Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?

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Und dann die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?

Ich habe wie folgt geantwortet:

„Nein, es ist eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einziehung abdeckt.

So auch der (namhafte“ 🙂 ) RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 Rn. 18. Die Beschwerde ist m.E. zudem auch in diesem Fall kein „weiterer Rechtszug“:

Sie können es gern – wahrscheinlich beim LG pp. – prüfen lassen. Das Ergebnis wird voraussichtlich negativ sein.“

Und wenn ich schon in der Antwort auf unseren Kommentar verweise, dann <<Werbemodus an>> auch hier: Man kann Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, hier bestellen, und zwar auch als sog. Mängelexemplar für (nur) 99 EUR.

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