Inzwischen gibt es ja einiges an Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/08. Hier mal eine kleine Auswahl, ohne die jetzt hier kommetieren zu wollen.
- AG Meißen 13 OWi 705 Js 5411/08
- AG Freiburg 31 Owi 530 Js 11165/09
- AG Wurzen
- AG Erlangen 6 OWi 912 Js 141595/09 (am 28.10.2009 nachverlinkt)
- AG Schweinfurt
- AG Lünen
- AG Göttingen (am 28.10.2009 ergänzt)
Die Entscheidungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen und haben auch unterschiedliche Begründungen. Aber: Man kann mit ihnen argumentieren.
Wenn ich als Laie die Urteile richtig gelesen habe, dann komme ich zu folgendem Schluss:
– in Sachsen gibt es zur Zeit kein Gesetz, was Abstandsmessungen sowie auch Geschwindigkeitsmessungen (mit eso) rechtfertigt. Daher sind alle Fotos rechtswidrig.
– in Bayern und BaWü beruft man sich darauf, dass ein Polizist erst die Identifikation (in bayern durch zweite kamera, in bawü durch foto) startet, wenn der verdacht auf ein vergehen besteht, daher sind die messungen korrekt
– in niedersachsen (göttingen) argumentiert man die geschwindigkeitsmessung (ebenfalls eso) nochmal anders. da sagt man, dass das recht der … selbstbestimmung der hohen gefahr durch die erhöhte geschwindigkeit unterliegt, somit sind auch diese messungen verwertbar.
heißt, im moment sind vorrangig die VKS-Systeme nicht verwertbar und je nach bundesland, ob es ein gesetz zur nutzung gibt?!
Habe ich das korrekt zusammengefasst?
Punkt 1: falsch, Gesetze zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind Bundesgesetze, nämlich die StPO und das OWiG (§§ 53, 46 OWiG i. V. m. § 163b StPO)
Punkt 2: richtig
Punkt 3: es gilt Punkt 1, weshalb dort anders argumentiert wird, ist nicht schlüssig. Die Aufzeichnungen werden zur Strafverfolgung genutzt, weshalb m. E. nicht mit der Gefahrenabwehr begründet werden kann und verdachtsloses permanentes Aufzeichen von personenbezogenen Daten eben lt. BVerfG unzulässig ist.
Punkt 4: tw. richtig, eben abhänging von der Aufzeichnungsart, könnte auch andere System betreffen.
Zweiter Halbsatz m. E. falsch, siehe Punkt 1
Im Übrigen ist auch im BDSG (§ 13 (Abs. 1) die Zulässigkeit der Datenerhebung im Rahmen der Aufgabe öffentlicher Stellen explizit aufgeführt. LDSG BadenWürttemberg entsprechend.
Update:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf v. 09.02.2010 – IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10 würde meiner Ansicht einer zulässigen Videoaufzeichnung widersprechen, egal ob verdachtsabhängig. Ob nun das BVerfG nochmal Stellung bezieht?
ok, das OLG Düsseldorf geht sehr weit, m.E. aber auch zu Recht. warum kann man nicht eine Ermächtigungsgrundlage schaffen. Die Krücke § 100h StPO passt einfach nicht.
Zu Erstem kann man diskutieren, wie es die Gerichte tun. Zum Zweiten uneingeschränkte Zustimmung.