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OWi III: Entbindung von der Anwesenheitspflicht zwingend, oder: Wie oft eigentlich noch?

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Und als dritte Entscheidung dann mal wieder etwas zur Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen bzw. zur Problematik: Entbindungsantrag. Der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.06.2020 – 3 Ss-OWi 422/20 – bringt dazu nichts Neues. Er lässt einen aber – jedenfalls mich – mit der Frage zurück: Wie oft müssen die OLG die vom OLG Frankfurt entschiedene Frage eigentlich noch entscheiden bzw. warum richten sich nicht alle Amtsrichter nach der insoweit eindeutigen ständigen Rechtsprechung der OLG?

Das OLG führt aus:

„Das Amtsgericht verwarf mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des nicht zur Hauptverhandlung erschienenen und nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23. Oktober 2019, mit dem gegen den Betroffenen als Führer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen pp., der am 12.8.2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h überschritten haben soll, eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war.

Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG — zumindest vorläufig — Erfolg.

Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet beantragten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 13. Januar 2020 durch das Amtsgericht Bensheim war rechtsfehlerhaft und verletzte den Anspruch des Betroffenen auf das rechtliche Gehör, weil statt einer Sachentscheidung eine reine Prozessentscheidung erlassen wurde, in der das (ggf. nur schriftliche) Vorbringen des Betroffenen gerichtlich nicht gewürdigt wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2017 — 2 Ss OWi 614/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/08).

Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Denn dann ist seine Anwesenheit zur Auf-klärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des 2. Senats des OLG Frankfurt am Main, vgl. u. a. den Beschluss vom 13. März 2012, 2 Ss-Owi 62/12 m. N.). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – über ein Fahrverbot zu entscheiden ist, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an einer weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. August 2005 – 2 Ss-OWi 152/05 – ).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom Amtsgericht im Sinne des Antragsbegehrens entschieden werden müssen. Der Betroffene hatte mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. Januar 2020 seine Fahrereigenschaft eingeräumt und mitgeteilt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Unter diesen Umständen gab es keinen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung. Konkrete Anhaltspunkte für eine bei Erscheinen des Betroffenen noch zu erwartende Sachaufklärung waren vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht hätte daher dem Entbindungsbegehren des Betroffenen entsprechen müssen und stand insoweit nicht in seinem freien Ermessen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. August 2005 – 2 Ss-OWi 152/05 -).

Da das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen hätte entbinden müssen, war die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft und das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Bensheim zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.“

Haftprüfungstermin, oder: „Verhandelt“?

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Und als zweite Entscheidung des Tages stelle ich den LG Bad Kreuznach, Beschl. v.  2 KLs 1042 Js 12567/18 – vor. Gestritten worden ist um den Anfall der Nr. 4102, 4103 VV RVG. Und zwar ging es wieder mal um den Begriff des „Verhandelns“ bei der Nr. 3.

Die UdG hatte die Gebühr zunächst mit Zuschlag festgesetzt, dagegen hatte ich natürlich der Bezirksrevisor gewendet mit der Folge, dass der Zuschlag wieder abgesetzt worden ist. Das LG hat es dann aber gerichtet:

„Mit Festsetzungsentscheidung vom 10.03.2020 (BI. 760 d. A.) setzte die Urkundsbeamtin des Landgerichts Bad Kreuznach die aus der Staatskasse zu, zahlende Vergütung für Rechtsanwalt Scheffler nach seinen Anträgen vom 06.08.2019 (BI. 737 d.A.) und vom 21.01.2020 (BI. 746 d.A) auf insgesamt 3.081,33 Euro (für die erste Instanz 2.339,96 Euro und die zweite Instanz 741,37 Euro) fest.

Gegen diese Festsetzung legte die Bezirksrevisoriri für die Staatskasse am 12.03.2020 Erinnerung (BI. 762 d. A) ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren und das Ermittlungsverfahren lediglich auf 2.142,42 Euro festzusetzen sei, da die geltend gemachte Gebühr nach Nrn. 4103, 4102 Ziffer 3 VV RVG für den Termin (Haftprüfung) am 21.02.2019 nicht entstanden sei. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr sei neben der Teilnahme am Termin ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der. Untersuchungshaft. Die hierfür erforderlichen Erklärungen oder Stellungnahmen, die ein solches Verhandeln belegen, seien aber dem Protokoll vom 21.02.2019 nicht zu entnehmen. Dort sei lediglich festgehalten, dass der Verteidiger und der Beschuldigte den Haftprüfungsantrag zurückgenommen haben, was kein Verhandeln im Sinne der Gebührenziffer 4102 Ziffer 3 VV RVG darstelle.

