…formuliert das KG in seinem Beschl. v. 14.07.2010 – (4) 1 Ss 150/10 (141/10) – 4 Ws 77 – 78/10, in dem es u.a. auch um einen Wiedereinsetzungsantrag ging. Der Angeklagte/Verteidiger wollte eine ursprünglich beschränkte Revision nachträglich erweitern und hatte dazu in etwa vorgetragen, dass er den Urteilstenor der Berufungskammer falsch verstanden habe. Das hatte der Verteidiger anwaltlich versichert. Das KG führt dazu aus:
„Allerdings hält der Senat die Darstellung des Verteidigers, der zudem Fachanwalt für Strafrecht ist, er habe den Tenor des angefochtenen Urteils bei dessen Verkündung am 14. Dezember 2009 falsch verstanden, trotz dessen anwaltlicher Versicherung nicht für glaubhaft. Es ist bereits angesichts der Formulierung des Urteilstenors, der auf Verwerfung der Berufung (mit der Maßgabe geringerer Bestrafung) lautet, nicht nachvollziehbar, dass der Verteidiger diesen dahingehend missverstanden hat, es sei lediglich eine Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung erfolgt. Denn mit dem allein vom Angeklagten angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil war dieser des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Hinzu kommt, dass der Verteidiger ausweislich des Protokolls der Berufungshauptverhandlung vom 14. Dezember 2009 in seinem Schlussvortrag selbst beantragt hat, den Angeklagten „wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verurteilen.“
Das KG ist aber dennoch von einem Anwaltsverschulden ausgegangen und hat Wiedereinsetzung gewährt. Interessant ist der Beschluss im Übrigen auch noch wegen der Pflichtverteidigungsfragen betreffend die Revision.