Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Ich fahre vom Wohnort zum Gericht, wie rechne ich ab?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann hier noch die Frage zum Gebührenrecht, und zwar heute zur Fahrtkosten

„bei der Abrechnung von Pflichtverteidigergebühren bin ich seitens des Kostenbeamten aufgefordert worden, fiktiv zwischen Kanzlei und Gericht abzurechnen, obwohl ich vom Wohnort zum Gericht gefahren und dies natürlich wahrheitsgemäß angegeben und abgerechnet habe. Da ich regelmäßig beide „Ansichten“ erlebe, bitte ich um verlässliche Erfahrungen bzw Fundstellen. Vielen Dank!

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das Zusammenspiel von Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am vergangenen Freitag hatte es die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das Zusammenspiel von Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde? gegeben.

Und ich hatte darauf wie folgt geantwortet:

„Moin,

schöne Frage, die in der Tat bei der Nr. 5113 VV RVG im Kommentar nicht behandelt ist.

M.E. gilt hier aber dasselbe wie beim Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO und dem Zusammenspiel von Wiedereinsetzung und Revision. Da geht der RVG-Kommentar davon aus, dass mit Einlegung der Revision, die wegen § 342 Abs. 1 StPO eingelegt und ggf. auch begründet werden muss, die Nr. 4130 VV RVG entsteht. Dann wird später zwar mit Gewährung der Wiedereinsetzung das Revisionsverfahren gegenstandslos, die Nr. 4130 VV RVG bleibt dem Verteidiger aber erhalten. Dazu gibt es Ausführungen bei der Nr. 4130 VV Rn. 5 und 30.

Wendet man das auf deinen Fall an, dann ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Nr. 5113 VV RVG und die Nr. 5110 entstanden. Mit Gewährung von Wiedereinsetzung wird die Rechtsbeschwerde gegenstandslos und wir sind wieder in der 1. Instanz. Mit deiner ersten Tätigkeit dort – im Zweifel Entgegennahme des Wiedereinsetzungsbeschlusses – entsteht die Nr. 5109 VV RVG.

Zum zeitlichen Ablauf: Ich meine, du bist wieder in der 1. Instanz bei Entgegennahme des Wiedereinsetzungsbeschlusses.“

Ich wollte dann die Ausführungen bei der Nr. 5113 VV RVG ergänzen, und war froh, dass ich dann „nachlegen“ konnte:

„Moin,

stimmt übrigens nicht. Steht im Kommentar bei Nr. 5113 VV RVG Rn 3.“

Hatte mich auch schon gewundert ….

 

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das Zusammenspiel von Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann die Gebührenfrage am Freitagnachmittag, und zwar.

Hallo Detlef,

ich komme gerade bei einer Thematik mit RVG 5100 ff. VV RVG nicht weiter:

Mandant kommt mit Verwerfungsurteil zu mir.

Ich lege Rechtsbeschwerde ein und beantrage zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den WE-Antrag begründe ich.

Nachdem das AG sich die ganze Zeit nicht rührt, begründe ich die Rechtsbeschwerde.

Wir bekommen dann doch vom AG die Wiedereinsetzung.

Am Ende entscheidet sich der Md. einen Tag vorm Termin dann doch für die Einspruchsrücknahme, ehe es zur HV kommt.

Kann ich alle Gebühren Nrn. 5100, 5109, 5113, 2x 7002 VV RVG geltend machen?

Wenn ja, wo setze ich die zeitliche(n) Grenze(n) zwischen dem Verfahren vorm AG und dem vorm OLG? Gibt hier evtl. ein Problem mit 16%/19% USt.

Hoffe, Du kannst mir bisschen weiterhelfen. Besten Dank vorab!

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Neues oder altes Recht?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Neues oder altes Recht?

Meine Antwort:

„Antwort dürfte sich aus dem Gesetz ergeben. § 60 Abs. 1 Satz 4 RVG und dazu Volpert StraFo 2021, 194, 195:

Anknüpfungspunkt ist der Begriff der Angelegenheit. Der zweite Rechtsgang nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit (für einen ähnlichen Fall betreffend Berufung- und Revision AG Korbach, Beschl. v. 09.10.2023 – 41 Ls – 4750 Js 20444/19).“

Und dann mal wieder <<Werbemodus an>> Die Fragen sind ausführlich auch behandelt in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 60 f., den man hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Neues oder altes Recht?

© AllebaziB – Fotolia

Und im Gebührenrätsel heute dann mal wieder eine Frage aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“, und zwar: Neus oder altes Recht:

„Habe bereits geprüft und hoffe, wenn ich nicht falsch liege, auf Bestätigung:

Bestellung zum Pflichtverteidiger 2015

Hauptverhandlung LG pp. ab Februar 2020, Urteil im Juli 2021

Dagegen Revision

KFA bis hier nach altem Recht

Dann (teilw.) Aufhebung/Zurückverweisung durch BGH im März 2022

Neue Hauptverhandlung vor dem LG ab heute

Hierfür dann KFA nach neuem Recht.

Korrekt?“