Ich hatte heute Morgen den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 – vorgestellt, allerdings wegen des Umfangs der Gründe nur hinsichtlich der ersten angesprochenen Frage, nämlich der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren (vgl. Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht). Das LG hat aber auch noch eine weitere Frage entschieden, nämlich die der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Verteidiger für von ihm vorgenommene Zahlungen. In dem Verfahren waren es zwei Aktenversendungspauschalen, die die Staatskasse nicht erstatten wollte, weil die Zahlung – so der Bezirksrevisor – nicht glaubhaft gemacht sei. Deshalb hatte er Anschlussbeschwerde eingelegt, die aber beim LG keinen Erfolg gehabt hat:
„Die beantragten vorverauslagten Gebühren für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR können weiterhin festgesetzt bleiben bzw. werden.
Die Rechtspflegerin verlangte zu Recht eine Glaubhaftmachung. Denn gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 ZPO muss der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Honorarauslagen für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR. Diese können nur zugesprochen werden, wenn sie entstanden sind. Ein entsprechender Zahlungsnachweis ist zwar nicht zur Akte gelangt. Als Mittel der Glaubhaftmachung genügt insoweit aber – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 19.02.2025 abgegeben hat.
Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen ist und dass die Ansätze erforderlich waren. Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Hierfür reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht sind. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, kann sich der Anwalt grundsätzlich sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent sind sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Denn die anwaltliche Versicherung muss anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. So kann es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlegt und im Übrigen anwaltlich versichert, die Pauschale eingezahlt zu haben (vgl. AG Gummersbach, Beschluss vom 10.05.2013, 85 Owi -17 Js 845/12- 205/12; Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 46 und Burhoff/Volpert, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 6. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 884). Die anwaltliche Versicherung reicht damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist. Letztendlich ist dies aber eine Einzelfallentscheidung.
Aufgrund der aus der Akte ersichtlich erfolgten zwei Akteneinsichten des Verteidigers, der von diesem vorgelegten Kostennoten und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs, indem die Aktenversendungspauschalen, die jeweils nur einen Betrag von 12,00 EUR ausmachen, im Falle einer Nichtzahlung beim solventen Verteidiger schon längst vollstreckt worden wären, ist der Kammer die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser ausreichend. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung sind vorliegend nicht angebracht.
Die insoweit vom weiteren Beteiligten zur Begründung der Anschlussbeschwerde herangezogenen Entscheidungen sind nicht auf den hiesigen Fall anwendbar bzw. übertragbar. Das insoweit zitierte Urteil des BGH vom 11.10.1996, V ZR 159/95, verhält sich zu der hiesigen Problematik gar nicht. In der ebenso zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2012, 24 Qs 64/11, die vom Erfordernis der Erbringung eines entsprechenden Zahlungsnachweises ausgeht, ist schon nicht ersichtlich, ob die Zahlung dort durch anwaltliche Versicherung oder gar nicht glaubhaft gemacht worden ist.“
Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend, aber: Die Ausführungen des LG zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung klingen mit ein wenig „gönnerhaft“. Sie entsprechen zwar der Rechtsprechung in dieser Frage (vgl. KG, Rpfleger 2017, 116 = RVGreport 2017, 18; OLG Düsseldorf, RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, 1 Ws 246/14, 1 Ws 272/14; RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; OLG Köln, NStZ-RR 2014, 64 = RVGreport 2014, 105; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20; LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs-62 Js 11968/18–9/20). Warum jedoch ggf. bei einem Betrag von 24 EUR die anwaltliche Versicherung der Zahlung nicht ausreichen soll, erschließt sich mir nicht. Das darin anklingende Misstrauen gegenüber dem Rechtsanwalt/Verteidiger ist für mich nicht nachvollziehbar.




