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U-Haft III: Haftentschädigung, oder: Demnächst 75 EUR

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Und als drittes Posting dann noch ein Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung.

Die Meldung, die dazu über die Ticker gelaufen ist, liegt schon etwas zurück. Der Bundesrat hat nämlich bereits am 18.09.2020 der Erhöhung der Haftentschädigung für zu Unrecht erlittene Freiheitsstrafe auf 75 EUR pro Tag zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz wenige Tage zuvor verabschiedet und damit eine Bundesratsinitiative aus dem Vorjahr umgesetzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) [BT-Drucks. 19/17035]). .

Die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung steigt danach von bisher 25 EUR auf künftig 75 EUR pro Tag. Ausgeglichen werden soll damit der so genannte immaterielle Schaden des Betroffenen.

Die Änderungen gelten für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft. Aber auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung können Betroffene Haftentschädigung bekommen, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren mit Freispruch oder Aufhebung der Strafe endet.

Die letzte Anpassung der Tagespauschale erfolgte 2009.

Jetzt fehlt nur noch die Verkündung im BGBl, dann treten die Änderungen am Tag darauf in Kraft .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das “Zusammenspiel” von Beratungshilfe und Grundgebühr?

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Am Freitga hatte ich gefragt nach: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das “Zusammenspiel” von Beratungshilfe und Grundgebühr?.

Auf die Anfrage hatte ich dem Fragesteller folgende Antwort gegeben:

„…..

Ich meine, Sie sollten es durchfechten.

M.E. ist die GG im EV nicht entstanden. Das war nur Beratung und keine Verteidigung.

Verteidigergebühren sind erst im Berufungsverfahren entstanden. Dafür spricht m.E. auch die Anrechnungsregelung betreffend die Beratungsgebühr. Die vom Rechtspfleger zitierten Stellen im Kommentar passen nicht. Das sind andere Fälle.“

Ich bin dann immer wieder erstaunt, welche Fragen man mit unserem RVG-Kommentar lösen kann – m.E. alle, bzw. zumindest fast alle :-). Daher hier noch einmal der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. – zur Bestellung hier. Und im Kommentar mal einfach bei Teil A: Bartungshilfe, nachlesen.

 

Nochmals: „Festschrift zum 70. Geburtstag…“, oder: Jetzt als Download lieferbar

Ich komme dann noch einmal auf die vom Kollegen Marc N. Wandt aus Essen zu meinem 70. Geburtstag herausgegebene „Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff“ zurück (vgl. schon hier: Neuerscheinung, Neuerscheinung. Dieses Mal aber kein Buch von mir, sondern eine Festschrift für mich.

Die erste (Druck)Auflage von dem Werk war leider schnell vergriffen, so dass ich auf Anfragen, wo und wie man das Werk erwerben könnte, leider nicht „positiv antworten“ konnte. Der Verlag konnte auf die Schnelle auch keine zweite (Druck)Auflage auflegen, wofür ich Verständnis hatte. Wir haben uns dann auf einen Kompromiss geeinigt, und zwar: Ich stelle die Festschrift als Ebook zum Download auf meiner Homepage bereit. Man kann die Festschrift also bei mir bestellen und ich liefere dann online. Das Verfahren hat sich ja bei den Ebooks 2017 und 2019 bewährt. Es ist schnell, unkompliziert, der adminstrative Aufwand (für den Verlag) ist gering und: Die Kosten für die Festschrift halten sich auch im Rahmen. Während sonst Festschriften preislich ja schon nicht gerade billig sind, können wir die Festschrift für 29,90 EUR „abgeben“.

Wer also (immer noch) Interesse hat:  Es läuft wie gehabt. Einfach auf die Bestellseite gehen, anklicken und das Formular ausfüllen. Dann abschicken und es kommen dann (alsbald) die Festschrift als PDF und die Rechnung.  🙂 Und wer sich vorher/jetzt noch einmal über den Inhalt des Werkes informieren will, der kann das hier bei „Inhalt der Festschrift“ tun. Kurze Anmerkung: Heute (10.09.) kann es etwas länger dauern, andere Menschen werden auch 70. 🙂

Bei dieser Gelegenheit abschließend: Noch einmal herzlichen Dank an den „Kollegen Herausgeber“ und die Autoren für die schönen Beiträge, die sich alle in den Handbüchern wieder finden werden 🙂 . Tolle Themen und tolle Ideen/Ausführungen in den Beiträgen. Dass sich die Autoren zu meinem Geburtstag so tolle und kreative Gedanken gemacht haben, macht mich schon ein wenig stolz. Und dann natürlich auch noch einmal ein herzliches Dankeschön an den Verlag und die Mitarbeiter für die Mühen mit der Druckauflage.

Pflichti II: Pflichtverteidiger im beschleunigten Verfahren, oder: Vorherige Anhörung des Beschuldigten erforderlich

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt dann wieder von einem LG. Und zwar hat das LG Dessau-Roßlau im LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.08.2020 – 3 Qs 117/20 – zur jetzt auf jeden Fall auch im beschleunigten Verfahren erforderlichen Anhörung des Beschuldigten vor einer Pflichtverteidigerbestellung Stellung genommen. Folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde zuletzt am 16.08.2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.05.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft beim AG die Entscheidung im beschleunigten Verfahren gegen den Angeklagten. Mit Beschluss des AG wurde dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat und weil Bewährungswiderruf droht, Rechtsanwalt R. als notwendiger Verteidiger bestellt. Zugleich wurde Hauptverhandlungstermin auf den 30.09.2020 bestimmt und der Angeklagte zu diesem Termin geladen. Eine Frist zur Benennung eines Verteidigers wurde ihm nicht gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2020, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, zeigte sich Rechtsanwalt F. als Wahlverteidiger an und beantragte für den Angeklagten, Rechtsanwalt R: zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Im Falle der Beiordnung lege er das Wahlmandat nieder. Zur Begründung führt er aus, dass dem Angeklagten kein rechtliches Gehör zur Person des Verteidigers gewährt worden sei.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da dem Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Eine vorige Anhörung des Angeklagten sei aufgrund der Eilbedürftigkeit des beschleunigten Verfahrens nicht erfolgt, da andernfalls die Bestellung nicht wie gesetzlich gefordert „bei Antragzustellung“ hätte erfolgen können. Insofern sei eine Ausnahme vom Soll-Tatbestand des § 142 StPO gerechtfertigt gewesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg:

„Die gem. §§ 143a Abs. 4, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Pflichtverteidigerwechsels des Angeklagten ist begründet.

