, Hornhaut an den Füßen zu entfernen. Sollte der Antragsteller unter einer so starken Hornhautbildung an den Füßen leiden, dass eine solche Eigenpflege der Füße nicht ausreiche, könne er den medizinischen Dienst in Anspruch nehmen und könne ihm bei entsprechender medizinischer Indikation eine professionelle Fußpflege verordnet werden. Eine medizinische Indikation für eine Benutzung von Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel durch den Antragsteller liege nach Mitteilung der Anstaltsärztin nicht vor. Auch komme eine Aushändigung lediglich der Raspeln nicht in Betracht, weil auch diese als Werkzeuge zur Waffenherstellung verwendet werden könnten. Eine bloß zeitweilige Aushändigung der Hornhautbearbeitungsgeräte zur Benutzung unter Aufsicht von Justizvollzugsbeamten komme nicht in Betracht, weil der damit verbundene Aufwand nicht zu rechtfertigen sei.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es neben der vom Antragsteller bislang praktizierten mechanischen Hornhautentfernung bekanntlich auch wirksame Cremes zur Hornhautentfernung gibt, die aus medizinischer Sicht ohnehin regelmäßig gegenüber einer mechanischen Hornhautentfernung mittels Raspel und Hobel wegen der damit verbundenen Verletzungs- und Infektionsgefahr vorzugswürdig sind……“

OLGs sind eben auch in solchen Dingen „sach- und fachkundig….

Wie viele CDs darf ein Sicherungsverwahrter besitzen?

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Das OLG Celle hat in letzter Instanz einen Streit zwischen einem Sicherungsverwahrten und der JVA, in der er untergebracht entschieden. Es ging um den Besitz von CDs. Der Sicherungsverwahrte hatte in seinem Haftraum über 200 CDs, die von der JVA zuvor kontrolliert und sodann dem Antragsteller ausgehändigt worden waren, in Besitz. Im Mai 2015 ist dem Antragsteller dann eröffnet, dass die Maximalmenge von Datenträgern, die sich im Haftraum befinden dürfen, auf 100 beschränkt wird und ist der Antragsteller aufgefordert worden, die überzähligen Datenträger aus dem Haftraum zu entfernen. Ferner ist ihm die Aushändigung weiterer CDs, die mittels mehrerer Päckchen übersandt worden sind, verweigert worden. Darum wird gestritten, die StVK hat der JVA Recht gegeben. Ds OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 509/15 StrVollz – teilweise aufgehoben. Seine Entscheidung: Es bleibt bei den 200 Cds, mehr gibt es aber nur im Austausch:

„2. Die Rechtsbeschwerde ist auch zumindest teilweise begründet.

a) Die infolge der angeordneten Beschränkung vorgenommene Entfernung der überzähligen CD’s aus dem Haftraum des Antragstellers stellt entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluss den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Denn mit der Aushändigung der zuvor von der Antragsgegnerin kontrollierten CD’s ist gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz erteilt worden, da sich die Antragsgegnerin keinen entsprechenden Vorbehalt eingeräumt hat (vgl. zur ähnlichen Konstellation einer Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen OLG Celle, NStZ 2011, 704). Mithin hatte sich die Beschränkung an § 104 SVVollzG Nds. i. V. m. § 1 NdsVwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu messen. Da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Genehmigung nicht gegeben sind, konnte der Widerruf nur nach § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgen. Eine solche, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Entscheidung, bei der die Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers sowie das Abstandsgebot zu berücksichtigen gewesen wären, ist nicht erfolgt. Stattdessen ist die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 23 SVVollzG Nds. ausgegangen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Argumentation, die sich auch die Kammer und der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug zueigen machen, wonach die Gestattung des Besitzes einzelner CD’s keine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmenge beinhaltet, greift demgegenüber nicht durch. Denn die Bewilligung zum Besitz jeder einzelnen CD ist von der Antragsgegnerin nicht davon abhängig gemacht worden, dass eine gewissse Gesamtmenge nicht überschritten werden dürfe. Mithin ist die im Haftraum des Antragstellers vorhandene Anzahl von CD’s zwingend Folge sämtlicher Bewilligungen und kann von diesen nicht abweichend isoliert betrachtet werden.

