„Vorschrift des Jahres“, oder: Gegenstandswert bei der „Einziehungsgebühr“

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Heute ist dann der letzte „Gebührenfreitag“ des Jahres 2018. Es gibt also noch einmal zwei Gebührenentscheidungen. Ich beginne mit dem LG Essen, Beschl. v. 04.12.2018 – 64 Qs 23/18. Ergangen zur „Vorschrift des Jahres“, nämlich zur Nr. 4142 VV RVG, der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen. Vorschrift des Jahres, weil die Vorschrift aufgrund der Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017 besondere Bedeutung erlangt hat, was man auch an den zahlreichen Entscheidungen sieht, die ich seitdem hier vorgestellt habe.

In dem hier jetzt vorgestellten Beschluss geht es noch einmal um den Gegenstandswert als Grundlage für die Höhe der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG. Der Verteidiger wat Pflichtverteidiger in einem Betrugsverfahren. Das LG führt in seiner Beschwerdeentscheidung aus:

Der Gebührentatbestand des 4142 VV RVG sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehungen oder dieser gleichgestellten Rechtsfolgen eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nrn. 4141 — 4147 VV RVG, Rn. 16 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Verteidiger die Angeklagte in der Hauptverhandlung in vollem Umfang als Pflichtverteidiger vertreten hat, mithin auch hinsichtlich einer etwa in Betracht kommenden Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB tätig geworden ist. (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 27.03.2018 — 537 Qs 26/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010 —1 Ws 183/10).

Der Gebührentatbestand des 4142 VV RVG, für den gem. § 33 Abs. 1 RVG gesondert ein Gegenstandswert festzusetzen ist, nachdem bei der Einziehung keine gesonderten Gerichtsgebühren entstehen, hat dabei den Sinn und Zweck, den Verteidigeraufwand in Verfahren, in denen Einziehungen oder dieser gleichgestellte Rechtsfolgen in Frage kommen, angemessen zu honorieren. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist dabei nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13.04.2018 — 511 KLs 255 Js 739/14 — 11/17). Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nrn 4141 — 4147 VV RVG, Rn. 19).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.09.2018 zwar zu Recht sowie in nicht zu beanstandender Höhe und mit zutreffender Begründung den Wert der mit Urteil vom 05.12.2017 zu dem Aktenzeichen 61 Ls 57/17 eingezogenen Gegenstände auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

Darüber hinaus waren bei der Bestimmung des Gegenstandswertes – worauf die Beschwerde im Ergebnis zutreffend hinweist – anteilig aber auch die Taterträge zu berücksichtigen, soweit die Angeklagte diese erlangt hatte, da der Angeklagten auch insoweit gem. §§ 73 ff. StGB eine Einziehung drohte.

Im Einzelnen ergibt sich vor diesem Hintergrund die folgende Berechnung, wobei der objektive Wert der insoweit in Rede stehenden Taterträge mangels anderweitiger Anhaltspunkte in entsprechender Anwendung des § 73d Abs. 2 StGB anhand der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 05.12.2017 zu schätzen war:……“.

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