Neue Techniken 🙂 führen zu neuen Problemen, wie die Rechtsprechung damit umgehen soll/kann. So auch beim sog. Skimming. Da spielt insbesondere die Abgrenzung „noch Vorbereitungshandlung/schon Versuch“ eine Rolle. Zu der Frage äußert sich dann noch einmal der BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – 3 StR 15/11:
„a) Ein derartiges unmittelbares Ansetzen liegt nur bei solchen Handlungen vor, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. November 2007 – 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409, 410).
b) Danach ist das Stadium des Versuchs des gewerbs- und bandenmäßigen Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion jedenfalls dann erreicht, wenn der Täter vorsätzlich und in der tatbestandsmäßigen Absicht mit der Fälschungshandlung selbst beginnt. Das bloße Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Daten zu erlangen, die später zur Herstellung von Kartendubletten verwendet werden sollen, stellt demgegenüber lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – 2 StR 439/09, NJW 2010, 623; Beschluss vom 14. September 2010 – 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89; Urteil vom 17. Februar 2011 – 3 StR 419/10). Da die Angeklagten in den fraglichen Fällen durch das Skimming jeweils keine Daten erlangten, kann dahinstehen, ob ein Versuch des gewerbs- und bandenmäßigen Fälschens von Zahlungskarten auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter im Rahmen des bandenmäßig eingespielten Systems die von ihm ausgespähten Daten innerhalb der Bandenstruktur zur baldigen Verwendung beim Herstellen falscher Zahlungskarten weitergibt (so BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 338/10).“
Rechtlich absolut zutreffende Einordnung durch den BGH. Da man dem Problem so aber nicht Herr wird, wäre der Gesetzgeber hier gefragt, die Vorbereitungshandlung ähnlich wie beim Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) explizit unter Strafe zu stellen.
@Andreas: Für den Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Handelns ist mE der Gesetzgeber nicht gefragt. Wie der BGH unter Rdnr. 7 des Beschlusses ausführt, bleibt dann immer noch der Notnagel § 30 Abs. 2 StGB. Schwierig wird es wohl nur, wenn „im Bunde der Dritte“ für die Bande fehlt.