Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Rückwirkung der Beiordnung auch beim Nebenkläger?

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So, und dann noch die RVG-Frage. Mal wieder aus einer FB-Gruppe, in der ich Mitglied bin. Gefragt wurde:

„Gebührenfrage: Ich habe den Geschädigten im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vertreten. Am ersten Verhandlungstag im Verfahren vor dem Schöffengericht wurde meinem Mandanten Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Anwalts nach § 397a Abs. 2 StPO bewilligt.

Aus naheligenden Gründen beschäftigt mich jetzt die Frage, ob die Rückwirkung der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Beiordnung für das Ermittlungsverfahren (§ 48 Abs. 6 S. 1 RVG) auch für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 2 StPO gilt.

Aufgrund eigenen Suchens finde ich nur

* positiv: OLG Koblenz vom 14.06.07, 2 Ws 300/07 und

* negativ: OLG Celle vom 13.11.2018, 2 Ws 426/18.

Kennt jemand weitere Entscheidungen?“

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