Ob die Antragsgegnerin sich bei einer neuerlichen Entscheidung auf § 49 Abs. 2 VwfG berufen kann, hatte der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Nur vorsorglich wird insoweit bemerkt, dass eine neuerliche Entscheidung nicht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützt werden kann, weil dieser nur bei nachträglich eingetretenen Tatsachen Anwendung findet, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieser Tatsachen durch die Antragsgegnerin ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31).

b) Anders verhält es sich mit der Verweigerung, dem Antragsteller noch weitere CD’s auszuhändigen. Insoweit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Kammer insoweit § 23 SVVollzG Nds. als Rechtsgrundlage herangezogen. Dieser sieht eine mengenmäßige Beschränkung zwar nicht vor, ist jedoch ausweislich des zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens (vgl. LT?Drs. 16/5519, S. 38) vom Gesetzgeber für zulässig gehalten worden. Sie dient aufgrund des ansonsten nicht mehr zu bewältigenden Kontrollaufwandes der Sicherheit der Anstalt und ist auch unter Beachtung des Abstandsgebotes von Personen in der Sicherungsverwahrung daher hinzunehmen. Mit der von der Antragsgegnerin eingeräumten Möglichkeit, 14?tägig 20 CD’s auszutauschen, erscheinen die Interessen des Antragstellers auch genügend berücksichtigt. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin ist darin nicht zu erkennen.“

Die JVA als „Telefonvermittler“

1896_telephoneDas zweite Posting mit haftrechtlichem Einschlag betrifft den OLG Dresden, Beschl. v. 27.04.2016 – 2 Ws 19/16. In ihm geht es um die Frage: Hat die Vollzugsanstalt für Telefongespräche eines Sicherungsverwahrten die sog. „Vermittlerrolle“ sowohl für eingehende als auch für  ausgehende Gespräche. Darum haben sich in Sachsen ein Sicherungsverwahrter und die JVA gestritten. Das OLG sagt: Sowohl als auch:

„a) Wenngleich aus der im angefochtenen Beschluss mitgeteilten und daher dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zugänglichen Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2015 zu entnehmen ist, dass „die Prüfung“ einer Ermöglichung der Entgegennahme eingehender Telefonanrufe „noch nicht abgeschlossen“ sei (weshalb der Antrag des Sicherungsverwahrten vom 26. Mai 2015 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG insoweit möglicherweise hätte verfrüht sein können), teilen die Beschlussgründe im Übrigen jedoch mit, dass sich die Antragsgegnerin sodann nachfolgend im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dahingehend eingelassen hat, das Begehren des Untergebrachten insgesamt negativ zu verbescheiden, weil sie unter Berufung auf den (vermeintlich einschränkenden) Gesetzeswortlaut des § 31 SächsSVVollzG (Telefongespräche „führen“) lediglich ausgehende Gespräche des Antragstellers vermitteln wolle.

b) Diese beabsichtigte Handhabung eingehender Gespräche von Seiten der Antragsgegnerin genügt dem gesetzlichen Anspruch des Untergebrachten nicht. Die von ihr in Anspruch genommene (vermeintliche) Einschränkung im gesetzlichen Wortlaut greift nicht durch. § 31 Abs. 1 S. 1 SächsSVVollzG bestimmt, dass Telefongespräche (nur unter Vermittlung der Anstalt) „geführt“ werden können. Die Wortwahl („geführt) der gesetzlichen Bestimmung ist neutral und umfasst entgegen der eingeschränkten Auslegung durch die Antragsgegnerin sowohl eingehende als auch ausgehende Telefonate.

Die von ihr in Bezug genommene Begründung in den Gesetzgebungsrnaterialien (Sächs LT-Drs. 5/10937, S. 79), wonach mit der Formulierung „…Telefongespräche geführt“ verdeutlicht werde, dass „lediglich Anrufe des Untergebrachten aus der Anstalt möglich seien, hingegen keine Entgegennahme von Anrufen in der Anstalt“, ist ungeeignet, den gesetzlichen Anspruch des Untergebrachten zu beschränken.

Nach deutschen Sprachverständnis werden Gespräche ganz allgemein „geführt“, womit in der Bedeutung (vgl. Duden-online; http://www.duden.de/rechtschreibung/Ge-spraech#Bedeutungl) ein mündlicher Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede über ein bestimmtes Thema einhergeht. In Bezug auf den Auslöser (Initiator) dieses Gedankenaustausches ist der sprachlichen Wendung dagegen nichts zu entnehmen. Sie ist neutral, weil dieser Gedankenaustausch erst zustandekommt („geführt“ wird), wenn der durch das Klingeln des Telefongerätes akustisch verdeutlichte Gesprächswunsch eines Anrufers — bei Einverständnis – vom jeweils Angerufenen angenommen worden ist. Ob es sich dabei um ein eingehendes (vom Außenstehenden initiiertes) oder ein ausgehendes (vom Untergebrachten initiiertes) Gespräch handelt, ist damit nicht festgelegt. Eine andere Sinnbedeutung ist bei vernünftigem Verständnis nicht möglich.“

Kein Pornokino in der JVA

koji6aca - Fotolia.com

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Und zum Abschluss des heutigen Tages dann eine vollzugsrechtliche Entscheidung vom KG. Es geht um einen wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, der seine Strafe in der JVA Tegel, einer Haftanstalt der höchsten Sicherheitsstufe, verbüßt. Der hat beantragt, ihm drei DVDs mit pornographischen Filmen („Deutschland Swing Party“), die sich bei seiner Habe befinden, auszuhändigen. Die Filme sind von der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK) mit „FSK ab 18“ gekennzeichnet worden. Das KG sagt im KG, Beschl. v. 11.02.2016 – 2 Ws 312/15 Vollz: Die Filme gibt es nicht.