Der Pflichtverteidiger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 06.05.2020 (BI. 770 d.A), dass sich aus dem Protokoll nicht der gesamte Inhalt des Termins ergebe. Im Termin habe er Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr und zu den festen Bindungen seines Mandanten an seine Frau und die Kinder gemacht. So habe er dargelegt, dass pp1 sich dem Verfahren nicht entziehe, sondern nur zurück zu seiner Familie wolle. Nachdem Staatsanwalt pp. dann jedoch im Termin bekanntgegeben habe, dass sich die Ehefrau samt Kindern nach Tunesien abgesetzt habe und zwischenzeitlich ebenfalls per Haftbefehl gesucht werde, habe er den Haftprüfungsantrag zurückgenommen, weil er vor diesem Hintergrund eine Erfolgsaussicht für sein Anliegen, die Untersuchungshaft zu beenden, nicht mehr zu erkennen vermocht habe.

Im Wege der Abhilfe der Erinnerung setzte die Urkundsbeamtin am 08.06.2020 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bezirksrevisrin auf 2.883,79 Euro fest. Die Abhilfeentscheidung wurde Rechtsanwalt pp. am 22.06.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 23.06.2020 legte Rechtsanwalt pp. sodann Erinnerung „gegen die Absetzung der Gebühr für den Haftprüfungstermin“ ein und versicherte den bereits mit Schreiben vom 06.05.2020 geschilderten Ablauf anwaltlich.

Der Erinnerung half die Urkundsbeamtin nicht ab.

Die Erinnerung ist statthaft. Die angefochtene Entscheidung betrifft die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. Diesbezügliche Beschlüsse des Urkundsbeamten sind zunächst mit der Erinnerung anfechtbar, über die — im Fall der Nichtabhilfe — das Ursprungsgericht zu befinden hat (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG). Die auf eine Erinnerung der Bezirksrevisorin ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr dar und ist als solche — erneut — mit der Erinnerung anfechtbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 -111-1 Ws 700/09). Der Erinnerung von Rechtsanwalt pp. vom 23.06.2020 hat die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen (Vermerk vom 09.07.2020, Bl. 781R d.A.), so dass nunmehr die Strafkammer über das Rechtsmittel zu entscheiden hat……………..

………………Die Erinnerung ist zudem begründet, die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist angefallen. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Zwar mag das vorausgesetzte Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft mehr als die bloße Erklärung einer Antragsrücknahme voraussetzen (LG Osnabrück, Beschluss vom 28.06.2018 — 15 KLs 35/16 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2015 — 1 Ws 85/14 -), nach gebotener Sachaufklärung hat sich jedoch herausgestellt, dass über die nicht wortgetreue Dokumentation im Protokoll hinaus, der Antragsrücknahme eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen war. Diese Vorgänge, die der Erinnerungsführer bereits in seinem Schreiben vom 06.05.2020 ausgeführt und sodann mit Erinnerungsschreiben vom 23.06.2020 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, hat auch Staatsanwalt pp. nach telefonischer Rückfrage der Unterzeichnerin bestätigt. Mit diesen Erklärungen oder Stellungnahmen des Erinnerungsführers, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, hat eine Verhandlung im Sinne der Gebührenziffer Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG stattgefunden.“

Warum braucht man dafür ein LG?

Sonntagswitz: Zum gestrigen „Siebenschläfertag“ dann Witze zum/über/mit dem Wetter

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Gestern war Siebenschläfertag. Der Volksmund sagt: „Wie das Wetter am Siebenschläfer sich verhält, ist es sieben Wochen lang bestellt.“ Nun, dann geht es ja mit dem Sommer 🙂 . Und hier nehme ich den Siebenschläfertag zum Anlass für „Wetterwitze“.

Ein Ehepaar sitzt am Siebenschläfertag beim Frühstück.

Sie: „Ich wette, du weisst nicht, was heute für ein Tag ist.“

Er: „Natürlich weiß ich das…“ und geht ins Büro.

Um 10 Uhr kommt ein Strauß Blumen zu Hause an, gegen 12 Uhr eine große Schachtel Pralinen und als ob das noch nicht genug wäre um 15 Uhr ein teures Designerkleid.

Natürlich ist die Frau überglücklich und ruft ihren Gatten bei der Arbeit an: „Liebling, ich bin dir so dankbar! Ich hatte in meinem ganzen Leben noch nie einen so schönen Siebenschläfertag!“


Alle beschweren sich wegen dem Wetter

Außer Germanistik-Studenten. Die beschweren sich wegen des Wetters.


