Alle Jahre wieder, oder: Es ist Vorweihnachtszeit und da sind sie wieder: Die Touristen/Besucher, die die Innenstädte bevölkern, teilweise mehr oder weniger angetrunken, und sich auf Weihnachten einstimmen, die unzählige Pakete schleppenden Postboten (nennt man die heute eigentlich noch so oder haben die in Zeiten der „Sales Manager“ u.a. einen anderen Namen) und all die anderen dienstbaren Geister. Aber es erscheinen auch die Lichterdekorationen in/an Häusern und Wohnungen und ….. an/in Pkws und Lkws.
Und dazu muss man sagen: Blinkende Christbäume in Fahrzeugen sind verboten, so sagt es zumindest Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland, gefunden auf der Homepage von „Verkehrsrecht aktuell„, oder auch kurz VA, aus dem IWW Verlag, zur PM des TÜV Rheinland dann hier.
Da heißt es:
„Nicht nur zur Weihnachtszeit blinkt der Mini-Tannenbaum auf den Armaturentafeln einiger Autos. Am Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband. Viele Lkw-Lenker montieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe. Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht getaucht.
Blendgefahr für den Fahrer
Solche Illuminationen sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein. Dazu zählen unter anderem die Begrenzungsleuchten an Lkw“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige, illegale „Lichtspiele“ leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.
Auf die korrekte Farbe kommt es an
Das bedeutet: Alle zusätzlichen Lichtquellen, die nicht in der StVZO genannt werden beziehungsweise nicht die vorgeschriebene Farbe haben, sind unzulässig. Dazu zählen zum Beispiel rote Kennzeichenbeleuchtungen oder blaue Begrenzungsleuchten. Auf dem Index stehen darüber hinaus Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und illuminierte Scheibenwaschdüsen. „Das Verbot bezieht sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt“, betont Sander.“