Im ersten Moment stutzt man und fragt sich: Gewerbsmäßigkeit? Und dann: Ach ja, der sog. „BaFöG-Betrug“ ist ja ein ganz „normaler Betrug“, für den dann auch § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB gilt. Das KG hat jetzt in KG, Urt. v. 07.03.2011 – (2) 1 Ss 423/10 (32/10) zur Strafzumesssung Stellung genommen.
M.E. lesenswert für alle, die in dem Bereich verteidigen (müssen), aber auch darüber hinaus. Denn die Entscheidung zeigt, dass es sich „lohnen“ kann, die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall zu widerlegen. Folge: Niedrigerer Strafrahmen und damit im Zweifel auch eine niedrigere Strafe. Also: Lesenswert.
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