Und nach BGH und KG dann ans andere Ende der Instanzenleiter, nämlich zum AG und dort zum AG Köln mit dem AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16, der sich kurz und knapp zum hinreichenden Tatverdacht betreffend Handel mit BtM verhält. Die Anklage hatte dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich in den Niederlanden Amphetamin und MDMA an seine Wohnanschrift bestellt. Nach dem Ermittlungsergebnis beruhte der Tatverdacht (nur) auf der Tatsache, dass durch den Zoll eine entsprechende Sendung am 07.07.2016 sichergestellt wurde. Auf dieser Sendung befand sich als Empfänger Name und Anschrift des Angeschuldigten. Dem AG reicht das nicht und es lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§§ 203 ff. StPO):
„Der Angeschuldigte bestreitet, eine entsprechende Bestellung aufgegeben zu haben. Da weitere konkrete Anhaltspunkte für die Bestellung durch den Angeklagten selbst nicht gegeben sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person – möglicherweise auch mit Wissen des Angeklagten – Bestellungen unter Verwendung der Anschrift des Angeklagten aufgegeben hat, um die Sendung dort in Empfang zu nehmen.
M.E. richtig. Da hatte man ja auch nun wirklich gar nichts außer eine Sendung, die an den Angeklagten gerichtet war. Das AG hat dann lieber zutreffend vor der Hauptverhandlung die Rettungsleine gezogen.
Udo Vetters Verteidigungsschrift in einem ähnlich gelagerten Fall:
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/12/09/ein-paar-tausend-vermutungen/
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