VerkehrsR III: Veränderungen der Motorsteuerung, oder: Zumindest Erlöschen der Betriebserlaubnis

Bild von Markus Thomas auf Pixabay

Und dann zum Abschluss der heutigen Berichterstattung noch der AG Reutlingen, Beschl. v. 29.09.2026 – 5 Gs 140/26 – zur Beschlagnahme eines Kfz, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch technische Veränderungen jedenfalls das Geräuschverhalten des Fahrzeugs gegenüber dem genehmigten Zustand verschlechtert wurde und deshalb die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist.

Die Polizei hat am 26.09.2026 gegen 21:44 Uhr ein Kraftfahrzeug zu Beweiszwecken gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 94 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2 StPO – beschlagnahmt. Das AG hat die Beschlagnahme bestätigt:

„Nach dem bisherigen Ermittlungsstand besteht der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 5 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 1b StVZO in Verbindung mit § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG.

Nach dem polizeilichen Antrag und dem Vorkommnisbericht wurden bei der Kontrolle des im öffentlichen Straßenverkehr in pp. verwendeten Fahrzeugs durch spezialisierte Beamte der Verkehrspolizei Hinweise auf Veränderungen der Motorsteuerung, eine über ein Tablet schaltbare Änderung der Motorleistung und Veränderungen der lichttechnischen Einrichtungen festgestellt. Ferner wird ein auffälliges dröhnendes und knallendes Betriebsgeräusch beschrieben, das polizeilich auf Video festgehalten worden ist.

Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtschau konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch technische Veränderungen jedenfalls das Geräuschverhalten des Fahrzeugs gegenüber dem genehmigten Zustand verschlechtert wurde und deshalb die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist. Ob darüber hinaus eine Verschlechterung des Abgasverhaltens oder eine zu erwartende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO vorliegt, bedarf weiterer technischer Aufklärung.  Der Verdacht beruht insbesondere auf den konkreten Hinweisen auf eine veränderte Motorsteuerung in Verbindung mit dem berichteten Geräuschverhalten. Eine abschließende Feststellung der technischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich.

Das Fahrzeug ist als Beweismittel von Bedeutung. Durch seine sachverständige Untersuchung können Art und Umfang der Veränderungen, die vorhandenen Softwarestände und schaltbaren Betriebszustände sowie deren Auswirkungen auf Leistung, Geräuschentwicklung, Abgasverhalten und Verkehrssicherheit festgestellt werden. Zugleich ist zu prüfen, ob vorhandene Genehmigungen die tatsächlich festgestellte Fahrzeugkonfiguration abdecken. Die Untersuchung dient damit auch der Feststellung möglicher entlastender Umstände.

Die Beschlagnahme des gesamten Fahrzeugs ist hierfür gegenwärtig geeignet und erforderlich. Die untersuchungsbedürftigen Eigenschaften ergeben sich aus dem Zusammenwirken von Motorsteuerung, Antrieb und weiteren Fahrzeugkomponenten. Die isolierte Sicherung einzelner Bauteile oder eine bloße fotografische Dokumentation gewährleistet deshalb derzeit keine gleichwertige Beweissicherung. Auch die vorhandenen Videoaufnahmen ersetzen weder die Feststellung der technischen Ursachen noch nachvollziehbare Messungen unter definierten Bedingungen.

Eine Herausgabe mit späterer Vorführung wäre ebenfalls nicht gleich geeignet. Gerade die berichtete Möglichkeit, die Leistung über ein Tablet umzuschalten, begründet das konkrete Risiko, dass bei einer späteren Untersuchung eine andere Konfiguration vorgefunden wird. Der bei der Kontrolle vorhandene technische Zustand muss daher zunächst gesichert und sachverständig dokumentiert werden. Einer feststehenden Manipulationsabsicht des Betroffenen bedarf es hierfür nicht. Da der Mitnahme ausdrücklich widersprochen wurde, liegt eine freiwillige Herausgabe nicht vor.

Die sachverständige Untersuchung ist unverzüglich zu veranlassen und auf die verdachtsrelevanten Fragen zu beschränken. Sobald die erforderlichen Befunde und Daten beweissicher dokumentiert sind, ist zu prüfen, ob die weitere Verwahrung des gesamten Fahrzeugs noch erforderlich ist oder die Sicherung einzelner Komponenten beziehungsweise Daten ausreicht. Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Beweiszweck entfällt. Eine Verwahrung allein bis zum Abschluss des Bußgeldverfahrens oder zur Erzwingung eines Rückbaus wird durch diesen Beschluss (zunächst) nicht gerechtfertigt, wobei umgekehrt verkehrsrechtliche und zulassungsrechtliche Anordnungen oder eine Einziehung ebenfalls offen bleiben.

Konkrete Einwendungen gegen die Beschlagnahme hat der Betroffene trotz des Widerspruchs nicht vorgetragen. Aus den Gesamtumständen ist auch nicht ersichtlich, dass er auf die Nutzung des Fahrzeugs im Alltag angewiesen ist. Für eine solche Angewiesenheit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Belastungen des Betroffenen durch den vorübergehenden Entzug des Fahrzeugs wiegen daher im Verhältnis zu dem Beweisinteresse der Verfolgungsbehörde nicht schwer.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein strafprozessualer Anfangsverdacht nicht fern liegt. Zu prüfen ist insbesondere, ob zur Verschleierung der Softwareänderungen beweiserhebliche Prüfdaten, etwa die sogenannte „Calibration Verification Number“, manipuliert und bei Hauptuntersuchungen zur Täuschung über den tatsächlichen Fahrzeugzustand verwendet wurden. Insoweit kommen eine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB und, bei hierdurch bewirkter unzutreffender Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs, eine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB in Betracht (vgl. Sauer, DAR 2024, 354, 356). Mit Blick auf die Zulassung mit einem Saisonkennzeichen sind ferner der Zeitpunkt der technischen Veränderungen sowie die bei der Zulassung und beim Abschluss oder einer Änderung des Versicherungsvertrags gemachten Angaben aufzuklären. Eine bewusste Täuschung des Versicherers über bereits vorhandene, risikorelevante Veränderungen kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs Bedeutung erlangen (vgl. Sauer, DAR 2024, 354, 356 f.). Die bloße Saisonzulassung begründet zwar weder eine jährlich erneuerte Zulassung noch für sich genommen einen Betrugsverdacht. Entscheidend sind konkrete Täuschungshandlungen, der technische Zustand bei den jeweiligen Hauptuntersuchungen und die Kenntnis des Betroffenen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert