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„Verhaftung“? ja, oder: Man ist auch nach Freilassung noch in „Quasi-Haft“

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Bei der dritten BVerfG-Entscheidung geht es um eine Haftentscheidung. Der Beschwerdeführer war in Haft und hatte gegen den Haftbefehl des AG Beschwerde eingelegt. Er wird dann aus der Haft entlassen und beantragt, die Haftbeschwerde als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde fortzuführen. Das LG verwirft. Dagegen dann die weitere Beschwerde, die vom OLG Frankfurt als nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht statthaft angesehen wird, weil – nach Aufhebung des Haftbefehls – keine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO betroffen sei, sondern es allein um die Feststellung der Rechtswidrigkeit gehe. Das sieht das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 24.08.2017 – 2 BvR 77/16 –  aber ganz anders:

Sonntagswitz: Heute (natürlich) zur (Bundestags)Wahl

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Heute ist Bundestagswahl (nicht vergessen, wählen zu gehen 🙂 ). Da bieten sich Witze zur Wahl an, und zwar:

Treffen sich zwei Informatiker, der eine hat ein neues Fahrrad. Meint der andere: „Tolles Fahrrad, was hat denn das gekostet?“
„War kostenlos.“
„Erzähl mal!“
„Naja, gestern bin ich hier durch den Park gegangen, da kommt eine Frau auf dem Fahrrad vorbei, hält an, zieht sich die Kleider aus, und meint, ich solle mir alles nehmen, was ich will.“
„Echt gute Wahl, die Kleider hätten Dir wahrscheinlich eh nicht gepasst.“


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DieIchDirInDenArschSchiebe WennDuNichtEndlichDas VerficktePasswortNimmst

Entschuldigung, das Passwort ist schon in Benutzung. Wähle ein anderes!


Nach der letzten Präsidentenwahl in den USA. Im Wahlbüro des neuen Präsidenten Donald Trump gehen immer mehr Gratulations-Telegramme und E-Mails aus der ganzen Welt ein: England, Deutschland, Frankreich, Brasilien, China …

Schließlich fragt Trump seinen Sekretär: „Hat Moskau schon geschrieben?“

Antwortet der Sekretär: „Mr. President, die Russen haben schon gestern gratuliert.“


Und wenigstens einer zur Bundestagswahl:

Unterhalten sich zwei Geschäftsleute über die Bundestagswahl.
Fragt der eine: „Was hast du gewählt?“
Antwortet der andere: „Natürlich wieder Rot. Das ist gut fürs Geschäft: Zu Kohls Zeiten hatte ich 15 Konkurrenten, nachdem ich damals dann „Rot“ gewählt habe, waren es nur noch 5!“


 

Schöffenentschädigung, oder: Wenn der Schöffe Hausmann ist

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Schon etwas älter ist der KG, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 33/16, der (entfernt) auch mit Gebühren, zumindest aber mit Verfahrenskosten zu tun hat, die ja irgendwann ggf. auf den verurteilten Angeklagten zu kommen.

Es geht um die Höhe der Schöffenentschädigung für Haushaltsführung. Gestritten wird um die Entschädigung eines ehrenamtlichen Richters/Schöffen für die Teilnahme an strafverfahrensrechtlichen Hauptverhandlungsterminen. Der erwerbslose, aber vermögende ehrenamtliche Richter, der sich selbst als Privatier bezeichnet und angegeben hat, keine Rente oder staatliche Unterstützung zu beziehen, hat an drei Tagen im Januar und Februar 2014 an einer Hauptverhandlung beim LG Berlin teilgenommen. Er hat mitgeteilt, dass ihm die Führung des Haushalts „obliege“, in dem er mit seiner Ehefrau lebe. Zu den ihm übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten hat er nichts ausgeführt. Für die Heranziehung zu den genannten Terminen erhielt der Schöffe eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG in Höhe von 90,00 €, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG in Höhe von 210,oo € und Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von 18,00 €. Nach Auszahlung der Beträge erging auf den Antrag der Bezirksrevisorin ein Beschluss des LG Berlin, durch den die Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 108,00 € festgesetzt und entschieden wurde, dass der nach § 17 JVEG gezahlte Betrag von 210,– EUR zurückzuzahlen ist. Dagegen wendet sich der Schöffe mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Die Leitsätze des KG zum KG, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 33/16:

  1. Im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 JVEG sind ausschließlich die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen den Erwerbstätigen gleichgestellt, nicht hingegen die Bezieher anderer in § 18a SGB IV genannter Einkommensarten.
  2. Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden.
  3. Den Haushalt führt nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wer nur für sich selbst sorgt oder sich die Hauarbeit hälftig mit dem (Ehe-)Partner teilt.

