Die Antwort auf die am vergangenen Freitag vorgestellte Frage: Ich habe da mal eine Frage: Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit von Auslagen abgelehnt, Beschwerde möglich?, war recht kurz, nämlich:
„Hallo,
da Sie einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG gestellt haben: Die daraufhin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar. Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, 5. Aufl. 2017, Teil A Rn 231 ff. m.w.N.“