Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Übernimmt die Staatskasse die Reisekosten nach Südfrankreich?

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Und dann noch die RVG-Frage, mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

„Reisekosten Pflichtverteidiger.

Leider hab ich hierzu nichts gefunden.

Ich vertrete einen Mandanten mit Sitz in Südfrankreich als Pflichtverteidiger. Zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ist ein persönliches Gespräch mit Mandanten notwendig. Er verfügt nicht über die Mittel vorbei zu kommen. Jemand von Euch in einer ähnlichen Situation schon mal vom Gericht Reisekosten ins Ausland übernommen bekommen? Wenn ja, mit welchen Argumenten?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich bei der Nr. 4141 VV den Höchstrahmen ansetzen?

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Am Freitag hatte ich folgende Frage zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich bei der Nr. 4141 VV den Höchstrahmen ansetzen?

Darauf hatte es folgende Antwort gegeben:

„Moin,

wenn man davon ausgeht, dass die Nr. 4141 VV RVG eine Festgebühr ist, dann kannst du nur von der Rahmenmitte ausgehen und die 4 x ansetzen.

Aber wieso die Rahmenmitte von Nr. 4104 VV RVG. Bei Einstellung im Ermittlungsverfahren kommt es doch darauf an, welcher Rechtszug bzw. Gerichtsordnung eingeleitet worden wäre, wenn angeklagt worden wäre (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 91). Warum also nicht die Nr. 4106 VV RVG oder die Nr. 4112 VV RVG?“

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich bei der Nr. 4141 VV den Höchstrahmen ansetzen?

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Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder zur Nr. 4141 VV RVG, und zwar heute zur Höhe der Gebühr bzw. zu einer Vergütungsvereinbarung, und zwar:

„Hallo,

ich habe einen Mandanten wegen des Verdachts der Vergewaltigung verteidigt. Das Verfahren wurde nach unserer ausführlichen Stellungnahme nebst Vorlage von Beweismitteln nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Zur Höhe der Vergütung vereinbart haben wir:

„Als Vergütung wird aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der besonders hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber das Vierfache der gesetzlichen Höchstrahmengebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart.“

Kann ich jetzt die 4141 nach dem Höchstrahmensatz der 4104 VV x 4 berechnen oder muss ich da dennoch die Mittelgebühr der 4104 x4 nehmen, weil es eben eine Festgebühr ist?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?

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Und dann die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?

Ich habe wie folgt geantwortet:

„Nein, es ist eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einziehung abdeckt.

So auch der (namhafte“ 🙂 ) RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 Rn. 18. Die Beschwerde ist m.E. zudem auch in diesem Fall kein „weiterer Rechtszug“:

Sie können es gern – wahrscheinlich beim LG pp. – prüfen lassen. Das Ergebnis wird voraussichtlich negativ sein.“

Und wenn ich schon in der Antwort auf unseren Kommentar verweise, dann <<Werbemodus an>> auch hier: Man kann Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, hier bestellen, und zwar auch als sog. Mängelexemplar für (nur) 99 EUR.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?

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Und dann zum Abschluss des Gebührentages noch die RVG-Frage, und zwar heute:

„Ich wurde dem Mandanten als Pflichtverteidiger für ein selbstständiges Einziehungsverfahren bestellt. Das AG hat die Einziehung angeordnet. Das LG hat im Beschwerdeverfahren aufgehoben und den Antrag der StA zurückgewiesen.

Welche Gebühren sind angefallen?

Sicher Nrn. 4100, 4106, 4142 VV RVG.

Aber was ist mit dem Beschwerdeverfahren? Wegen § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 10a RVG keine Verfahrensgebühr, aber wegen Anm 3 zu 4142 VV RVG eine weitere 4142, wäre jetzt meine Lösung.“