Seit Jahrzehnten erklären alle Eltern ihren Kindern: „Esst eure Teller leer, dann wird schönes Wetter!“

Und was haben wir davon?

Zu dicke Kinder und eine Klimaerwärmung.


Ich: „Sara, wie wird das Wetter morgen?“

Siri: „Wer ist Sara?“

Ich: „Oh, ich meinte natürlich Siri. Also Siri, wie wird das Wetter morgen?“

Siri: „Vielleicht weiß ja diese Sara, wie dein „Scheiß Wetter“ wird!“


Und „in eigener Sache“:

Ich hoffe, dass jetzt nicht wieder etwas (angeblich) „Sexistisches“ dabei war.  Das bringt dann sonst nämlich wieder anonyme Kommentare im Hintergrunde. Leute, lasst es. Ich brauche das nicht. Und wenn: Mit offenem Visier und nicht unter irgendwelchen Phantasienamen….

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das hier mit der Erstreckung?

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Im Gebührenrätsel dann heute auch mal wieder eine Frage zur Erstreckung, und zwar:

„Hallo Herr Burhoff,

jetzt habe ich einmal eine gebührenrechtliche Frage an Sie.

Ich bin als Pflichtverteidiger in einem Verfahren tätig gewesen. Es ist in HV sodann ein Strafbefehl ergangen, da Mdtin nicht erschienen. Ich habe – nach Rücksprache mit der Mdtin – Einspruch eingelegt, danach ist ein Verfahren hinzuverbunden worden. Es ist gleich durch das Gericht die Erstreckung der Beiordnung ausgesprochen worden. Sodann im Einspruchstermin ist die hinzu verbundene Sache sodann wieder getrennt worden, der Einspruch ist verworfen worden, da Mdtin erneut nicht erschienen war. In dem 2. Verfahren ist sodann ein Strafbefehl außerhalb der HV ergangen.

Im ersten Verfahren habe ich nur das erste Verfahren abgerechnet, da ich die Akten des 2. Verfahrens vor der Verbindung nicht kannte.

Ich bin der Meinung, dass durch die Erstreckung der Beiordnung und dann anschließender Trennung, ein 2. Mal die Gebühren 4100, 4106 angefallen sind.

Im Handbuch finde ich zumindest nichts unter Punkt Erstreckung. Unter Rn. 2213 steht der Hinweis, dass das streitig ist.

Gibt es dazu weitere Rechtsprechung? Ich meine, dass durch die Erstreckung ja klar wurde, dass auch das 2. Verfahren für sich allein betrachtet eine Beiordnung rechtfertigen würde.“

Rechtsmittel II: Wirksame Berufungsrücknahme, oder: Situative Überforderung des Angeklagten?

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den KG, Beschl. v. 17.02.2020 – 3 Ws 37 u. 38/20 –  vor. Problematik: Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme eines unverteidigten Angeklagten im Fall der notwendigen Verteidigung.

Das AG hat den Angeklagten in Anwesenheit seines Wahlverteidigers verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte persönlich Berufung eingelegt. Das LG beraumt Berufungshauptverhandlung an, zu der es auch den Wahlverteidiger geladen hat. Der erklärt, für die Berufung nicht beauftragt zu sein. Daraufhin hat die Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten mitgeteilt, es liege angesichts dessen, dass er Taxifahrer sei und mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden müsse, ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, und hat ihn aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Darauf teilt der Angeklagte mit:

„In der Strafsache gegen mich, V., ziehe ich hiermit meine eingereichte Berufung zurück.“

Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt:

Ausgehend von all den bisherigen Ungerechtigkeiten und Unrechtmäßigkeiten erwarte ich kein faires und akzeptables Urteil bei der bevorstehenden Gerichtsverhandlung seitens des Landgerichts. […]

Deshalb würde ich mich lieber fernhalten und meinen Fall nicht vor diesem Gericht behandeln lassen. […]

Ich sollte lieber der Empfehlung meines Anwalts folgen und auf eine Berufung verzichten. Er kannte anscheinend die Situation und die Aussichten besser als ich. […]

Dieser Rückzug hat zugleich auch Nachteile für mich, da ich nie mehr zu meinem Recht kommen kann. […]

Bitte streichen Sie den Gerichtsverhandlungstermin vom 4.12.2019.“

Dem Angeklagten wird dann ein Pflichtverteidiger bestellt. Die Vorsitzende der Strafkammer teilt dem dem Angeklagten dann noch mit, seine Berufungsrücknahme genüge nicht den Formvorschriften, weil er diese nicht unterschrieben habe. Darauf antwortet der Anegklagte u.a. mit:

„Die Beschlüsse und das Urteil des AGs in meinem Fall sind noch nicht rechtskräftig, sonst wäre eine Berufung gegen sie nicht erforderlich oder erlaubt sein […].

