Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es gegen die Nichtzulassung noch ein Rechtsmittel?, ist ohne Antwort(en) geblieben. Nun ja, Verfahrensrecht ist nicht unbedingt ein Knaller. Und dabei wäre es mit der Antwort recht schnell gegangen. Jedenfalls habe ich mich in der Antwort an den Kollegen kurz fassen können und habe nur geschrieben:
„Hallo,
ich muss Sie enttäuschen.
§ 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 2. Hs. RVG.“
Das war es schon. Da bleibt dann ggf. nur der Weg über die Verfassungsbeschwerde. Aber das wird/wäre ein sehr steiniger Weg.