Archiv für den Monat: Dezember 2022

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Verfahrensgebühr nach “Wiederaufnahme des Verfahrens” weg?

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So, und dann noch die Lösung zum Gebührenrätsel vom vergangenen Freitag. Da hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Verfahrensgebühr nach “Wiederaufnahme des Verfahrens” weg?

Ich hatte beim Fragesteller, um ganz sicher zu gehen, nachgefragt, und zwar.

„Moin,

verstehe ich nicht richtig?.

Ihnen  geht es um die Nr. 4141 VV RVG im Hinblick auf die Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO in September 2021? Was wendet die Bezirksrevisorin denn ein?“

Darauf hatte der Fragesteller dannn geantwortet,

Zunächst herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort!

Mit Schreiben v. 24.09.2021 teilte die StA folgendes mit:

„das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich im Hinblick auf die zu erwartende Strafe bzw. Maßregel aus dem Verfahren XJsxxx/21 der STA Essen gem. § 154 Abs. 1 der StPo eingestellt. Die Ermittlungen können wieder aufgenommen werden, falls eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ausgesprochen wird bzw. das vorläufige Absehen von einer Strafverfolgung nicht mehr rechtfertigt und in dem vorliegenden Verfahren keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Sollte das Verfahren wieder aufgenommen werden, erhalten Sie davon Nachricht.“

Im Verfahren XJsxxx/21 erfolgte dann am 01.12.2021 der Freispruch. Somit war die Bahn frei für eine Wiederaufnahme….

Soviel zur Vorgeschichte.

Die Bezirksrevision wendet folgendes ein:

„……

Danach geht es folgendermaßen weiter:

„Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist nicht entstanden und kann damit nicht in Ansatz gebracht werden. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist, dass durch anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.

Es fand am 08.09.2022 eine Hauptverhandlung statt. Der frühere Angeklagte wurde freigesprochen. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist nicht anstanden und ersatzlos zu streichen.“

Und darauf habe ich dann geantwortet:

„Moin,

das ist Quatsch. Die Gebühr ist in 09/2021 entstanden und durch die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht weggefallen. Sie haben den RVG-Kommentar? Schauen Sie dort bei Nr. 4141 VV Rn 28 und die zitierte Rechtsprechung, die auch in dem RVG-Beitrag zitiert sein dürfte, was ich im Moment nicht prüfen kann.

Bitte vom Ausgang berichten.“

Und wenn ich denn schon den RVG-Kommentar erwähne, hier zum letzten Mail in 2022 <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man bestellen, und zwar hier. M.E. „lohnt“ sich das. <<Werbemodus aus>>.

Der umgefallene Weihnachtsbaum vor dem Kö-Center, oder: Wer muss zahlen?

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In der zweiten Entscheidung mit „weihnachtlichem Einschlag“, dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2022 – 22 U 137/21, geht es um einen umgefallenen Weihnachtsbaum. Von dem Urteil gibt es bereits den Volltext, den ich verlinkt habe. Ich stelle hier dann aber auch (nur) die PM des OLG Düsseldorf ein, und zwar:

„Die Klägerin kann von der beklagten Stadt aus übergegangenem Recht Zahlung wegen eines fehlerhaft nicht standsicher aufgestellten Weihnachtsbaums verlangen. Dies entschied der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil, das der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Stefan Behring am 18. November 2022 verkündete.

Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Einkaufscenters und nimmt die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Vorfalls vom 24. Dezember 2013 in Anspruch. An diesem Tag war ein vor dem Einkaufscenter aufgestellter Weihnachtsbaum bei starkem Wind ein zweites Mal umgestürzt und hatte eine Kurierfahrerin verletzt. Die Klägerin hat bereits an die Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt und nimmt nun bei der Stadt Regress. Die Parteien streiten darüber, wer den Baum nach seinem ersten Umfallen am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 13.10.2022).

Laut dem Berufungsurteil sei die Stadt aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum am 24. Dezember 2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hätten, liege fern und sei auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 6. Dezember 2013 nicht wieder standsicher errichtet habe…..“

Wegen der Einzelheiten bitte im verlinkten Volltext lesen….

„Wein oder nicht Wein? Das ist hier die Frage“, oder: Was darf alles in den Glühwein?

