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Am vergangenen Freitag hatte es die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das Zusammenspiel von Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde? gegeben.
Und ich hatte darauf wie folgt geantwortet:
„Moin,
schöne Frage, die in der Tat bei der Nr. 5113 VV RVG im Kommentar nicht behandelt ist.
M.E. gilt hier aber dasselbe wie beim Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO und dem Zusammenspiel von Wiedereinsetzung und Revision. Da geht der RVG-Kommentar davon aus, dass mit Einlegung der Revision, die wegen § 342 Abs. 1 StPO eingelegt und ggf. auch begründet werden muss, die Nr. 4130 VV RVG entsteht. Dann wird später zwar mit Gewährung der Wiedereinsetzung das Revisionsverfahren gegenstandslos, die Nr. 4130 VV RVG bleibt dem Verteidiger aber erhalten. Dazu gibt es Ausführungen bei der Nr. 4130 VV Rn. 5 und 30.
Wendet man das auf deinen Fall an, dann ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Nr. 5113 VV RVG und die Nr. 5110 entstanden. Mit Gewährung von Wiedereinsetzung wird die Rechtsbeschwerde gegenstandslos und wir sind wieder in der 1. Instanz. Mit deiner ersten Tätigkeit dort – im Zweifel Entgegennahme des Wiedereinsetzungsbeschlusses – entsteht die Nr. 5109 VV RVG.
Zum zeitlichen Ablauf: Ich meine, du bist wieder in der 1. Instanz bei Entgegennahme des Wiedereinsetzungsbeschlusses.“
Ich wollte dann die Ausführungen bei der Nr. 5113 VV RVG ergänzen, und war froh, dass ich dann „nachlegen“ konnte:
„Moin,
stimmt übrigens nicht. Steht im Kommentar bei Nr. 5113 VV RVG Rn 3.“
Hatte mich auch schon gewundert ….