Das KG wollte zur „Hausmanntätigkeit“ des Schöffen etwas lesen:

„b) Das Landgericht Berlin hat die Entschädigung gleichwohl zu Recht verweigert, denn der ehrenamtliche Richter hat nicht dargetan, dass er den Haushalt für sich und seine Ehefrau führt.
Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden. Denn die Entschädigung je Haushalt kann nur eine Person erhalten, und zwar derjenige, der als Haushaltsführer tätig ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009 – S 1 SF 87/09 -; Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., JVEG § 17 Rn. 4). Den Haushalt führt, wer eine hauswirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Umfang erbringt, welche die beständige Sorge für andere Personen in demselben Haushalt mit umfasst und daher über die von jedem alleinstehenden Menschen ohnehin zu erbringende Haushaltsführung für sich selbst deutlich hinausgeht (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2003 – S 1 AR 11/03 – m.w.Nachw.). Dabei ist nicht erforderlich, dass sämtliche anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten vom Haushaltsführer ausgeführt werden; die punktuelle Übernahme einzelner Aufgaben durch andere Haushaltsmitglieder beeinträchtigt die Funktion als Haushaltsführer nicht. Wenn sich aber zwei in einem Haushalt lebende erwachsene Personen die Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung gleichberechtigt und prinzipiell gleichgewichtig untereinander aufteilen, so geht der Umfang der von jedem einzelnen Haushaltsmitglied arbeitsteilig erbrachten Haushaltstätigkeit nicht über die Führung eines Ein-Personen-Haushalts für sich selbst hinaus. Um eine nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt zu vermeiden, welche von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich der Haushaltsführung haben, kann in einem solchen Falle eine Haushaltsführer-Entschädigung nicht gewährt werden (vgl. SG Dresden, a.a.O.).
Dass der Beschwerdeführer und nicht seine Ehefrau die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegend übernommen hat, ist zumindest nicht offensichtlich und hätte einer gesonderten Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft. Der Beschwerdeführer legt insbesondere keinen Sachverhalt dar, der diese Vermutung begründete, etwa eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (vgl. Hartmann, a.a.O.). Der danach berechtigten Aufforderung der Entschädigungsstelle vom 11. Juni 2015, Art und Umfang der hauswirtschaftlichen Tätigkeit darzutun, ist der Schöffe trotz des Hinweises des Senats vom 8. Juli 2016 auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Die Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2016 erschöpft sich weiterhin in der Wiedergabe von Rechtsansichten, die den konkreten Vortrag nicht ersetzen.“

Ferrari La Ferrari, oder: Ein Auto, das fast 2 Mio EUR kosten soll, und die „Tageszulassung“

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By Axion23 – LaFerrari in Beverly Hills, CC BY 2.0,

Wird in der Auftragsbestätigung zu einem Pkw-Kauf als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ festgehalten, so darf der Käufer davon ausgehen, dass der Wagen bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen lag. Ist das nicht der Fall, kann vom Kaufvertrag zurück getreten werden. Das ist das Fazit aus dem OLG Hamm. Urt. v. 18.05.2017 – 28 U 134/16. Und da ich heute nicht viel Zeit habe – es ist „Kronprinzessinnentag“ 🙂 , zitiere ich dazu – was ich sonst nur selten tue – aus der PM des OLG Hamm:

