Ein Stundensatz von (mindestens) 250 € für die Tätigkeit des Strafverteidigers scheint sich durchzusetzen bzw. wird offenbar von den Zivilgerichten in Wirtschaftsstrafverfahren nicht als unangemessen beanstandet, wenn „die Rahmenbedingungen stimmen“ (vgl. dazu jetzt OLG Koblenz, Urt. v. 26.04.2010 – 5 U 1409/09; auch BGH NJW 2010, 1364; OLG Hamm StRR 2008, 236 = JurBüro 2008, 307; AG Köln zfs 2006, 227; s. auch noch OLG Celle, Urt. v. 18.11.2009 – 3 U 115/09).
Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) sieht das allerdings anders, hat dafür aber von Schons (a.a.O.) herbe Kritik erfahren müssen, der sich dem OLG Koblenz angeschlossen hat. Man darf gespannt sein, wie der BGH die Dinge demnächst sehen wird. Denn die Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) ist nicht rechtskräftig; die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX ZR 37/10 beim BGH anhängig. Gespannt vor allem auch deshalb, weil der BGH ja nach wie vor an seiner „Fünffach-Satz-Rechtsprechung“ aus BGHZ 162, 98 festhält. Er hat diese in seinem Urt. v. 04.02.2010 (IX ZR 18/09 (NJW 2010, 1364) ja nicht aufgegeben, sondern nur modifiziert. Er hat allerdings schon darauf hingewiesen, dass ein gehobenes Einkommen für erfolgreiche Rechtsanwälte i.d.R. ein Zeithonorar von 250 € je Stunde erfordert.
Es ist überhaupt ein Witz, daß sich Strafverteidiger ständig für ihr Honorar rechtfertigen müssen. Wirtschaftsberater (gerne Ex-Politiker), die zum Teil horrende Honorare für völlig undurchsichtige „Beratungsleistungen“ erhalten, werden ebensowenig auf diese Weise gegängelt wie die im Zivil- und Verwaltungsrecht tätige Anwälte.
Während es im Zivilrecht zumeist „nur“ um Geld geht, steht für einen Angeklagten oftmals dessen Freiheit und berufliche Zukunft auf dem Spiel. Wenn ich einen hochrangigen Manager in schnöden monetären Angelegenheiten berate und dafür 300,- Euro die Stunde oder ein fünfstelliges Pauschalhonorar verlange, findet das jedermann völlig in Ordnung. Sitzt der gleiche Mann auf der Anklagebank und kämpft um seine gesamte persönliche und finanzielle Zukunft, gelten die gleichen Beträge plötzlich als Wucher.
Zugegeben: betrachtet man nachträglich die Verteidigungsleistungen einiger Kollegen, muten die eingeforderten Honorare mitunter kühn an. Andererseits kann man anhand der in den Strafakten dokumentierten Tätigkeit nicht nachträglich beurteilen, was sich „hinter den Kulissen“ abgespielt hat. Hier findet oftmals ein Hauptteil der Arbeit statt.
250,00 Euro/Stunde werden bei dem einen oder anderen Strafverteidiger – nicht nur in Hamburg – je nach dessen Naturell – verlegenes Hüsteln oder hysterisches Kichern verursachen. 😉
das ist mir schon klar, aber um die geht es doch auch gar nicht, obwohl aus der Gruppe m.E. mancher für nicht so schöne Entscheidungen des BGH zu der Problematik verantwortlich ist. 🙂
Das sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe.
Wenn A mit B (Jurist, Berater, …) eine Leistung vereinbart und dafür ein Honorar der Höhe X vereinbart, so sei dem so. Stichwort Vertragsfreiheit.
Wenn aber -der im Verfahren gegen A unterlegene- C (Privatperson, Staat=Steuerzahler) plötzlich das von A mit B vereinbarte Honorar übernehmen muss, so darf man die Höhe durchaus hinterfragen. >250€/h können dann im Einzelfall gerechtfertigt sein, müssen sie aber nicht immer. Stichwort „Verhältnismäßigkeit“.
oh nein, das sehen Sie zumindest für C = Staat falsch. Es werden die gesetzlichen Gebühren erstattet, nicht die vereinbarten.
War ja auch nur eine Vervollständigung der Aufzählung möglicher Zahlungspflichtiger und bezog sich auf die von #1 und 2 erwähnten Strafverteidiger.
Streichen sie daher gedanklich in meinem drittletzten Satz das sprachlich Falsche „muss“ gegen ein „soll“ und schon passt es. („Wenn aber -der im Verfahren gegen A unterlegene- C (Privatperson, Staat=Steuerzahler) plötzlich das von A mit B vereinbarte Honorar übernehmen soll, so darf man die Höhe durchaus hinterfragen.“)
Ich halte es nicht für keinen Witz, dass sich Strafverteidiger für ihr Honorar rechtfertigen müssen, da dieses oft aus, sagen wir mal, freundlich ausgedrückt, aus sehr dubiosen Quellen stammt.
Während im Zivilrecht das Geld aus weniger zweifelhaften Quellen stammt, darf man doch sagen, dass im Strafrecht der Verteidiger am Ende der „kriminellen Wertschöpfungskette“ steht.
Bei einem Operateur, der dem Patienten nach Blinddarmdurchbruch sagt, „20 Mille, oder das Besteck bleibt liegen“, vgl. Broelsch, ist es Erpressung, bei einem Mandanten, der vor U-Haft steht, nennt man es Strafrechtspflege.
Einfach lächerlich, Strafverteidiger sind wie Auftragkiller, sie „schießen“ nur für Geld.
sorry, aber das ist Blödsinn. Sie können doch nicht alle Strafverteidiger unter einen Generalverdacht stellen.
Pingback: LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » Hat das OLG Koblenz wirklich “entschieden”, dass der Stundensatz eines Strafverteidigers bis 500 € zulässig ist.