Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht für die Teilnahme an der richterlichen Ermahnung eine Terminsgebühr?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute zur Vernehmungsterminsgebühr:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich wende mich auf mehrfachen Rat mit einer gebührenrechtlichen Frage an Sie. Ich habe hierzu bislang weder Literatur, Rechtsprechung oder sonst irgendwelche hilfreichen Informationen gefunden, auch auf Ihrem Blog konnte ich nichts zu dem Thema finden (hoffentlich habe ich nichts übersehen) und der Jour Dienst zum RVG der RAK konnte hier ebenfalls nicht weiterhelfen. Lediglich im FoReNo Fachblog wurde zu dem Thema diskutiert, allerdings ohne Lösung.

Es geht um die Frage, ob die Teilnahme an der richterlichen Ermahnung nach § 45 III JGG eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG (Teilnahme an richterlicher Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung) auslöst. Da eine Voraussetzung des § 45 III JGG ein Geständnis ist, ist eine Einlassung zur Sache erforderlich, was mE einer Vernehmungssituation, insb. bei Nachfragen des Richters, gleichkommt bzw. sogar darstellt.

Ich weiß, dass diese Nummer eher restriktiv ausgelegt wird. Es handelt sich aber immerhin um ca. 270 EUR, weshalb ich diese Thematik gerne geklärt bzw. fachlich eingeschätzt wüsste, bevor ich die Gebühr (nicht) abrechne. Da ich direkt mit dem Mandanten abrechne, kann ich es auch nicht vom Rechtspfleger „entscheiden“ lassen.

Ich bin gespannt auf Ihre Antwort und Danke Ihnen bereits im Voraus!“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist der Anspruch auf die Terminsgebühr bereits verjährt?

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Am Freitag hatte ich die an mich gerichtete Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist der Anspruch auf die Terminsgebühr bereits verjährt?, zur Diskussion gestellt.

Ich habe dem Kollegen darauf wie folgt geantwortet:

„Moin,

……

M.E. hat der Bezirksrevisor Recht. Es hat sich bei dem Anspruch des Terminsvertreters um einen eigenen Anspruch des Kollegen gehandelt, der nach den für ihn geltenden Regeln behandelt wird. Der Auftrag/die Beiordnung „Terminsvertretung“ war aber am 6.4.2016 beendet, der Anspruch fällig und damit begann die Verjährung zu laufen und ist mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten. Das ändert sich m.E. nicht durch die Abtretung.

Tut mir leid.“

Ich habe da mal eine Frage: Ist der Anspruch auf die Terminsgebühr bereits verjährt?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

bezugnehmend auf Ihren Online Blog habe ich folgende Gebührenanfrage an Sie:

Als Pflichtverteidiger bin ich in einem Wirtschaftsstrafverfahren tätig, in dem das Landgericht pp. am 03.08.2020 das Urteil gesprochen hat. Stand heute ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da der BGH noch nicht über die wechselseitig eingelegten Revisionen entschieden hat.

Mit KFA vom 29.07.2022 habe ich u.a. Terminsgebühren für die gesamte Hauptverhandlung, die einen Zeitraum vom 23.03.2015 bis zum 03.08.2020 mit 254 Hauptverhandlungstage umfasste, geltend gemacht.

Mit KFB vom 16.01.2023 wurde u.a. die Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstag am 06.04.2016, in dem ein Kollege als mein Terminsvertreter vom Gericht beigeordnet worden ist (der mir jedoch seinen Vergütungsanspruch abgetreten hat) in Abzug gebracht mit der Begründung, dass die Gebühr verjährt sei. Die Bezirksrevisoren führt im Einzelnen dazu wörtlich aus:

„Der Zedent (ich) eines abgetretenen Vergütungsanspruches nach §§ 48 Abs. 1 i.V. m. 55 RVG kann sich nicht auf § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG berufen, wenn es sich um einen persönlichen Vergütungsanspruch eines nur als Terminsvertreter für einen bestimmten Hauptverhandlungstag beigeordneten Rechtsanwalt handelt. Dessen Auftrag im Rahmen der Beiordnung vom 06.04.2016 war vorliegend mit Beendigung der Hauptverhandlung am 06.04.2016 im Sinne des § § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erledigt, sodass zu diesem Zeitpunkt die Vergütung in der Person des Terminsvertreters tatsächlich fällig. Daher muss sich Rechtsanwalt König (ich) vorliegend zurechnen lassen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung des KFA am 29.07.2022 dieser Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bereits verjährt war.

Ist diese Rechtsauffassung zutreffend und können bei derartigen Konstellationen einzelne Hauptverhandlungsterminsgebühren vor Abschluss der Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils am 03.08.2020 bereits verjährt sein. (Terminsgebühr vom 06.04.2016 wäre somit bereits zum 01.01.2020 verjährt?).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Rückwirkung der Beiordnung auch beim Nebenkläger?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Rückwirkung der Beiordnung auch beim Nebenkläger?. Das war die Frage hier im Blog vom vergangenen Freitag.

Geantwortet habe ich wie folgt:

„OLG Koblenz ist richtig.

Celle hat nen Knall ?. Die Entscheidung überzeugt nicht. Das OLG stellt zwar die allgemeinen Grundsätze der PKH-Bewilligung zutreffend da, übersieht dann aber, dass im Strafverfahren die Sonderregelung des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG gilt, die in Verbindung mit der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG auch für den Nebenklagevertreter, der in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ausdrücklich genannt ist, die PKH-Bewilligung auch auf die Tätigkeiten erstreckt, die vor der Bewilligung erbracht worden sind. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung.

Durchfechten.“

Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Rückwirkung der Beiordnung auch beim Nebenkläger?

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So, und dann noch die RVG-Frage. Mal wieder aus einer FB-Gruppe, in der ich Mitglied bin. Gefragt wurde:

„Gebührenfrage: Ich habe den Geschädigten im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vertreten. Am ersten Verhandlungstag im Verfahren vor dem Schöffengericht wurde meinem Mandanten Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Anwalts nach § 397a Abs. 2 StPO bewilligt.

Aus naheligenden Gründen beschäftigt mich jetzt die Frage, ob die Rückwirkung der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Beiordnung für das Ermittlungsverfahren (§ 48 Abs. 6 S. 1 RVG) auch für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 2 StPO gilt.

Aufgrund eigenen Suchens finde ich nur

* positiv: OLG Koblenz vom 14.06.07, 2 Ws 300/07 und

* negativ: OLG Celle vom 13.11.2018, 2 Ws 426/18.

Kennt jemand weitere Entscheidungen?“