Archiv der Kategorie: Auslagen

Wie lange muss ich auf Zahlung einer Behörde warten?, oder: Nach 4 Wochen ist Schluss

Und dann noch Gebührenrecht oder von dem, was damit zusammenhängt.

Zunächst hier der

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– zur  Zahlungs- oder Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers. Ja? Genau, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

Nach Beendigung eines Verwaltungsverfahrens sind die vom VG zugunsten des Klägers gegen die Behörde festgesetzten Kosten zunächst nicht gezahlt worden. Der Kläger hat daraufhin die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Das Vollstreckungsverfahren ist dann durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Das VG hat das Verfahren eingestellt. und die Kosten des Verfahrens der Behörde als Vollstreckungsschuldner auferlegt:

„Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

Das Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO ist im Beschlussverfahren nach der VwGO durchzuführen und kann deshalb durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet werden. Daraus folgt, dass für die Einstellung und Kostenentscheidung die Regelungen der §§ 92 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 170 Rn. 2; VG Hannover, Beschluss vom 29. Januar 2004 – 6 D 85/04 -, BeckRS 2004, 21724).

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da er die Ursache für das Vollstreckungsverfahren gesetzt hat. Der Vollstreckungsschuldner hat die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2022 – 1 K 120/19.KS – festgesetzte Summe nicht fristgemäß an die Bevollmächtigte des Klägers gezahlt oder hilfsweise, wie in der Grundentscheidung des Urteils als zulässig festgestellt, sich durch Hinterlegung der Kostenschuld von der Zahlungspflicht befreit.

Dem Vollstreckungsschuldner muss Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 – 1 BvR 440/83 -, juris). Die Fristdauer bezogen auf die Zahlungspflicht ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelt. Der Gläubiger muss über die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 173 VwGO i.V.m. § 798 ZPO hinaus aber die weiteren Besonderheiten berücksichtigen. Da es sich bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften um solvente Schuldner handelt, bei denen die Begleichung von Schulden aber mitunter haushaltstechnisch schwierig sein kann, muss der Vollstreckungsgläubiger eine weitere angemessene Zeit nach Zustellung des Titels zuwarten. § 882a ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Mahnfrist von vier Wochen einzuhalten ist, findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar keine unmittelbare Anwendung (vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 882a Rn. 20). In analoger Anwendung von § 882a ZPO beträgt die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten aber – ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten – vier Wochen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055 -, juris, der von einem Monat ausgeht). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung des Anordnungsanspruchs gegenüber den Vollstreckungsgläubigern zuvor ernsthaft verweigert hätte.

Im vorliegenden Fall ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2022 den Beteiligten am 3. November 2022 übersandt und dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses trotz der Übermittlung in das elektronische Behördenpostfach erst am 10. November 2022 zugestellt worden. Die vom Kläger am 6. Dezember 2022 beantragte Vollstreckung wäre mithin vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Wochen (8. Dezember 2022) erfolgt. Allerdings ist der Bevollmächtigten des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits am 3. November 2022 zugegangen, so dass sie davon ausgehen durfte, dass auch dem Beklagten der Beschluss am selben Tag oder doch zeitnah zugestellt worden war. Ausgehend vom 3. November 2022 endete die Vier-Wochen-Frist am 1. Dezember 2022, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger den Antrag auf Vollstreckung am 6. Dezember 2022 bei dem Verwaltungsgericht gestellt hat.

Da der Beklagte auch erst am 12. Dezember 2022 und damit nach Zustellung der Antragsschrift die Hinterlegung beantragt und am 11. Januar 2023 die Hinterlegungssumme beim Amtsgericht eingezahlt hatte, war die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der vorherigen Untätigkeit des Beklagten nicht zu beanstanden. Auch wenn der Vollstreckungsschuldner nunmehr mit Schriftsatz vom 20. April 2023 geltend macht, die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sei nach seiner Ansicht nicht erforderlich gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Vollstreckungsgläubiger nur die ihm aufgrund des Tenors des Urteils vom 14. Juli 2021 zustehenden Rechte geltend macht. Das Urteil enthält nicht – wie andere im Gesamtkomplex – den Ausspruch, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers nur gegen Sicherheitsleistung geltend gemacht werden können, sondern gibt dem Beklagten nur die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.“

