Es mehren sich die OWi-Verfahren, in denen dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Nach LG Mainz und OLG Bremen, jetzt auch LG Köln bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das LG führt aus, dass dem Betroffenen im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger dann beizuordnen ist, wenn er die Fahrerlaubnis für seinen Arbeitsplatz in einem kleinen Betrieb benötigt und gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher — zum Teil auch erheblicher — Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen.
Rechtsdogmatisch betrachtet wiegt eine Strafe im Sinne des StGB zwar immer schwerer als eine Geldbuße nebst möglichen Nebenfolgen. Tatsächlich können die Folgen eines OWi-Verfahrens jedoch ganz erheblich sein. Wo ein Strafrichter für eine Straftat lässig 50 Tagessätze verhängt, die oftmals „nur“ eine kleinere vierstellige Summe ausmacht, schlägt eine Bußgeldbehörde gerne einmal mit fünfstelligen Bußgeldern zu. Natürlich nicht im Straßenverkehr, aber durchaus in Fällen angeblicher Schwarzarbeit, Umweltverschmutzung, usw. Bußgeldbehörden sind oftmals maßlos und Richter allzuoft bereit, Bußgeldbescheide zu bestätigen, die sie als Geldstrafe in einem Strafverfahren völlig überzogen fänden. Insofern ist es konsequent, wenn Pflichtverteidiger auf im OWi-Verfahren bestellt werden.
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