Archiv der Kategorie: Amüsantes

Eine Spende von 1.000.000 € von „Heidi Goëss-Horten (Helmut Horten Stiftung)“, oder: DANKE :-)

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Moin, das muss auch mal sein. Eine großes Dankeschön an die Frau Heidi Goëss-Horten von der Helmut Horten Stiftung, die mir gerade schreibt:

„Guten Tag,

Ich bin Frau Heidi Goëss-Horten (Helmut Horten Stiftung). Ich sende Ihnen eine Spende in Höhe von 1’000’000 € für Sie, Ihre Familie und um Menschen in Ihrer Umgebung zu helfen, die von der Convid-19-Pandemie betroffen sind.

Hinweis: Sie müssen Ihre Annahmebestätigung direkt an meine E-Mail-Adresse senden: covid19.heidihorten1@pp.com. Sobald ich Ihre E-Mail erhalten habe, sende ich Ihnen weitere Details, um Ihr Geld zu beanspruchen.

Grüße,

Heidi Goëss-Horten

Helmut Horten Stiftung

COVID-19 SPENDE“

Ich habe natürlich sofort geantwortet und auch schon beim Arbeitsamt angerufen, um eine Mitarbeiterin einzustellen, die mir bei der Abwicklung der Hilfe helfen soll 🙂 .

Polizei im Home-Office?, oder: Zumindest beim Polizeiorchester geht das….

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Dann mal etwas „Fröhliches“ von der Polizei. Einzuordnen unter der Rubrik: Geht doch.

Es sind ja nicht alle im Homeooffice, aber einige. So das Polizeiorchester Niedersachsen. Und die haben dann das Video bei You-Tube online gestellt.

Der ein oder andere Leser wird das Video zwar anders als ich – also nicht unbedingt positiv – sehen. Aber: Für mich gehört es zum „Positiven Denken“. Und da ich das heute nicht diskutieren möchte, habe ich die Kommentarfunktion geschlossen 🙂 .

Über Borkums Dächern, oder: Ode an die Freude/ Freunde

So, wenn man schon nicht nach Borkum kann, dann muss man sich anders informieren, was auf der Insel so los ist. Nun, nicht viel, wie man gleich sehen wird.

Informieren? Ja, ging ganz gut, und zwar mit einer tollen Idee der Freiwilligen Feuerwehr Borkum. Die hat nämlich auf Ihrem Facebook-Profil ein Video von einem Trompetenkonzert eines ihrer Mitglieder hoch geladen. Aber nicht einfach nur ein Trompetenkonzert. Nein, ein Trompetenkonzert an besonderer Stelle, nämlich im Drehkorb eines Feuerwehrleiterwagens hoch über Borkum, in der Nähe des neuen Leuchtturms. Gespielt wird die „Ode an die Freude“ oder besser: „Ode an die Freunde“

Tolle Idee und tolles Video, das ich hier dann mal im vermuteten Einverständnis der Borkumer Feuerwehr „teile.“

Und man sieht: Tolles Wetter. Aber eben leer. Und das ist auch gut so/richtig. Nutzt ja nichts. Es werden auch wieder bessere Tage kommen. Passt bis dahin gut auf die Insel auf.

Und wer hören will, der kann das hier.

Jahresrückblicksong 2018 – auch in diesem Jahr von den „Zwergpisnchern“

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Auch in diesem Jahr habe ich den „Brauch“ der letzten Jahre, an Silvester-High-Noon den Jahresrückblicksong der “Zwergpisncher” zu bringen, aufgegriffen. Denn der ist wirklich immer eine gute Gelegenheit, das alte Jahr zu verabschieden, bevor wir dann das neue Jahr begrüßen (können).

Also dann auch in diesem Jahr der Link auf die „Zwergpisncher“ auf You-Tube, die auch in diesem Jahr mit einem „Jahresrückblicksong“ „Frohes Fest 2018“ aufgewartet haben. Und verbunden ist der Link/das Posting natürlich mit allen guten Wünschen für 2019 an alle Leser.

OWi I: „… es war kein Mobiltelefon, sondern ein Taschenrechner…“, oder: Neue Einlassung „geboren“?