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Und dann starten wir heute am 2. Weihnachtstag in die 52. KW. 2022, also die letzte Woche des Jahres. Und das ist eine ziemlich „normale“ Woche. Nur heute ist noch Feiertag. Und an dem bringe ich hier dann aber auch Entscheidungen – so ein bisschen zum Warmewerden für den Jahresendspurt. Aber: Zwei Entscheidungen mit „weihnachtlichem Einschlag.“

Ich beginne mit dem LG MÜnchen I, Urt. v. 17.11.2022 – 17 HKO 8213/18) . Von dem gibt es leider noch keinen Volltext, jedenfalls habe ich ihn nicht gefunden. Aber es gitb zu der Entscheidung eine sehr schöne PM des LG München I, die ich dann hier einstelle/zitiere:

„Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage“ – Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein! –

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 17.11.2022 der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.

Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.

Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können.

In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen an:

Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dem schloss sich das Gericht an.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Zulässige Bestandteile des Glühweins:
In der Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat der Gesetzgeber die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (europa.eu)

Önologie:
Aufgabenbereich der Önologie ist das technologische Forschen, die Mitarbeit in der Entwicklung von Materialien für die Technik und die Ausrüstung von Kellereien. Bestandteil der Tätigkeit ist auch die Mitarbeit in der Anlage und der Pflege von Weinbergen, die Übernahme der vollen Verantwortung für die Produktion von Traubensaft, Wein und Folgeprodukten aus Wein und die Gewährleistung ihrer Haltbarkeit, die Durchführung von Analysen (physikalische, chemische, mikrobiologische und organoleptische) von weinhaltigen Produkten und die Auswertung und Erörterung der Analysedaten.“

Noch Fragen 🙂

Sonntagswitz – heute zu Weihnachten, das ist klar

Und es ist Sonntagnachmittag und damit – auch am 1. Weihnachtstag – Zeit für den Sonntagswitz, der heute natürlich zu  Weihnachten kommt. Das ist nicht schwer – zur „Feier des Tages“ aber mit einem anderen Bild:

Lehrerin: „Wer kann einen Satz mit Weihnachtsfest bilden?“

Schüler: „Der Elch hält sein Geweih nachts fest.“


Was hat man, wenn man Glühwein zu heiß trinkt?

Gebrannte Mandeln.


„Du hast gestern am Glühweinstand echt toll getanzt.“

„Getanzt? Junge, ich habe versucht zu stehen.“


„Alexa, spiele ‚Last Christmas‘.“ …

„Nein, auf keinen Fall!“

In dem Sinne dann mit diesen Netzfunden eine weiterhin frohes Fest…..

Wochenspiegel für die 51. KW, das war Google Fonts, Princess Charming, Weihnachtsbaum + Schadenshöhe

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Heute am 1. Weihnachtsfeier zunächst noch einmal frohe Weihnachtsgrüße an alle, die mich heute an Weihnachten 2022 im Blog besuchen. Ich habe länger überlegt, was ich heute mache und mich dann entschlossen: Es ist Sonntag und damit „Wochenspiegel/Rückblicktag“ und das mache ich dann auch heute. Sonst kommt das ganze Programm durcheinander.

Hier sind also dasnn die Hinweise auf die m.E. interessanten Beiträge aus anderen Blogs aus der 51. KW., und das sind:

  1. Princess Charming: Sexueller Übergriff bei Datingshow?

  2. VG Wiesbaden: Verarbeitung von Fluggastdaten durch BKA rechtswidrig

  3. Durchsuchungen bei Google Fonts-Abmahnenden,

  4. Datenschutz – Jahresrückblick 2022 – Teil 4,

  5. Ansprüche vergehen, aber Urlaub bleibt bestehen!

  6. CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Vermietende tragen CO2-Kosten ab 2023 mit,

  7. VGH Mannheim: Berufungsantrag der AfD gegen Pressearbeit des Bundesverfassungsgerichts erfolglos

  8. Weihnachtsbäume im Steuerrecht,

  9. Sonderzahlungen zum Jahresende – nicht den Betriebsrat vergessen!

  10. und aus meinem Blog dann: Verkehrsrecht III: Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Was wusste der Beschuldigte von der Schadenshöhe?