Dem Angeklagten war gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1. Alt. 2 StPO Rechtsanwalt F., unter Entpflichtung von Rechtsanwalt R., als neuer Pflichtverteidiger beizuordnen.

Durch das Amtsgericht Zerbst wurde dem Angeklagten mit Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens Rechtsanwalt R. beigeordnet, ohne dass ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wie es § 142 Abs. 5 StPO verlangt. Zweckmäßiger Weise wird diese Frist in den Fällen des § 141 II Nr. 4 StPO mit der Zustellung des Antrags verbunden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 2020, § 142, Rn. 34).

Bei § 142 StPO handelt es sich nach Gesetzesänderung auch nicht mehr um eine Soll-Vorschrift, von der wegen des beschleunigten Verfahrens eine Ausnahme möglich gewesen wäre. Vielmehr hat die Anhörung ausnahmslos zu erfolgen und ist allenfalls dann entbehrlich, wenn ein Beschuldigter bereits einen bestimmten Verteidiger benannt hat, was hier nicht zutrifft. Dem Angeklagten wurde schlicht gar keine Frist zur Benennung eines Verteidigers eingeräumt. In diesem Falle, muss ein Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StPO erst Recht anwendbar sein.

Der Antrag auf Auswechslung wurde auch innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO gestellt.

Auch ein wichtiger Grund steht dem Wechsel weiter nicht entgegen. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt F. am anberaumten Termin nicht zur Verfügung steht, lässt hier keine andere Beurteilung zu, wobei die Kammer die Regelung des § 142 Abs. 5 S. 3 StPO nicht übersehen hat. Dass die Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte des Angeklagten hinsichtlich seines Pflichtverteidigers unberücksichtigt blieben, wiegt vorliegend schwerer als die Terminkollision des Amtsgerichts und des Verteidigers. Hätte das Amtsgericht dem Angeklagten sogleich Rechtsanwalt F. benennen fassen, wären dahingehende Terminsabsprachen möglich gewesen.“

Die Frage war zum alten Recht nicht unbestritten, u.a. Meyer-Goßner/Schmitt sah eine vorherige Anhörung als nicht erforderlich an. Der Streit hat sich dann wohl erledigt.

Neuerscheinung, Neuerscheinung. Dieses Mal aber kein Buch von mir, sondern eine Festschrift für mich

Mal wieder etwas in eigener Sache, und zwar: Ich berichte heute mal wieder 🙂 über eine Neuerscheinung. Dieses Mal nicht ein Buch von mir, sondern ein Buch für mich. Nämlich:

Gestern ist mir vom Herausgeber RA Marc N. Wandt aus Essen die von ihm herausgegebene „Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff“ hier in Leer überreicht worden. Einige Kollegen – mein Sozius David Herrmann aus Augsburg, die Kollegin Anika Klein aus Weimar, und die Kollegen Marc N. Wandt aus Essen, Werner Siebers aus Halle, Thorsten Hein aus Bad Vilbel, Harald Stehr aus Göppingen und Ingo Wamser aus Passau und später dann noch Michael Stephan aus Dresden – haben mich überraschend besucht und den (Überraschungs)Abend mit der Überreichung der Festschrift zu meinem 70 Geburtstag gekrönt.

Darüber habe ich mich natürlich sehr gefreut. Festschriften sind schon eine besondere Ehre und Anerkennung für den „Geehrten“. Hier haben sich 18 Autoren, weitgehend Verteidiger, aber auch mein Co-Herausgeber aus dem Messungen-Buch H.P. Grün und mein Co-Autor aus dem RVG-Kommentar Jochen Volpert die Zeit genommen und Beiträge zu dieser Festschrift geliefert, die mein Hausverlag der ZAP-Verlag und „mein“ Lektor Dennis Flohr dann zu der Festschrift zusammen geführt haben. Da war ich dann gestern doch ein sprachlos und tief bewegt über die in dieser Gabe liegende Anerkennung. Da kann man nicht viel zu sagen, außer – auch hier: Allen Akteuren ein herzliches Dankeschön, dass sie sich die Zeit genommen habt, mir diese Überraschung zu bereiten. Und sie können sicher sein, ich bin mir der Ehre bewusst.

Hier dann das Autoren- und Inhaltsverzeichnis:

 

 

 

 

Und jetzt heißt es: Die Beiträge werden gelesen und auch zitiert werden. Beim Lesen werde ich die außerdem mitgebrachten ess- und trinkbaren Gaben genießen und mich weiter über die Ehre freuen.

Und zum Schluss, da die Fragen ja kommen werden: Bislang gibt es die Festschrift nur in einer kleinen (Druck)Auflage. Wir werden aber eine Lösung finden, wie man die Schrift erwerben kann. Ich habe schon mit dem Verlag gesprochen. Vielleicht wird es eine Download-Möglichkeit geben. Willkommen im 21. Jahrhundert….