Einige AG hatten in der letzten Zeit in die Diskussion um die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Stichwort: Bedienungsanleitung – mit dem Argument eingegriffen, dass der Betroffene sich ja beim Hersteller des Messgerätes eine Bedienungsanleitung kaufen könne und ihm deshalb von der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung nicht zur Verfügung gestellt werden müsse (siehe hier AG Wetzlar, Beschl. v. 4. 1. 2012 – 45 OWi 21/11; AG Wuppertal, Urt. v. 17. 10. 2011 – 12 OWi 135/11). Die Argumentation ist in meinen Augen falsch. So jetzt auch der AG Königs Wusterhausen, Beschl. v.31.07.2012 – 2.4 OWi 401/12:
„Zum herausragenden und rechtsstaatlichen Recht gehört es, dass der Betroffene, der straf-rechtlicher oder ordnungsrechtlicher Verfolgung unterliegt, sich umfassend gegen den staatlichen Eingriff zur Wehr seien können muss. Hierzu muss er Kenntnis von allen die Entscheidung begründenden Tatsachen haben. Hierzu gehört insbesondere auch die Gewinnung der Beweise, wozu im Falle Stützung einer Entscheidung auf Messergebnisse durch Geräte die Kenntnis von der Bedienungsanleitung gehört, weil auf der Grundlage dieser die Behörden die Messergebnisse zu erarbeiten haben. Bedarf es einer Bedienungsanleitung, um den Behördenmitarbeitern die ordnungsgemäße Bedienung eines Gerätes zu ermöglichen, so muss der der staatlichen Verfolgung unterliegende die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, ob die Behördenmitarbeiter den Anweisungen der Bedienungsanleitung gefolgt sind. Das aber wiederum setzt die Kenntnis der Bedienungsanleitung voraus. Der Betroffene ist auch keineswegs, wie die Behörde meint, verpflichtet, sich die Bedienungsanleitung von der Herstellerfirma zu beschaffen, insbesondere nicht, hierfür auch noch Kosten aufzuwenden, Bis zum Beweis des Gegenteils — im Falle eines Bußgeldverfahrens mithin mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides — gilt wie im Strafverfahren die Unschuldsvermutung. Behörde und gegebenenfalls Gericht haben dem Betroffenen die den Bußgeldbescheid tragende Verfehlung mit einer Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, die vernünftigen Zweifeln an. der Schuld Schweigen gebietet. Nicht der Betroffene hat sich zu entlasten. Zur Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils gehört allerdings auch, dem Betroffenen alles zugänglich zu machen, was die hoheitliche Maßnahme trägt, damit er sich angemessen wehren und den Behörden, seinerseits aufzeigen kann, dass die Beweisführung mangelhaft ist.“
Besser hätte ich es nicht formulieren können!
Auch wenn mich Frau Kutscher gleich wieder haut, möchte ich zu bedenken geben, ohne dass ich die Verwaltungsmotti: „Das haben wir noch nie so gemacht“ und „Wo kämen wir denn da hin“ gutheißen möchte:
Mit dieser Argumentation müsste einem Angeklagten auch sämtliche Fachliteratur beschafft werden, auf die sich z.B. ein rechtsmedizinischer oder psychiatrischer Sachverständiger in seinem Gutachten stützt. Z.B. das DSM, ICD-10 (nun gut, die ist im Internet auch zu finden) u.a. Oder aber die Auswertungshinweise für die einzelnen Testverfahren bei testpsychologischen Gutachten.
Oder die Laboranweisungen/Qualitätssicherungshandbücher des betreffenden LKA zur PCR und zum anschließenden DNA-Abgleich bei DNA-Gutachten.
Die Argumentation des AG mit der Unschuldsvermutung, aus der die Auskunftsansprüche resultieren sollen, ist mE recht schief. Es geht der Sache nach nicht um die Unschuldsvermutung, sondern um fair trial.
Wäre doch mal ein Ansatz :-). Im Übrigen: Schön, dass Sie sich mir wegen des „fair trail“ anschließen. Wie man es nennt, ist m.E. für den Betroffenen ohne Belang. Entscheidend ist nur, dass er sich die Bedienungsanleitung nicht kaufen muss.
