Und zum Tagesschluss dann noch zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Rückwirkende Bestellung. Einmal Topp vom LG Hamburg, das die Frage anders sieht als das „übergeordnete“ OLG Hamburg, und einmal Flop vom LG Bielefeld, das sich der falschen Auffassung angeschlossen hat, die eine rückwirkende Bestellung ablehnt.
Da die Argumente ausgetauscht sind, reichen m.E. die Leitsätze – allerdings: Der Beschluss der LG Hamburg ist lesenswert:
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- Jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ordnungsgemäß vor Abschluss/Einstellung des Verfahrens gestellt und über ihn allein aufgrund justizinterner Verzögerungen in einer gegen das Unverzüglichkeitsgebot im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßenden Weise nicht entschieden worden ist, ist eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger zulässig.
- § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO findet auch dann Anwendung, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird.
- Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung, erfolgen muss.
Es ist – der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend – daran fest zu halten, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist. Dies gilt weiterhin auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können.
Zu der Entscheidung ist anzumerken: Die Formulierung: „Soweit in der Rechtsprechung – nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck — vereinzelt erwogen wird unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, ….“ halte ich angesichts der Zahl der Entscheidungen/Gerichte, die die Frage anders sehen, als das LG für – gelinde ausgedrückt „keck“. Aber das kommt eben dabei heraus, wenn man auf Rechtsprechung des BGH aus 1996 zurückgreift…..