„Eine Dortmunder Firma, die mit hochwertigen Fahrzeugen handelt, muss einer Prager Handelsfirma eine Anzahlung von 40.000 Euro für einen Ferrari LaFerrari erstatten, weil sie den Ferrari zu den vereinbarten Konditionen nicht liefern konnte und die Prager Firma deswegen wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.05.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Die beklagte Dortmunder Autohändlerin bot im Frühjahr 2015 über das Internet einen Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Dieses Ferrari-Modell war im März 2013 auf dem Genfer Autosalon vorgestellt worden. Die in einer kleinen Serie produzierten 499 Exemplare des Modells waren seinerzeit sofort ausverkauft. Die Klägerin, eine Handelsfirma aus Prag, war am Kauf des Ferrari interessiert und nahm mit der Beklagten Kontakt auf. Im März 2015 vereinbarten die Parteien den Verkauf des Ferrari LaFerrari für 1.950.000 Euro und hielten in der Auftragsbestätigung als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ fest. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin sodann eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro an die Beklagte. Mitte April 2015 trafen sich die Parteien zur Fahrzeugübergabe, die auf Betreiben der Beklagten in Nürnberg stattfinden sollte. Dort führte die Beklagte der Klägerin einen Ferrari LaFerrari vor, der im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde. Er hatte eine Laufleistung von 1.412 km. Da die Klägerin beanstandete, dass das Fahrzeug nicht den vereinbarten Bedingungen entspreche, verhandelten die Parteien über einen Preisnachlass. Nach Darstellung der Beklagten einigte man sich vor Ort auf einen Nachlass von 25.000 Euro. Einen kurz darauf von der Klägerin verlangten Nachlass von 100.000 Euro lehnte die Beklagte ab. Nachdem sich die Parteien in der Folgezeit nicht einigen konnten, erklärte die Klägerin u.a. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Mit diesem Begehren nimmt sie die Beklagte gerichtlich in Anspruch.

Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist die Klägerin zu Recht vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, so dass die Beklagte die Anzahlung zurückzuzahlen hat.

Nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass ihr die Beklagte einen Ferrari mit den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen zum Erwerb vermitteln würde, so der Senat. Dabei habe es sich zwar nicht um ein Fahrzeug handeln können, welches Ferrari kurz zuvor neu produziert habe. Denn solche Fahrzeuge des verkauften Typs seien am Markt nicht mehr erhältlich gewesen und hätten von der Beklagten ohnehin nicht vertrieben werden können, weil sie keine offizielle Ferrari-Händlerin sei. Dennoch habe die Klägerin davon ausgehen können, dass der zu liefernde Ferrari aufgrund der Angabe „Tageszulassung“ bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen sei und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen habe. Fahrzeuge mit Tageszulassungen würden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden könnten. Dafür, dass die Beklagten einen derartigen Ferrari habe anbieten wollen, spreche auch die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „Werkskilometer“. Werkskilometer bezeichneten eine Fahrstrecke, die nach der Produktion eines Fahrzeugs üblicherweise auf dem Werksgelände zurückgelegt werde, um an dem Fahrzeug noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen. Allerdings könne diese Fahrstrecke auch einige 100 km betragen, ohne dass die Neuwageneigenschaft infrage gestellt werde.

Der von der Beklagten angebotene Ferrari sei mangelhaft gewesen, weil er die genannten, vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nicht aufgewiesen habe. Er sei bereits seit einem Jahr zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen gewesen und habe auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt. Deswegen habe der Kilometerzähler im April 2016 eine Laufleistung von 1.412 km ausgewiesen. Diese Abweichungen seien erheblich und berechtigten die Klägerin zum Vertragsrücktritt.

Eine Einigung der Parteien auf einen – den Rücktritt der Klägerin ausschließenden – Preisnachlass von 25.000 Euro habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Sie sei daher verpflichtet, der Klägerin die geleistete Anzahlung zu erstatten.2

An Kindergärten ist Tempo 30 demnächst Regelfall

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Author Mediatus

Und noch ein Posting mit Kindergartenbezug, das ich schon länger bringen wollte, das ich dann aber immer wieder (vermeintlich) aktuelleren Dingen geopfert habe. Es geht um einen Beschluss des Bundesrates (schon) vom 10.03.2017 betreffend die Bundesrat-Drucksache 85/17. Nach einer Empfehlung des Bundesrates ist die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 geändert worden, und zwar:

„…Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förder-schulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auf 30 km/h beschränkt werden, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)….“

Also: Tempo 30 vor Kindergärten als Regelfall.