@meine5cent
ein rechtsmedizinischer oder psychiatrischer Sachverständiger macht in seinem Gutachten aber nicht den eigentlichen Tatvorwurf. Das ist schon eine andere Baustelle.
Vielleicht sollte dem Betroffenen für umfangreiche Versuche auch das Messgerät nebst einer abgesperrten Teststrecke zur Verfügung gestellt werden. 😉
@Miraculix.
Das nicht unbedingt. Wenn es aber z.B. un ein Tötungsdelikt geht, basierend etwa darauf, dass es sich nicht um einen Sturz, sondern um Schlagverletzung handelt, ist das Gutachten des Rechtsmediziners sehr wohl Tatvorwurf begründend. (siehe zuletzt die etwas mit Vorsicht zu genießende, weil bereits vor demn Urteil unter dem Titel „Ein Mord, der keiner war“ erschienene Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung zum sogenannten Badewannenmord).
Zum anderen dürften die Konsequenzen eines aus Sicht des Angeklagten negativen Gutachtens gegenüber einer bloßen (ich weiß, der Rechtsstaat bewährt sich gerade im Kleinen) Geschwindigkeitsmessung einen gewaltigen Unterschied in den Rechtsfolgen ausmachen. So dass sich die Frage stellt, weshalb bei Verwaltungsunrecht mehr Bohei um die möglicherweise(!) unzutreffende Messgenauigkeit gemacht wird (ich nehme mal meine alte Formulierung auf) als bei Mord; Totschlag und Unterbringung in Psychiatrie oder Sicherungsverwahrung um die Diagnostik,
Hinzu kommt: Selbst wenn der als Zeuge vernommene Polizeibeamte auf Frage des Verteidigers nicht beantworten kann, was in Ziff. 2.3.2.1 der Bedienungsanleitung steht und ob er das am soundsovielten (Tag der Messung) auch ganz genau eingehalten hat, heißt das nicht zwingend, dass das Messergebnis falsch ist.
Interessant ist wie immer, dass auf den Einwand mit der Fachliteratur keine qualifizierte Antwort kommt.
Letztlich könnte man mit dieser Argumentation sogar begründen, dass überhaupt keine Verurteilungen mehr möglich sind, da der „juristische Laie“ die Gesetzesauslegung durch die Gerichte nicht in allen Feinheiten kennt.
Schlussendlich dürfte es dann überhaupt keine Verurteilungen, weder im Straf-, noch im OWi-Verfahren geben, da Akteneinsicht nur durch einen Verteidiger genommen werden, dieser jedoch nicht Pflicht ist.
Das „Interessant ist wie immer, dass auf den Einwand mit der Fachliteratur keine qualifizierte Antwort kommt“ lasse ich mal so stehen.
Im Übrigen war zu dem Einwand Stellung genommen.
Und: Auf der Startseite heißt es „Gerne dürfen Sie die Beiträge kommentieren“. Dort ist keine „Diskussion“ angekündigt. Ob ich „diskutiere“ oder „mit diskutiere“ entscheide ich wegen meines knappen Zeitkontingent daher immer noch selbst.
@EKD
Bis heute hat man das Recht auf einen Verteidiger – und der hat nicht nur die erforderliche Fachliteratur, er kann auch damit umgehen. Das hilft den Betroffenen/Beschuldigten mehr als ein Buch dessen Inhalt Sie nicht effektiv anwenden können.
Insoweit trägt der Einwand nicht sehr weit…
@meine5cent
Ich denke daß Ihre Ausführungen durchaus berechtigt sind, aber nicht so richtig an diese Stelle passen. Im Strafverfahren mit Gutachter steht die Möglichkeit eines weiteren Gutachtens zur Verfügung. In diesem kann qualifiziert auf mögliche Fehler im Ursprungsgutachten eingegangen werden.
Eine vergleichbare Möglichkeit der Nachmessung besteht aber nicht.
Die Frage der Konsequenzen spielt imho keine Rolle.
„Zum herausragenden und rechtsstaatlichen Recht gehört es, dass der Betroffene, der straf-rechtlicher oder ordnungsrechtlicher Verfolgung unterliegt, sich umfassend gegen den staatlichen Eingriff zur Wehr seien können muss“
Und genau das ist ohne vollständige Akteneinsicht nur schwer und eingeschränkt möglich.
Genau dehalb ist der Beschluss auch zu 100% richtig.