Vorab: Im Moment ist es mit Fragen „mau“, d.h. ich habe kaum noch Vorrat in meinem Ordner. Daher bin/wäre ich für Fragen dankbar. Und natürlich auch – wie immer – für RVG-Entscheidungen. Auch da habe ich nicht (mehr) viel Material.
Aus den noch vorhandenen Fragen dann heute eine zum Adhäsionsverfahren, und zwar:
„Sehr geehrter Herrr Kollege,
auch mit der Gefahr, dass ich mich blamiere,weil ich all Ihre Bücher habe und das irgendwo stehen müsste:
Da ich keine Nebenklage mache, bin ich etwas ahnungslos:
Was kann der Geschädigtenvertreter für eine anwaltliche Vertretung im Adhäsionsverfahren ( Stellung des Antrages sowie 1 Teilnahme am Gerichtstermin) abrechnen?
Mir war nur bekannt, dass da eine 2,0 Verfahrensgebühr nach 4143 anfällt aber was ist mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung? Bekommt er noch die „Nebenklagevertretergebühren“ nach 4100 VV RVG wie ein Verteidiger dazu?
Gruß aus….“
Die Antwort steht in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG:
Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.
D. h. wenn die Nebenklagevertretung in erster Instanz stattfand, gibt es mindestens noch die 4100, die Verfahrensgebühr fürs gerichtliche Verfahren (4106, 4112 oder 4118), die Terminsgebühr (4108, 4114 oder 4112) zusätzlich zur 4143.
Das kommt m.E. darauf an, ob eine Vertretung des Nebenklägers oder Verletzten im Strafverfahren Teil des anwaltlichen Vertretungsauftrages war. Man kann ja durchaus seine zivilrechtlichen Ansprüche als Adhäsionskläger geltend machen, ohne zugleich als Nebenkläger aufzutreten oder als Verletzter in Bezug auf das Strafverfahren selbst (dessen Ausgang einem möglicherweise völlig schnuppe ist, Hauptsache es gibt Schadenersatz) anwaltlichen Beistand zu wollen. Wenn der Auftrag sich ausdrücklich nur darauf beschränkt, die zivilrechtlichen Schadenersatznsprüche (ggf. im Adhäsionsverfahren) geltend zu machen, dann gibt es auch nur die Adhäsionsgebühren.
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