„Das Landgericht hat in seiner überzeugenden und sorgfältig begründeten Entscheidung zu Recht angenommen, dass die Überlassung von „FSK 18-Filmen“ „das Ziel des Vollzuges“ sowie „die Sicherheit und Ordnung der Anstalt“ im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährden würde.

In der Vergangenheit ist dies in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen für die dortigen Vollzugsanstalten zwar anders bewertet worden. So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 – 3 Vollz [Ws] 43/08 –, juris) die Auffassung vertreten, dass die Kennzeichnung „FSK 18“ kein geeignetes Kriterium sei, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt anzunehmen. Denn Kriterien für den Entwicklungsstand eines Kindes oder eines Jugendlichen könnten nicht als Maßstab für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit im Erwachsenenvollzug herangezogen werden (OLG Hamburg a.a.O.; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt NStZ 2008, 220).

Die ganz überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte wie auch der angefochtene Beschluss gehen hingegen davon aus, dass (jedenfalls) bei Justizvollzugsanstalten mit einem erhöhten Sicherheitsstandard die Herausgabe von Medien mit einer FSK 18-Kennzeichnung wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalles abgelehnt werden kann (OLG Naumburg FS 2015, 201; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 – III-1 Vollz [Ws] 352/14 –, juris; OLG Koblenz NStZ  2011, 350; OLG Brandenburg NJ 2008, 74; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 VollzWs 533/07 [291/07] –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 1 Ws 167/06 [StrVollz] –, juris). Dem schließt sich der Senat an.

Nach § 2 Satz 1 StVollzG soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe „fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung eine Leben ohne Straftaten zu führen“. Diesem vom Gesetzgeber allen anderen Grundsätzen des StVollzG vorangestellten Vollzugsziel würde es jedoch ersichtlich zuwiderlaufen, wenn Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt ein schrankenloser Zugang zu Medien mit FSK 18-Freigabe oder gar ohne jede Freigabe gewährt würde. Denn derartige Medien weisen vielfach Inhalte auf, die im Widerspruch zu dem genannten Vollzugsziel stehen. Nicht selten werden darin Gewalt verherrlicht oder einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminiert. Gerade in den vom Beschwerdeführer begehrten „Pornofilmen“ wird häufig ein falsches, nämlich einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehendes Bild vermittelt und Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduziert (vgl. a.a.O. OLG Naumburg, OLG Hamm, OLG Brandenburg).

Es liegt auf der Hand, dass der Konsum solcher Medien in einer Anstalt mit einem hohen Anteil wegen Gewalt- und Sexualdelikten verurteilter Personen dem Resozialisierungsauftrag des Gesetzgebers widerspricht und ihn geradezu konterkariert (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Schleswig). Zudem darf nicht übersehen werden, dass insbesondere pornografische Darstellungen im Strafvollzug beliebte Handels- und Tauschobjekte darstellen, damit zu Abhängigkeiten unter den Gefangenen und (auch) dadurch zur Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt führen kann (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).

Das Verbot des Besitzes solcherlei Medien kann – wie hier in einer Hausordnung geschehen – generell-abstrakt für allen Gefangenen einer JVA angeordnet werden. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als für andere gefährliche Sachen im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG (vgl. dazu mit jeweils weit. Nachweisen: Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2015 – 2 Ws 289/15 Vollz – zu Spielkonsolen, Beschluss vom 19. April 2007 – 2/5 Ws 342/06 Vollz – zu DVBT-Decodern und OLG Celle StV 1994, 436 zu Computern). Denn die Vollzugsbehörde wäre mit den ihr zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mitteln überfordert, wenn sie in jedem Einzelfall, mithin für jeden Strafgefangenen und erst nach vollständiger Durchsicht eines jeden Datenträgers, entscheiden müsste, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz). Zudem wäre selbst ein solch immenser Prüfungs- und Kontrollaufwand ersichtlich unzureichend. Denn dadurch könnte nicht verhindert werden, dass die Medien selbst oder Kopien ihrer Inhalte an andere (ungeeignete) Gefangene weitergegeben werden (vgl. a.a.O. OLG Hamm, Koblenz, Naumburg).“

Also: Kein Pornokino in der JVA.