Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Teufelskreis 3.0 beim LG Würzburg, oder: So nicht

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Den Tag heute eröffne ich mit einer Entscheidung zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, dem Dauerbrenner des letzten Jahres. Es handelt sich um den LG Würzburg, Beschl. v. 02.01.2018 – 1 Qs 222/17, den mir der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog übersandt hat. Ergangen ist der Beschluss auf die Gegenvorstellung der Verteidigerin im Bußgeldverfahren. Die hatte zunächst bei der Verwaltungsbehörde den Einsichtsantrag gestellt und den nach Ablehnung dann im gerichtlichen Verfahren wiederholt. Das AG hatte beide Anträge abgelehnt. Dagegen dann im gerichtlichen Verfahren die Beschwerde der Verteidigerin, die das LG als unzulässig ansieht, und zwar unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG. Die Gegenvorstellung der Verteidigerin hat das LG nicht zur Einsicht gebracht:

„Auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Be­zug genommen. An der rechtlichen Würdigung wird festgehalten.

Das Polizeiverwaltungsamt lehnte den Antrag der Verteidigerin aus ihrem Schriftsatz vom 21.06.2017, ihr digitale Falldatensätze der gesamten Messereihe inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten (jeweilige Einzelmesswerte mit Laufzeiten und Winkelangaben), Token-Dateien, Passwort, Statistikdatei, Lebensakte bzw. Geräteakte sowie aktuelle Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 06.07.2017 ab.

Mit Ihrem an das Amtsgericht Würzburg gerichteten Schriftsatz vom 19.09.2017 beantragte die Verteidigerin ihr die o.g. Daten bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwal­tungsbehörden herausgeben zu lassen.

Dies stellt, zur Überzeugung der Kammer einen Antrag der Verteidigerin auf eine gerichtliche Ent­scheidung über die Nichtherausgabe der angeforderten Daten durch das Polizeiverwaltungsamt dar. Hierbei ist zu sehen, dass die von der Verteidigung begehrten Daten nicht bei Gericht waren und daher von diesem selbst nicht herausgegeben werden konnten. Wenn das Gericht nun – wie von der Verteidigung beantragt – die Verwaltungsbehörde anweisen soll, die Daten, an sie trotz vorheriger Weigerung herauszugeben, stellt dies im Ergebnis nichts anderes dar als eine gericht­liche Überprüfung der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verweigerung der Herausgabe der Daten.

Aus diesem Grunde ist der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2012 in dessen Ziffer 2 eine Entscheidung nach § 62 OWiG, gegen die eine Beschwerde nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist.

Soweit die Verteidigung das sog. Meistbegünstigungsprinzip mit der Begründung heranzieht, das Amtsgericht habe ihren Antrag vom 19.09.2017 unzutreffend als solchen nach § 62 OWiG aufge­fasst, ist auch dies nicht zielführend. Das Meistbegünstigungsprinzip kommt nur dann zur An­wendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine das einzulegende Rechtsmittel betreffende Unsi­cherheit besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Ent­scheidung beruht (BGH NJW-RR 2003, 277 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.“

Die Entscheidung ist m.E. schlicht falsch, überrascht mich aber nicht mehr wirklich. Denn inzwischen ist offenbar kein Argument mehr zu „blöde“, um es dem Einsichtsbegehren des Betroffenen nicht entgegen halten zu können. Man kann sich ja darauf zurückziehen, dass § 305 StPO der Beschwerde entgegensteht, aber nicht § 62 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der gilt nicht mehr im gerichtlichen Verfahren, in dem wir uns hier befinden. Im Übrigen: Teufelskreis 3.0 – oder sind wir schon bei 4.0? Denn – und auf die Frage bleibt das LG eine Antwort schuldig: Wie soll bitte der Betroffene/Verteidiger die Vorgaben der OLG-Rechtsprechung erfüllen, wonach er beim AG entsprechende Einsichtsanträge hinsichtlich der Messunterlagen stellen muss und es dafür dann im gerichtlichen Verfahren/in der Hauptverhandlung zu spät ist/sein soll, wenn die Instanzgerichte die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, sich nicht darum kümmern und Rechtsmittel als unzulässig angesehen werden? Der Verteidiger/Betroffene rennt im Hamsterrad. Was das mit rechtlichem Gehör usw. zu tun hat, das mag mir mal ein LG vernünftig erklären. Das LG Würzburg kann es jedenfalls nicht.

3 Gedanken zu „Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Teufelskreis 3.0 beim LG Würzburg, oder: So nicht

  1. Gritt Kutscher

    Hallo Herr Burhoff,

    zunächst: Melde mich zurück in Bußgeldverfahren. Nach einem Jahr Abstinenz sind nun wieder die Hälfte der BG-Verfahren des AG Meißen bei mir.

    Nur damit ich es richtig einordne: Das gesamte Bußgeldverfahren war bereits bei Gericht anhängig?

    Wenn das so ist: OMG

    Herzlichst
    Ihre G.K.

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