Archiv der Kategorie: Arbeitshilfe

Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/StRR, oder: Corona und Strafverfahrensrecht

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Hier dann noch einmal ein ganz besonderer Service des ZAP-Verlages und des StRR. Wir hatten ja neulich unter Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht zwei Beiträge aus StRR/VRR online gestellt – einmal zum Strafrecht und einmal zum Reiserecht; verfasst von RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und von Rechtsanwalt  J. Seehofer aus Hamburg.

Das Angebot erweitere ich heute um einen weiteren Beitrag aus dem StRR-Heft 5/2020, das gerade heute erschienen ist. Ich habe nämlich den dort veröffentlichten Beitrag

online gestellt. Natürlich – wie alles hier – kostenlos. Auch der Beitrag stammt vom Kollegen Deutscher, der Richter am AG Bochum ist. Er behandelt m.E. alle Fragen, die im Strafverfahren von Bedeutung sind bzw. werden können.

Der Beitrag ist – wie auch die beiden anderen bereits online gestellten – nur ein erster Überblick. Daran also beim Lesen bitte immer daran denken. Die Fragen und die Folgen betreffend das Corona-Virus sind immer im Fluß.

Und: Lob wird gerne entgegen genommen. Wer Kritik üben will, der mag das tun, es dann aber bitte auch besser und vor allem schneller machen.

In dem Sinn: Viel Spaß beim Lesen….und: Vielleicht hilft der Beitrag ja auch in Verfahrenssituationen, in denen es schwierig wird.

 

DSGVO-Spiegel, oder: Was es dazu in der letzten Zeit so alles gegeben hat

entnommen wikimedia.org
Urheber Tropenmuseum

Heute ist Pfingstmontag. Da gibt es zwar auch Postings, aber nicht normal, sondern ein wenig wie Sonntag. Ist ja schließlich Feiertag.

Und ich starte mit dem bestimmenden Thema der letzten Zeit/Woche. Der DSGVO, die ja nun am 25.05.2018 in Kraft tritt. Ich musste mich bzw. meine beiden Webmaster damit auch beschäftigen und bin ziemlich angefressen. In meinen Augen kaum noch nachvollziehbar. Wer sich ins Internet begibt, weiß doch, dass seine Daten nicht sicher sind. Das muss ich doch nicht mehr erklären bzw. darüber muss ich doch nicht mehr belehren. Aber wir tun es dann natürlich, weil Brüssel es so möchte. In meinen Augen gilt der Satz: Wenn die keine anderen Probleme haben. Aber vielleicht sehe sich das Ganze auch ein wenig (zu) blauäugig 🙂 . Nun ja und: Die Abmahner stehen in den Startlöchern.

Hier dann jetzt meine ganz persönliche Auswahl der Postings aus der letzten Woche:

  1. Informationspflicht beim Austausch von Visitenkarten?,
  2. Kurz vor Anwendung der DSGVO – Viele Fragen, wenig klare Antworten,
  3. DSGVO: Der Datenschutz und die Fotografie,
  4. DS-GVO: Schieflage bei den Betroffenenrechten,
  5. Die Problematik des Newsletterverteiler: Rundmail für einen DSGVO-konformen Auftritt?,
  6. Der Countdown läuft – noch eine Woche bis zur DSGVO,
  7. DSGVO – 10 Tipps für Vereine,
  8. Kostenlos Sorgen los? Datenschutzgeneratoren im Mai 2018

  9. DS-GVO: “Es ändert sich doch gar nicht so viel!”,
  10. und dann noch:Datenschutzgenerator.

Und zum Schluss der Hinweis: Eine Haftung für die Richtigkeit der Hinweise und Tipps, die zum Teil in den Postings enthalten sind, kann ich nicht übernehmen 🙂 .

Und zum Schluss dann der Witz, der seit einigen Tagen durchs Netz läuft:

A: „Kennen Sie einen guten DSGVO-Berater?“

B: „Ja.“

A: „Können Sie mir bitte seine Kontaktadresse geben?“

B: „Nein.“

Der 56. VGT naht, oder: Programmvorschau

Autor User Grosses on de.wikipedia

Der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag (56. VGT) findet vom 24. bis 26.01.2018 – wie immer – in Goslar statt. Es sind wieder acht Arbeitskreise vorgesehen, in denen diskutiert und beschlossen werden soll, und zwar:

  • AK I: Privates Inkasso nach Verkehrsverstößen im Ausland
  • AK II: Automatisiertes Fahren (Zivilrechtliche Fragen)
  • AK III: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • AK IV: Vorbild Europa? Mehr Wohnsitzgerichtsstände in der ZPO?
  • AK V: Cannabiskonsum und Fahreignung
  • AK VI: Sanktionen bei Verkehrsverstößen
  • AK VII: Ansprüche Schwerverletzter
  • AK VIII: Digitalisierung – Schifffahrt der Zukunft

Na ja, so ganz spannend finde ich die Themen nicht, aber das ist sicher Geschmacksache. Für Straf- und Owi-Rechtler (besonders) interessant sind natürlich die Arbeitskreise III und VI. So stellt sich der AK III die Frage, ob der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) noch zeitgemäß ist und will Reformvorschläge erörtern. Der Arbeitskreis VI stellt (sich) die Frage: „Höhere Bußgelder – Heilmittel oder Abzocke“? Mal sehen, was daraus wird. Zum genauen/weiteren Programm dann hier.

Ich bin bisher noch nie in Goslar gewesen. Es ist immer etwas dazwischen gekommen. Aber vielleicht klappt es ja im nächsten Jahr. Dann kann ich auch dem VRR-Autor Philipp Schulz-Merkel, der zudem auch im Nachsorge-Handbuch mitschreibt, im AK III zuhören 🙂 .

