Archiv der Kategorie: Advent/Weihnachten

Adventskalender Tür 7: Heute der Sonntagswitz – zu den Ostfriesen

© Teamarbeit – Fotolia.com

© Teamarbeit – Fotolia.com

Hinter dem siebten Türchen des „BOB-Adventskalender“ versteckt sich heute der „Sonntagswitz“, damit es am Sonntag nicht zu viel wird mit dem Lesen. Und da ich seit Mittwoch auf „meiner“ Insel bin – ja, es war „Klaasohm“ – gibt es Ostfriesenwitze – und bitte keine Kommentare, dass die rassistisch seien. :-). Also dann hier – ja, sie sind aus dem Internet 🙂 .

Ein Ostfriese hat eine Konzertagentur aufgemacht. Er spricht einen jungen Mann an: „Mensch, Junge, du hast eine tolle Stimme! Dich werde ich ganz
groß rausbringen!“
„Hören Sie mal, ich bin Peter Maffay!“
„Das macht nichts, den Namen können wir ja ändern…“


Ein Verbrecher ist aus dem Gefängnis ausgebrochen. Zum Glück gibt es Fotos, die den Mann von allen vier Seiten zeigen. Das BKA schicktKopien davon an alle Polizeidienststellen im ganzen Bundesgebiet.
Schon am nächsten Tag kommt ein Telegramm aus Ostfriesland: „Fotos erhalten. Alle vier bei Fluchtversuch erschossen!“


Warum klettern die Ostfriesen Anfang Dezember immer durch das Fenster? Weil Weihnachten vor der Tür steht!


Ostfriesland sendet ein Fernschreiben an die Volksrepublik China: „Erklären den Krieg, haben 5 Panzer und 221 Soldaten.“
Antwort der Chinesen: „Erklärung angenommen, haben 18000 Panzer und 5
Millionen Soldaten.“
Darauf Ostfriesland: „Nehmen Kriegserklärung zurück, haben nicht
genug Betten für die Kriegsgefangenen…“


Adventskalender Tür 6: So sieht ein Weihnachtsmann /Nikolaus aus

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

entnommen wikimedia.org
Urheber SolLuna – Own work
CC BY-SA 3.0

Passend zum heutigen Nikolaustag bin ich in meinem „Weihnachts-Ordner“ auf das Posting des Kollegen Müller vom Blog „Kanzlei und Recht“ aus dem vorigen Jahr mit dem Titel „So sieht ein Weihnachtsmann aus!“ gestoßen. Das greife ich auf und stelle dann auch das OLG Düsseldorf, Urt. v.14.02.2012 – I-20 U 82/11 vor,  in dem sich das OLG damit beschäftigt hat, wie ein typischer Weihnachtsmann aussieht. Übrigens: Urteil mit Bild 🙂 .

Es enthält zunächst eine feinsinnige Unterscheidung des OLG zwischen Nikolaus und Weihnachtsmann.

„Zunächst ist festzustellen, dass das Klagemuster wie auch das angegriffene Muster nicht – wie im Tenor des angegriffenen Urteils angegeben – eine Nikolausfigur, sondern eine Weihnachtsmannfigur zeigen. Eine Nikolausfigur würde typischerweise im Bischofsornat gezeigt. Demgegenüber ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufiger auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze. Er wird häufig mit einem Geschenksack und einer Rute dargestellt. Diese Beschreibung zeigt, dass – auch wenn das Geschmacksmuster keine Farben offenbart – beide Figuren deutlich als Weihnachtsmann zu erkennen sind.“

Und dann wird der „Muster-Weihnachtsmann“, um den es geht beschrieben:

Also: Wer heute einen solchen Mann trifft, dem sollte man sagen: Er ist zu früh. Heute ist Nikolaustag und da trägt man „Bischofsornat“ 🙂

Adventskalender Tür 5: Heute ein Verkehrsrechts(Rätsel)

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

entnommen wikimedia.org
Urheber SolLuna – Own work
CC BY-SA 3.0

Heute gibt es hier mal eine Adventsrätsel mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Ja, ich weiß, ist nnicht neu und hat man schon häufiger gelesen, aber immer wieder schön.

Du fährst mit dem Auto und hältst eine konstante Geschwindigkeit.
Auf Deiner linkenSeite befindet sich ein Abhang.
Auf deiner rechten Seite fährt ein riesiges Feuerwehrauto und hält die gleiche
Geschwindigkeit wie du.
Vor dir galoppiert ein Schwein, das eindeutig grösser ist als dein Auto und du kannst nicht
vorbei.
Hinter dir verfolgt dich ein Hubschrauber auf Bodenhöhe.
Das Schwein und der Hubschrauber haben exakt deine
Geschwindigkeit.
Was unternimmst du, um dieser Situation gefahrlos zu entkommen ???