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Über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – ist ja schon an einigen anderen Stellen berichtet worden. Ich weise dann heute hier aber auch noch einmal darauf hin, und zwar allein schon deshalb, weil es m.E. die erste obergerichtliche Entscheidung zur Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ist.

Das AG hatte den Betroffenen u.a. auch wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – Stichwort: Mobiltelefon im Straßenverkehr bzw. „elektronisches Gerät“ – verurteilt. Dazu hat das AG ausgeführt; „Auf dem Lichtbild pp. ist zu sehen, dass der Betroffene ein technisches Gerät in seiner Hand vor das Gesicht hält. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung erklärt, hierbei handele es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um einen Taschenrechner. Diesen hatte er in Hauptverhandlung auch vorgelegt. Tatsächlich könnte es sich um dieses Gerät gehandelt haben, wobei sich allerdings die Frage stellt, warum sich der Betroffenen diesen Taschenrechner vor das Gesicht hält. Nach der Neufassung des § 23 Abs. 1 StVO unterliegt auch das Halten und Aufnehmen eines mobilen Flachrechners dem Verbot dieser Vorschrift.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolg hatte. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO aufgehoben:

„Nach der Neufassung des § 23 StVO, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt, ist nur unter den in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen benutzen.

Dabei sind Geräte im Sinne des Satzes 1 auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder.

Ein Taschenrechner unterfällt dieser Norm nicht.

Der Senat (DAR 2010, 232) hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Bestimmtheit einer Bußgeldvorschrift folgendes ausgeführt:

Auch wenn es in Grenzfällen zweifelhaft ist, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht, so muss der Normadressat aber jedenfalls im Normalfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten ordnungswidrig ist (BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1986, 1671, 1672). Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgeblich (BVerfG, NJW 2010, 754; BVerfG, NJW 1986, 1671, 1672). Nur in der dadurch gesetzten Grenze der Auslegung können daneben auch systematische, historische und teleologische Auslegung herangezogen werden (BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1978, 101; NJW 1978, 1423, BVerfG, Beschluss vom 29.04.10 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08, Rz. 55, – juris -).

Ein Taschenrechner lässt sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen.

Zwar sollte die Aufzählung in der Neufassung des § 23 Absatz 1a StVO nicht abschließend sein. In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones … Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, …Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.

In der Kommentierung von Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO 1. Überarbeitung wird ausgeführt, dass der technikoffene Ansatz wesentliche Verschärfungen insoweit mit sich bringe, als jetzt auch Gerätschaften erfasst würden, die bislang selbst bei extensiver Auslegung nicht unter dem Begriff Mobiltelefon hätten subsumiert werden können. Der beliebten Flucht in Alternativgeräte sei durch den weit gefassten Gerätebegriff ein Riegel vorgeschoben, wenngleich so plumpe Ausreden wie „Rasierapparat“ oder „Kühlakku wegen Zahnschmerzen“ möglich blieben.

Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR Drucksache 556/17 Seite 4).

Lässt sich ein Diktiergerät noch als ein Gerät bezeichnen, das der Kommunikation dient, fällt ein reiner Taschenrechner unter keinen der genannten Oberbegriffe. Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar.“

Die Entscheidung ist sicherlich zutreffend. Es würde in der Tat zu weit führen, auch einen reinen Taschenrechner, um den es hier wohl ging, als von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO erfasst anzusehen. Es handelt sich zwar um ein elektronisches Gerät, aber nicht um eins im Sinn des Satz 1. Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber aber gerade abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würde (BR Drucksache 556/17, S. 4; zum neuen Recht News zu Elektronisches Gerät/ Mobiltelefon im Straßenverkehr). Nicht ganz zu Unrecht hat sich allerdings das AG die Frage gestellt, warum sich der Betroffene diesen/einen Taschenrechner vor das Gesicht gehalten hat. Es geht dann aber nicht so weit, die Einlassung des Betroffenen ggf. als „lebensfremd“ abzutun  (vgl. dazu für den Akkurasierer OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2006 – 2 Ss OWi 528/06). Schön damals auch die Geschichte mit dem Wärmeakku im OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2007 –  2 Ss OWi 606/07).

Vielleicht ist mit dem „Taschenrechner“ ja eine neue Einlassung „geboren“ 🙂 .