[…]

Ich bin nicht ganz schlüssig, ob ich meine Berufung zurückziehen soll oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich beim Landgericht zu meinem Recht komme und für all meine Verluste und Einbüße entschädigt werde, ist, wie es bisher aussieht, nicht hoch. Ich habe deshalb einmal versucht, meine Berufung zurück zu ziehen. Die Gründe dafür habe ich dort erwähnt. Aus irgendeinem Grund wurde das nicht akzeptiert. Nun nach einer weiteren Überlegung lasse ich meine Berufung laufen […].“

Das LG hat dann die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil diese nach Maßgabe von § 322 StPO verspätet eingelegt worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner durch einen neuen Wahlverteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde.

Das KG hat die Wirksamkeit der durch den Angeklagten erklärten Zurücknahme der Berufung durch deklaratorischen Beschluss festgestellt und meint u.a.

„2. Der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Prozesserklärung keinen Verteidiger hatte. Zwar ist anerkannt, dass ein Angeklagter im Fall der notwendigen Verteidigung die Gelegenheit haben muss, sich von seinem Verteidiger rechtlich beraten zu lassen und die fehlende Möglichkeit dessen vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts bzw. der Rechtsmittelrücknahme zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung führt (vgl. BGHSt 47, 238; Senat NStZ-RR 2007, 209 und Beschluss vom 6. Mai 2002 – 3 Ws 43/02 -; KG StV 2013, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009             – 5 Ws 91/09 -, juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 27; Paul, KK-StPO 8. Aufl., § 302 Rdn. 12 m.w.N.; Allgayer a.a.O. Rdn. 36). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, ist indes nicht ausschlaggebend, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Prozesserklärung ein Pflichtverteidiger bestellt ist oder er einen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt hat, sondern ob sich der Angeklagte bei Abgabe der Prozesserklärung der vollen Tragweite seiner Erklärung bewusst ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2008 – 2 BvR 325/06 -; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 3 Ws 77/16 -, juris; OLG Hamm NJW 1983, 302) und er Gelegenheit hatte, sich zuvor ausreichend rechtlich beraten zu lassen (vgl. BGH NStZ 2014, 533 m.w.N.; OLG Koblenz NStZ 2007, 55; Allgayer a.a.O. Rdn. 36). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass auch ein verteidigter Angeklagter den Rechtsmittelverzicht bzw. die Rechtsmittelrücknahme gegen den Widerspruch seines Verteidigers erklären kann (vgl. BGHSt 45, 51, 56; Paul a.a.O. m.w.N.).

Die Fälle, die den eingangs zitierten Entscheidungen zu Grunde liegen, sind durch eine situativ bedingte Überforderung der dortigen Angeklagten in der Hauptverhandlung gekennzeichnet, die sich zuvor nicht mit einem Verteidiger beraten konnten, der sie vor übereilten Erklärungen hätte abhalten können (vgl.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. November 1993 – 1 Ws 539/93). Gibt der Angeklagte hingegen seine Rücknahmeerklärung in deutlichem zeitlichen Abstand zur Hauptverhandlung ab, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich der Tragweite seiner Erklärung bewusst ist (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; Jesse a.a.O. Rdn. 57) und kann von einer situativen Überforderung des Angeklagten nicht die Rede sein kann.

So liegt der Fall hier. Zwischen der Einlegung der Berufung und deren Rücknahme liegen mehr als zweieinhalb Monate. In dieser Zeit war es dem Angeklagten möglich, sich ausführliche Gedanken über eine etwaige Rechtsmittelrücknahme zu machen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und sich von ihm beraten zu lassen. Davon hat der Angeklagte, der auch in der Lage war, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – ohne Mitwirkung seines damaligen Verteidigers – selbst einzulegen, offenkundig auch Gebrauch gemacht. Denn in seinem Schreiben vom 1. September 2019 erwähnt er ausdrücklich die Empfehlung seines Anwalts, auf die Berufung zu verzichten, weil dieser anscheinend die Situation besser kenne als er. Zudem hat der Angeklagte seine   Berufungsrücknahme ausführlich begründet. Auch dies spricht gegen eine voreilige und unüberlegte Entscheidung eines situativ überforderten und unzureichend rechtlich beratenen Angeklagten. Soweit der Verteidiger behauptet hat, der Angeklagte verfüge nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, sprechen dagegen schon die vom Angeklagten verfassten umfangreichen Schreiben in weitgehend fehlerfreiem Deutsch.