OWi III: Geldbuße, oder: Welche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind erforderlich im Bußgeldurteil

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Einige OLG-Entscheidungen haben sich in der letzten Zeit mit den erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen im Bußgeldurteil befasst. Die sind insbesondere in Zusammenhang mit der Verhängung der Geldbuße von Bedeutung (vgl. KG, Beschl. v. 12.03.2019 – 3 Ws (B) 53/19; OLG Oldenburg, Beschl. 04.03.2019 – 2 Ss(0Wi) 49/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.01.2019 – 6 Rb 26 Ss 731/18; OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 – 2 Ss OWI 206/18 [135/18]).

Die Grundsätze der OLG-Rechtsprechung lassen sich etwa wie folgt zusammenfassen:

  • Liegt eine Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR, so müssen die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten. Dies gilt dann nicht, wenn das Tatgericht auf die – ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhte – Regelgeldbuße erkennt und keine Anhaltspunkte für ein unter- oder überdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind.
  • Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen können auch dann erlässlich sein, wenn die Regelbuße lediglich um einen geringfügigen Betrag erhöht wird und sich die Bemessung ersichtlich noch an der Regelgeldbuße orientiert. Insbesondere bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen gebietet es die gerichtliche Aufklärungspflicht dann nicht, Feststellungen durch ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und der Höhe der Geldbuße unverhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen.

Allerdings ist bei den Fragen einiges im Fluß. Eingehend zur Geldbuße und den Anforderungen an die Feststellungen Gübner in:Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 1732 ff.  Der kundige Leser weiß, wo er das Werk bestellen kann 🙂  .

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