Mit dem Beschluss werden einerseits den Behörden klare Vorgaben gemacht, ab wann sie mit einer Vollstreckung rechnen müssen, und andererseits aber auch den Betroffenen eine gewisse Wartefrist auferlegt. Damit ist m.E. gut abgewogen zwischen den Interessen des Klägers an einem möglichst schnellen Ausgleich seiner Kostenforderung und den Interessen der Behörden, bei denen es erfahrungsgemäß nicht immer so schnell geht, wie man es sich wünscht. Das hat sicherlich ggf. auch mit „haushaltstechnischen Schwierigkeiten“ zu tun. Man muss sich als „Gewinner“ also bei Behörden etwas mehr gedulden als die in § 798 ZPO vorgesehene Wartefrist nach Zustellung dauert. Nach vier Wochen ist dann aber Schluss.

Wird man sicherlich auch auf den Ausgleichvon (noch nicht titulierten) Kosten-/Auflagenforderungen erstrecken/anwenden können.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Lohnt hier die Beschwerde wegen der fehlenden Kostenentscheidung?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Lohnt hier die Beschwerde wegen der fehlenden Kostenentscheidung?

In der Antwort habe ich nur auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.10.2014 – 1 Ws 267/14 – hingewiesen, der, das räume ich ein, bis dahin allerdings noch nicht bei Burhoff-Online stand.

Da heißt es zu der Problematik:

Erstinstanzliche Entscheidungen nach § 458 Abs. 1 StPO sind mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen.

Ist vielleicht nicht in allen Fällen zutreffend, aber man kommt an der Auffassung nicht vorbei. Leider 🙂

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nach „Verzicht“ keine Einziehungsgebühr?

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Am Freitag hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Nach „Verzicht“ keine Einziehungsgebühr?, zur Diskussion gestellt. Die Frage hatte die Beanstandung einer Rechtspflegerin gegenüber der vom Kollegen geltend gemachten Einziehungsgebühr N.r 4142 VV RVG zum Gegenstand.

Darauf habe ich geantwortet:

Ich mag nicht mehr. Herr lass Hirn vom Himmel regnen.

Wenn das richtig wäre, könnte man ja auch argumentieren, dass im Fall der Ablehnung einer Einziehung die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist. Ist also Quatsch.

Im Übrigen: Bei der Rn 6 im Gerold/Schmidt steht das so nicht. Und bei Rn 12 steht genau der Fall – Verzicht in der HV mit Rechtsprechungsnachweisen: Ich verweise nur auf KG, Beschl. v. 18.07. 2005 – 5 Ws 256/05. Vielleicht hilft das der Rechtspflegerin. Unfassbar.

Und: Was hat die Absetzung mit den ursprünglichen Beanstandungen zu tun? Nichts.“

Ich verstehe solche Beanstandungen nicht. Die Frage ist seit langem ausgekaut. Warum wärmt man das – oder andere entschiedene Fragen – immer wieder auf. Das kostet doch nur Zeit, die man sinnvoller für andere Dinge verwenden könnte. Dass die Gebühr entsteht, mag dem ein oder anderen ja nicht gefallen, aber es ist nun mal so und man hat es zu akzeptieren.

Zum Nachlesen verweise ich auf den Gerold/Schmidt, der im Laufe des September in der 26. Auflage erscheint und natürlich <<Werbemodus an>> auf: Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Auslagenerstattung nach dem Bußgeldverfahren II, oder: Einstellung wegen Verjährung

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Und die zweite Entscheidung, der LG Berlin, Beschl. v. 20.07.2023 – 510 Qs 60/23, behandelt ebenfalls die Problematik der Auslagenerstattung nach einem für die Betroffene „erfolgreich beendeten“ Bußgeldverfahren.

Gegen die Betroffene war durch Bußgeldbescheid wegen der Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführerin eine Geldbuße festgesetzt worden. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 24.01.2022 hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren an das AG abgegeben worden. Jedoch hat die Amtsanwaltschaft das Verfahren erst mit Verfügung vom 05.12.2022 dem AG erstmals vorlegt. Am 09.12.2022 hat das AG einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Nach Hinweis der Verteidigung auf die Verfolgungsverjährung hat das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 08. 06.2023 nach § 206a StPO eingestellt, weil Verfolgungsverjährung am 19.05.2022) eingetreten ist. Zugleich hat es die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse auferlegt.

Gegen die Auslagenentscheidung wendet sich die Betroffene mit ihrer sofortigen Beschwerde. Diese hatte Erfolg:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Wird das Verfahren wie vorliegend wegen eines dauernden Verfahrenshindernisses nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse zur Last. Abweichungen von dieser Regel lässt das Gesetz nur für wenige Ausnahmefälle zu. So kann das Gericht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Das Ermessen ist dabei jedoch erst dann eröffnet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre (vgl. KG, Beschluss vom 26. Oktober 2020 —1 Ws 57/20). Vorliegend hat die Betroffene bereits am Tattag eingeräumt ihr Mobiltelefon genutzt zu haben, wobei sie darauf hinwies, dass sie nicht gewusst habe, dass man das Mobiltelefon während einer Rotphase nicht benutzen dürfe. Die spätere Einlassung, dass sie den Motor ausgeschaltet habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Mithin wäre es zu einer Verurteilung gekommen.

Da das Ermessen allerdings nur dann eröffnet ist, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, der Betroffenen die Auslagenentscheidung zu versagen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2016, 159f. m.w.N.). Die Umstände dürfen allerdings nicht in der voraussichtlichen Verurteilung der Betroffenen und der ihr zugrundeliegenden Tat oder der Schwere der Schuld gefunden werden. Sondern es müssen andere Gründe — insbesondere ein der Betroffenen vorwerfbares Fehlverhalten — hinzutreten, die eine Abweichung von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO unbillig erscheinen lassen (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 10b m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Auflage 2022, § 467 Rn. 18 m.w.N.). Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere weist die Kammer darauf hin, dass die Verfolgungsverjährung bereits mehr als sechs Monate vor Abgabe an das Amtsgericht Tiergarten eingetreten ist und der Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung durch die Polizei Berlin in der Akte vermerkt worden ist. Für das Amtsgericht war das Verfahrenshindernis daher von vornherein erkennbar. Folglich bleibt es bei der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Auflage 2023, StPO § 467 Rn. 10b m.w.N.).“

 

Auslagenerstattung nach dem Bußgeldverfahren I, oder: Mittelgebühr, privates SV-Gutachten, USt

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Heute ist Gebührenfreitag, und zwar mit zwei LG-Entscheidungen zur Auslagenerstattung im bzw. nach einem Bußgeldverfahren.

Den Opener mache ich mit dem LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 04.05.2023 – 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23).

Dem Betroffenen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer BAB zur Last gelegt worden. Es wurde deshalb eine Geldbuße von i.H.v. 100,00 EUR gegen ihn festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz Einspruch ein. Der Betroffene beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung. In dem sodann erstellten und dem Amtsgericht vorgelegten Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Messserie im Hinblick auf die Fotopositionen Auffälligkeiten aufweise. Das AG hob daraufhin einen zuvor bereits bestimmten Hauptverhandlungstermin auf und beauftragte seinerseits einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die einwandfreie elektronische Funktion der Messanlage für den Messzeitraum nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Der Betroffene wurde daraufhin im Beschlusswege §§ 72 OWiG) freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt.

