StPO II: Besetzungseinwand im Zwischenverfahren, oder: Wer zu früh kommt, den „bestraft“ der BGH

© aerogondo – Fotolia.com

Im zweiten Posting dann noch einmal der BGH, und zwar zum Besetzungseinwand (§§ 222a, 222b StPO).

Der Angeschuldigte hat die Gerichtsbesetzung in einem beim OLG Koblenz anhängigen Strafverfahren. Dem liegt Folgendes zugrunde: Der GBA hat unter dem 17.06.2025 vor dem  Anklage gegen den Angeschuldigten und vier Mitangeschuldigte erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung hat das OLGbisher nicht entschieden.

Am 27.08.2025 hat der Angeschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers u.a. „routinemäßig, aber auch vorsorglich“ eingewandt, die Besetzung des Gerichts sei nicht vorschriftsmäßig. Ihm liege keine „tragfähige Begründung vor, wo der Eröffnungsbeschluss erfolgen würde“. Zudem sei die „Besetzung des Senats nebst ehrenamtlicher Richter“ nicht nachvollziehbar.

Das OLG hat die vom Angeschuldigten erhobene Beanstandung als unzulässig verworfen. Die Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tage angeordnet, die Sache gemäß § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO dem BGH als Rechtsmittelgericht vorzulegen.

Nach Auffassung des BGH war eine über den Angeschuldigten erhobenen Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung nicht erforderlich, da der Anwendungsbereich des § 222b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 135 Abs. 2 Nr. 3 GVG nicht eröffnet ist. Im Zwischenverfahren könne dieser Rechtsbehelf nicht zulässig erhoben werden.

Der BGh begründet das im BGH, Beschl. v. 18.09.2025 – StB 47/25 – umfassend. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Beschluss und stelle hier nur den Leitsatz ein:

Im Zwischenverfahren kann der Rechtsbehelf § 222b Abs. 3 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben werden. Der Einwand knüpft an eine bereits bestehende Besetzungsmitteilung nach dieser Norm an. Eine solche Mitteilung kann jedoch frühestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage ergehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert