Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Sind die „Schwurgerichtsgebühren“ entstanden?

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Und dann zum Tagesschlus am Freitag – wie gewohnt – die Gebührenfrage:

Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung, Diese war im Ursprungs-Urteil vorbehalten worden. Sache wird beim Landgericht, 3. große Jugendkammer, verhandelt.

Nach einigen Sitzungstagen folgt das Urteil: Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung wird abgesehen.

Ich rechne meine Pflichtverteidiger Gebühren, insbesondere die Terminsgebühren, nach Nr. 4121 VV RVG ab, mit Haftzuschlag. ll.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich als Terminsvertreter auf Anreise- und Hotelkosten

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich als Terminsvertreter auf Anreise- und Hotelkosten, eingestellt

Ich hatte dann nachgefragt, ob eine Beiordnung erfolgt ist. Das hatte der Fragesteller bejaht. Und dann hatte es folgende Antwort gegeben:

„Wenn Sie doch beigeordnet sind, ergibt sich das doch aus § 1 Abs. 1 RVG („Vergütung = Gebühren und Auslagen“) in Verbindung mit den §§ 45 ff. RVG. Da muss doch nichts mehr gesondert beantragt werden.

Was Sie meinen, ist ggf. § 46 Abs. 2 RVG. Den Antrag können Sie (noch) stellen, wenn es nicht ggf. zu spät ist: Die Hotelübernachtung muss (!) m.E. nicht genehmigt werden. Wenn das Gericht es auf Antrag tut, schön, dass ist der Kostenbeamte daran gebunden. Es gilt aber der Grundsatz: Wenn Anreise ab 06.00 Uhr morgens reicht, müssen Sie i.d.R. zu Hause schlafen. Rechtsprechung dazu auf meiner HP.“

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich als Terminsvertreter Anreise- und Hotelkosten?

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Und dann noch das RVG-Rätsel, und zwar heute mit folgender Frage:

„Terminsvertretung, Erhalte ich auch die Kosten für Anreise und Hotelunterbringung? Oder muss ich das extra beantragen im Termin? Bin gerade im Termin. Es eilt!“

Vergütungsvereinbarung mit dem WEG-Verwalter, oder: Person des Rechtsanwalts bestimmen die Eigentümer

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Und heute dann etwas zur Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG).

Zunächst hier das LG Karlsruhe, Urt. v. 04.09.23 – 11 S 68/22 – zur Frage des wirksamen Zustandekommens eine Vergütungsvereinabrung.

Das LG sagt:

Bei einer die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtenden Vergütungsvereinbarung muss zumindest die Person des Rechtsanwalts durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden. Eine weitergehende Delegation an den Verwalter ist – abgesehen von tatsächlich geringfügigen Vergütungsbeträgen – durch Beschluss nicht möglich.

Mit der Begründung hat das das LG den Beschluss einer Eigentümerversammlung betreffend die Entscheidungskompetenz der Verwalterin zum Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem Anwalt für Beschlussklagen auf Passivseite für ungültig erklärt. Der Beschluss widerspricht nach Auffassung des LG einer ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn bei einer Vergütungsvereinbarung müsste zumindest die Person des Anwalts durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden (zur wohl überwiegend vertretenen Auffassung Bärmann, WEG, 15. Aufl., 2023, § 27 Rn. 180 f.). Ein praktischer Bedarf für Vergütungsvereinbarungen besteht in der Regel in WEG-Sachen nicht. Hinzukommt, dass nur bei einer Abrechnung nach RVG gewährleistet ist, dass im Obsiegensfall alle Kosten vom Gegner im Rahmen des Kostenfestsetzung erlangt werden können. Im Regelfall ist eine Vergütungsvereinbarung auch nicht von § 27 Abs. 1 WEG n.F. gedeckt. Etwas anderes kann nach Auffassung des LG Karlsruhe gelten, wenn es sich um tatsächlich geringfügige Beträge etwa in einer sehr großen Gemeinschaft handelt. Die Frage hat es aber dahinstehen lassen (können), weil im entschiedenen Fall alle Beschlussklagen auf Passivseite von der Delegation umfasst waren, also auch solche mit sehr hohen Streitwerten und entsprechend hoher Anwaltsvergütung.

Als Rechtsanwalt wird man sich also vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit einer WEG, die dabei vom Verwalter vertreten wird, darüber informieren, ob die Beschlusslage den Vorgaben der Entscheidung des LG Karlsruhe entspricht.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich fahre vom Wohnort zum Gericht, wie rechne ich ab?

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Und am vergangenen Freitag war gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ich fahre vom Wohnort zum Gericht, wie rechne ich ab?

Dazu hatte ich geantwortet:

Es gibt 2 BvR 813/99, ist aber schon etwas älter. Sie finden auch einige Entscheidungen bei Burhoff/Volpert, Teil A Rdn. 258. Schauen Sie bitte auch noch einmal in den Kommentar bei Vorbem. 7 Rn 39 ff. Danach ist auf den Ort der tatsächlichen Abreise abzustellen (so wohl auch OLG Düsseldorf AGS 2021, 167).