Vor einigen Tagen ist die Meldung zum OLG Hamm, Urt. v. 29.10.2013 – 26 U 12/13 – über die Ticker gelaufen, das sich mit der Frage auseinander setzt. In welchen Fällen – außer bei Pannen – ein Warndreieck aufgestellt werden muss.
Nach dem Sachverhalt hatte der Fahrer eines Sattelzuges, dem offenbar übel geworden war, auf der BAB A 10, angehalten. Er hielt am rechten Fahrbahnrand der BAB, die an der Stelle einen Seitenstreifen nicht hatte. Der Fahrer stellte lediglich das Warnblinklichtdes Sattelzuges an. Nachdem seine Überlkeit abklang, reinigte er noch den Innenraum – offenbar hatte er sich da erbrochen – seines Gefährts. Wenig später streifte dann ein anderer LKW aus Unachtsamkeit das Fahrzeug. Es entstand ein Sachschaden von 29.000 €. Die Haftpflichtversicherung hat den Schaden zur Hälfte reguliert. Der Halter des Sattelzuges, eine Logistikfirma wollte mehr.
Mehr war beim OLG aber nicht drin. Denn:
„Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr hat der Senat berücksichtigt, dass der Verkehr auf der Autobahn wegen des Verbots gemäß § 18 Abs. 8 StVO grundsätzlich nicht mit haltenden Fahrzeugen rechnen muss, insbesondere nicht mit einem LKW, der noch recht weit in die Fahrspur hineinragt. Bereits aus diesem Grund ist ein Halten nur in zwingenden Fällen zulässig, erfordert dann aber alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge I bei seinem berechtigten gesundheitlichen Notstopp (BGH VersR 1975, 1024, 1025 m.w.N.; 1979, 323, 324) zwar ein Warnblinklicht eingeschaltet, aber kein Warndreieck aufgestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei seinem Verhalten, zunächst den Eimer auszukippen und sich selbst zu säubern statt entweder ein Warndreieck aufzustellen oder sofort weiterzufahren, sogar um eine schuldhafte Handlung handelt; denn in jedem Fall ist es dadurch zu einer erheblichen Erhöhung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekommen, die vom Senat mit mindestens 50% angesetzt wird, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen LKW selbst ausgehenden Betriebsgefahr.“
Also: „Kotzen“ nur mit Warndreieck
Nicht ganz: Reinigen nach Kotzen nur mir Warndreck