Der Betroffene hat dann beantragt, seine notwendigen Auslagen gegen die Landeskasse festzusetzen. Dabei hat er bei den anwaltlichen Gebühren jeweils von der Mittelgebühr ausgegangen. Die Bezirksrevisorin hat das teilweise, u.a. bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG, beanstandet. Zudem hat sie der Festsetzung der Kosten für den privat durch den Betroffenen beauftragten Sachverständigen widersprochen. Eine Verwendung des privaten Sachverständigengutachtens sei im Verfahren nicht erfolgt. Zudem sei es Aufgabe der Verteidigung anhand von Rechtsprechung und Literatur selbst zu prüfen, ob es Anhaltspunkte für Messfehler und sonstige Ungenauigkeiten gegeben habe.

Das AG hat die Auslagen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bezirksrevisorin festgesetzt. Eine Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte ebenfalls nicht, da der Betroffene vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„Die gemäß § 464b S. 3 und 4 StPO, 1 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde fristgerecht innerhalb von zwei Wochen eingelegt. Der Beschwerdegegenstand übersteigt entsprechend den Vorgaben des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO einen Wert von 200,00 EUR.

Die sofortige Beschwerde ist darüber hinaus auch begründet.

Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren entsprechen billigem Ermessen und sind daher verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 1, 4 RVG). Die von dem Rechtspfleger vorgenommene Kürzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auch die Ablehnung der beantragten Erstattung der außergerichtlichen Sachverständigenkosten und der Umsatzsteuer ist rechtsfehlerhaft.

Die Bemessung von Rahmengebühren hat der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Unbillig und damit nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unverbindlich ist der Gebührenansatz dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liegt, da einem Rechtsanwalt insoweit eine Toleranzgrenze eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421 m.w.N.). Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind u.a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die sog. Mittelgebühr ist anzusetzen, wenn der „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall in dem sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, durchschnittlicher Art sind (Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG § 14 Rn. 10). Aus Sicht der Kammer ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des RVG kein Grund dafür, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt ist (so auch Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.). Vielmehr ist stets der konkrete Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts zu bemessen.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information durch den Rechtsanwalt, Dazu gehören insbesondere auch die Tätigkeiten im gerichtlichen Zwischenverfahren oder in Zusammenhang mit Rechtsbehelfen betreffend Akteneinsicht (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., RVG W 5101 Rn. 4). Der Verteidiger hat vorliegend nicht nur den Einspruch eingelegt, sondern im Rahmen des Zwischenverfahrens nach vorheriger Besprechung mit dem Betroffenen ein privates Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (vgl. BI. 54 der Akte). Insofern war bereits zu diesem Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit den technischen Voraussetzungen der Messung erforderlich. Daher hat die Kammer keine Anhaltspunkte für einen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand des Verteidigers im Hinblick auf vergleichbare Verfahren in diesem Verfahrensstadium.

Hinzu kommt, dass dem Betroffenen ausweislich des rechtlichen Hinweises des Amtsgerichts BI. 67 ff. der Akte – die Verhängung eines Fahrverbotes drohte. Die ausgesprochene Geldbuße i.H.v. 100,00 EUR lag zudem zwar am unteren, jedoch nicht am untersten Rand innerhalb des Gebührenrahmens von 60,00 EUR – 5.000,00 EUR. Daher ist auch die Bedeutung der Sache nicht als unterdurchschnittlich anzusehen.

Vielmehr entspricht die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hier einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Jedenfalls aber liegt die angemessene Gebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % ausgehend von der Mittelgebühr,

Darüber hinaus sind dem Betroffenen die Auslagen für das durch seinen Verteidiger in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu erstatten. Es handelt sich dabei in dem vorliegenden Fall um notwendige Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 467 Abs. 1, 464a Abs. 2 StPO.

Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich waren (LG Aachen Beschl. v. 12.7.2018 66 Qs-509 Js-OWi 2524/16-31/18 BeckRS 2018, 16186, Rn. 3). Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen sind in der Regel nicht notwendig, weil Ermittlungsbehörden (§ 160 Abs. 1 u. 2 StPO) und Gericht (§ 244 Abs. 2 StPO) von Amts wegen zur Sachaufklärung und zur Beachtung des Zweifelssatzes verpflichtet sind und die Betroffenen daneben regelmäßig durch Initiativanträge, insbesondere Beweisanträge, das Gericht zu der begehrten Beweisaufnahme bestimmen können und werden (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 464a Rn. 7 m.w.N.).

Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sind jedoch unter anderem dann ausnahmsweise als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (LG Göttingen Beschl. v. 4.7.2022 – 1 Qs 13/22 -, BeckRS 2022, 17434, Rn. 14 m.w.N.). Unabhängig von der subjektiven Bewertung der Prozesslage durch den Betroffenen sind die Kosten eines durch ihn in dem Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach einem Freispruch von dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit aber jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das eingeholte Privatgutachten zu dem Freispruch beigetragen hat (vgl. LG Aachen Beschl. v. 12.7.2018, a.a.O., 7; LG Aachen Beschl. v. 30.9.2019 – 66 Qs 58/19 BeckRS 2019, 35426).

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Sachverständigenkosten sind hier gegeben. Das durch den Verteidiger des Betroffenen beauftragte Sachverständigengutachten hat erkennbar zu dem Freispruch des Betroffenen beigetragen.

Das wird schon daran deutlich, dass das Amtsgericht nach dem Eingang des Verfahrens bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und im Rahmen der Ladung explizit darauf hingewiesen hatte, dass aus seiner Sicht Anhaltspunkte für einen Messfehler derzeit nicht ersichtlich seien, Allein das sodann durch den Verteidiger vorgelegte Sachverständigengutachten führte dazu, dass das Amtsgericht den Termin zur Hauptverhandlung aufhob und seinerseits einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage, ob das Ergebnis der Messung am Tattag zur Tatzeit am Tatort mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs nicht übereinstimme, beauftragte.

Ohne die Anbringung konkreter Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung wäre daher damit zu rechnen gewesen, dass das Gericht in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ablehnen würde. zur Überprüfung auf solche Zweifel war angesichts der technisch komplizierten Materie aber die Überprüfung durch einen Sachverständigen notwendig (so auch LG Oldenburg Beschl. v. 28.3.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022 8935, Rn. 6).

Hinzu kommt, dass in dem durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ausdrücklich auf das Privatgutachten des Betroffenen Bezug genommen und weitgehend Übereinstimmung in den festgestellten Ergebnissen konstatiert wurde.

Vor dem Hintergrund dieser objektiven Umstände ist es hier nicht entscheidungserheblich, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidungsbegründung in dem Beschluss vom 14.06.2022 nicht ausdrücklich auch auf das Privatgutachten des Betroffenen verwiesen hat. Der Beitrag des durch den Betroffenen eingeholten Sachverständigengutachtens zu seinem Freispruch ergibt sich vielmehr aus dem tatsächlichen Verfahrensverlauf.

Die beantragten Sachverständigenkosten sind darüber hinaus auch in der Höhe plausibel und daher erstattungsfähig.

Schließlich ist auch die beantragte Umsatzsteuer dem Betroffenen in dem vorliegenden Fall zu erstatten. Für die Frage, ob einem Freigesprochenen die von seinem Verteidiger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattet werden kann, kommt es nach § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht darauf an, ob der Freigesprochene generell vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern ob er die von seinem Verteidiger in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich als Vorsteuer abziehen kann (LG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 1996 519 Qs 463/95 juris). Für das Strafverfahren kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Vorsteuer auf Verteidigerkosten nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, weil es sich bei der Verteidigertätigkeit nicht um eine Leistung für das Unternehmen des Freigesprochenen im Sinne des § 15 UStG handelt (ebd.; vgl. auch BFH, Urteil vom 1 1. April 2013 – V R 29/10 -, BFHE 241, 438, BStBl Il 2013, 840, juris). Diese Grundsätze müssen evident auch für das ebenfalls von einem Sanktionscharakter geprägten Ordnungswidrigkeitenrecht gelten. In dem vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dem Betroffenen möglich war, die Kosten der Verteidigung aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit als Maschinentechniker als Vorsteuer abzuziehen.“

In allen drei Punkten richtig 🙂 .