Und für alle die, die trotz langem Überlegen nicht auf die Lösung kommen:, hier dann die Antwort:

Vom Kinderkarussell absteigen und weniger Glühwein „saufen“ !!!

Adventskalender Tür 4: Weihnachtsmann gekündigt….

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

entnommen wikimedia.org
Urheber SolLuna – Own work
CC BY-SA 3.0

Ja, Weihnachtsmann gekündigt – das lese ich gerade in der „Borkumer Zeitung“ und darüber ist aj auch schon an anderen Stellen berichtet worden. Es geht um die Kündigung des Weihnachtsmannes im KaDeWe, Berlin, über die z.B. die „Thüringer Allgemeine“ gestern wie folgt berichtet hat:

„Weihnachten steht vor der Tür. Das heißt, der Weihnachtsmann hat viel zu tun. Zum Beispiel auch Peter Georgi. Der Mann ist über 70 Jahre alt.
Viele Jahre lang war er der Weihnachtsmann in einem großen Kaufhaus in Berlin. Er saß in der Weihnachtszeit auf einem Sessel vor einem riesigen Weihnachtsbaum. Direkt neben ihm stand ein Schlitten mit Geschenken.
Einige Leute kamen extra wegen Peter Georgi in das Kaufhaus. Sie finden ihn besonders toll als Weihnachtsmann. Denn sein langer weißer Rauschebart ist nicht angeklebt, sondern echt.
Doch das große Kaufhaus hat dem Weihnachtsmann nun gekündigt. Sie sagen, dass er schon sehr alt sei und die vielen Besucher vielleicht zu viel Arbeit für ihn seien.
Viele Menschen finden das nicht gut. Sie schrieben zum Beispiel wütende Kommentare auf die Facebook-Seite des Kaufhauses. Sie fordern, dass Peter Georgi wieder der Weihnachtsmann sein darf. Über Tausend Unterschriften haben sie dafür schon gesammelt. Mit diesem Rummel hat er nicht gerechnet, sagt Weihnachtsmann Peter Georgi.
Auch wenn das Kaufhaus ihm gekündigt hat, hat er als Weihnachtsmann zu tun. Er tritt zum Beispiel auf Weihnachtsmärkten auf.“
Zuständig für eine Kündigungsschutzklage ist nicht das ArbG Berlin, sondern das „himmlische Gericht“ 🙂 .

Adventskalender Tür 3: Heute gibt es Schokolade/€€€€€€

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

entnommen wikimedia.org
Urheber SolLuna – Own work
CC BY-SA 3.0

Heute im Adventskalender mal Gebühren, quasi ein virtuelles Schokoladentäfelchen, jedenfalls eine Entscheidung, in der Musik/€€€€€ stecken. Nämlich der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14. Ich wollte ihn erst, als ich ihn von einem Rechtspfleger des OLG übersandt bekommen habe, an die Seite tun. War dann aber „angefixt“ durch die Bemerkung in der Übersendungsmail, dass ich mich über den Beschluss mal „freuen würde“. Und in der Tat: Ich freue mich und die Verteidiger können sich auch freuen.

Denn das OLG setzt in einer der großen Streitfragen des Teil 4 VV RVG neue Rechtsprechung des BGH und das 2. KostRMoG konsequent um. Es geht um die Honorierung der Tätigkeiten des sog. „Terminsvertreters“ des Pflichtverteidigers. Da wird immer noch darum gestritten, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ erhält. Nur die Terminsgebühr für den Termin, an dem er teilgenommen hat, oder auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und ggf. die Verfahrensgebühr. M.E. alles kein Problem. ich bin immer davon ausgegangen, dass Grundgebühr, Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr anfallen. Das sieht die überwiegende Meinung in der OLG-Rechtsprechung aber leider anders und kommt mit unterschiedlichen Begründungen dazu, nur die Terminsgebühr festzusetzen. Anders nun das OLG Saarbrücken: Es zieht aus dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13 (vgl. dazu hier “für Rechtsanwalt…” unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!) den richtigen Schluss und lehnt die Möglichkeit einer Vertretung des Pflichtverteidigers ab (habe ich ja immer gesagt 🙂 ) und. Und das OLG wendet konsequent das 2. KostRMoG an und die Änderung in der Nr. 4100 VV RVG – „neben der Verfahrensgebühr“ – und folgert daraus zutreffend: Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an. Das führt dann zu: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Geht doch.

Hier dann „meine“ Leitsätze der Entscheidung:

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidi­gers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltli­che Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

 Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptver­handlungstermins oder für einen Teil eines Hauptverhandlungstermins beigeordne­ten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensab­schnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidi­gerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des be­reits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon an­stelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffent­lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Ver­teidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfas­send und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfah­ren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten. Die daneben entstehende Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.