Wie viele CDs darf ein Sicherungsverwahrter besitzen?

entnommen wikimedia.org

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Das OLG Celle hat in letzter Instanz einen Streit zwischen einem Sicherungsverwahrten und der JVA, in der er untergebracht entschieden. Es ging um den Besitz von CDs. Der Sicherungsverwahrte hatte in seinem Haftraum über 200 CDs, die von der JVA zuvor kontrolliert und sodann dem Antragsteller ausgehändigt worden waren, in Besitz. Im Mai 2015 ist dem Antragsteller dann eröffnet, dass die Maximalmenge von Datenträgern, die sich im Haftraum befinden dürfen, auf 100 beschränkt wird und ist der Antragsteller aufgefordert worden, die überzähligen Datenträger aus dem Haftraum zu entfernen. Ferner ist ihm die Aushändigung weiterer CDs, die mittels mehrerer Päckchen übersandt worden sind, verweigert worden. Darum wird gestritten, die StVK hat der JVA Recht gegeben. Ds OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 509/15 StrVollz – teilweise aufgehoben. Seine Entscheidung: Es bleibt bei den 200 Cds, mehr gibt es aber nur im Austausch:

„2. Die Rechtsbeschwerde ist auch zumindest teilweise begründet.

a) Die infolge der angeordneten Beschränkung vorgenommene Entfernung der überzähligen CD’s aus dem Haftraum des Antragstellers stellt entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluss den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Denn mit der Aushändigung der zuvor von der Antragsgegnerin kontrollierten CD’s ist gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz erteilt worden, da sich die Antragsgegnerin keinen entsprechenden Vorbehalt eingeräumt hat (vgl. zur ähnlichen Konstellation einer Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen OLG Celle, NStZ 2011, 704). Mithin hatte sich die Beschränkung an § 104 SVVollzG Nds. i. V. m. § 1 NdsVwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu messen. Da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Genehmigung nicht gegeben sind, konnte der Widerruf nur nach § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgen. Eine solche, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Entscheidung, bei der die Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers sowie das Abstandsgebot zu berücksichtigen gewesen wären, ist nicht erfolgt. Stattdessen ist die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 23 SVVollzG Nds. ausgegangen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Argumentation, die sich auch die Kammer und der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug zueigen machen, wonach die Gestattung des Besitzes einzelner CD’s keine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmenge beinhaltet, greift demgegenüber nicht durch. Denn die Bewilligung zum Besitz jeder einzelnen CD ist von der Antragsgegnerin nicht davon abhängig gemacht worden, dass eine gewissse Gesamtmenge nicht überschritten werden dürfe. Mithin ist die im Haftraum des Antragstellers vorhandene Anzahl von CD’s zwingend Folge sämtlicher Bewilligungen und kann von diesen nicht abweichend isoliert betrachtet werden.

Ob die Antragsgegnerin sich bei einer neuerlichen Entscheidung auf § 49 Abs. 2 VwfG berufen kann, hatte der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Nur vorsorglich wird insoweit bemerkt, dass eine neuerliche Entscheidung nicht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützt werden kann, weil dieser nur bei nachträglich eingetretenen Tatsachen Anwendung findet, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieser Tatsachen durch die Antragsgegnerin ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31).

b) Anders verhält es sich mit der Verweigerung, dem Antragsteller noch weitere CD’s auszuhändigen. Insoweit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Kammer insoweit § 23 SVVollzG Nds. als Rechtsgrundlage herangezogen. Dieser sieht eine mengenmäßige Beschränkung zwar nicht vor, ist jedoch ausweislich des zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens (vgl. LT?Drs. 16/5519, S. 38) vom Gesetzgeber für zulässig gehalten worden. Sie dient aufgrund des ansonsten nicht mehr zu bewältigenden Kontrollaufwandes der Sicherheit der Anstalt und ist auch unter Beachtung des Abstandsgebotes von Personen in der Sicherungsverwahrung daher hinzunehmen. Mit der von der Antragsgegnerin eingeräumten Möglichkeit, 14?tägig 20 CD’s auszutauschen, erscheinen die Interessen des Antragstellers auch genügend berücksichtigt. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin ist darin nicht zu erkennen.“

Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed, oder: Das OLG Frankfurt hat keine Ahnung….

Poliscan Speed - RadarIch hatte am 03.02.2015 über den im OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 04. 12. 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 berichtet (vgl. hier: OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?), der eine umfangreiche Segelanweisung des OLG im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit von PoliscanSpeed zum Inhalt hatte. Ich hatte ja schon in meinem Posting Zweifel am „Gesundbeterbeschluss“ Beschluss geäußert. Und die sind jetzt von sachverständiger Seite bestätigt worden. Es haben sich die Sachverständigen aus dem Haus der VUT geäußert und meinen – wenn ich es richtig verstehe: Das OLG hat keine Ahnung. Anders kann ich den Schlusssatz aus der Stellungnahme: „Der Beschluss des OLG Frankfurt basiert mithin auf falschen technischen Darstellungenund Grundlagen.“ nicht verstehen/deuten

Für mich schon eine gute Adresse, nicht nur, weil sie mit mir in meinem Buch „Messungen im Straßenverkehr“ und im „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“ 4. Aufl., schreiben.

Wer an der Stellungnahme interessiert ist – der ein oder andere wird es auf der Suche nach Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed sein 🙂 – der kann sie hier downloaden. VUT Stellungnahme zum OLG FFM AZ 2 Ss-OWi1041 14. Natürlich wie immer kostenlos.