Archiv für den Monat: Oktober 2021

Sonntagswitz: Nach „Ignatz“ und „Hendrik“ Witze zu Wetter und Sturm

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In der vergangenen Woche sind die ersten Herbststürme „Ignatz“ und „Hendrik“ über uns hinweg gefegt – na ja, hier im Norden war es nichts ganz so schlimm. Aber jedenfalls ist das „Wetterereignis“ Anlass für Witze zu Wetter und Sturm im heutigen Sonntagswitz. Und da sind dann:

Zwei Golfer spielen bei Wind und Regen.

Sagt der eine: „Stell dir vor, meine Frau hat mich doch tatsächlich gefragt, ob ich ihr nicht mit im Garten helfen könnte?“

Sagt der andere: „Bei dem Sauwetter!“


Ein Gefangener wird vom Pfarrer zum Galgen begleitet. Es regnet in Strömen, der Pfarrer hält den Schirm.

Gefangener: „So ein Sauwetter Herr Pfarrer.“

Pfarrer: „Sie haben’s gut, Sie müssen nur hin – ich muss auch wieder zurück.“


Ich: „Sara, wie wird das Wetter morgen?“

Siri: „Wer ist Sara?“

Ich: „Oh, ich meinte natürlich Siri. Also Siri, wie wird das Wetter morgen?“

Siri: „Vielleicht weiß ja diese Sara wie dein scheiß Wetter wird!“


Neulich auf der Baustelle: Der träge Bauleiter zu seinen Leuten: „Seht ihr das Ungeziefer da hinten auf dem Gerüst?“

Allgemeines Kopfschütteln.

„Sehr gut! Dann machen wir jetzt Feierabend – wegen schlechter Sicht“

Wochenspiegel für die 42 KW., das war Corona, DSGVO, Causa Reichelt, NJW-Orange und: „anderer Fahrer“

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In den Sonntag starte ich dann – wie gewohnt – mit dem Wochenspiegel für die ablaufende 42. KW. Hinzuweisen ist auf:

  1. Staatshaftung für rechtswidrige Corona-Verordnungen?

  2. Kündigungsschutzverfahren nach Tötungsvorwurf geht weiter

  3. Wieder Uneinigkeit zwischen VerfGH des Saarlandes und AG St. Ingbert – Form der Verbescheidung einer Anhörungsrüge

  4. OLG Hamburg: Cannabisblüten, die vor dem Vertrieb noch verarbeitet werden müssen, sind keine Arzneimittel
  5. Anmerkungen zu #Reichelt

  6. BGH: NJW-Orange – Markeninhaber muss im Löschungsverfahren Umstände nachweisen aus denen sich der Bestand oder Fortbestand der Marke ergibt
  7. Daten in privatem Mietvertrag – Ist die DSGVO anwendbar?,

  8. OLG Karlsruhe: Anbieter Verivox muss auf eingeschränkten Online-Vergleich hinweisen ,

  9. OLG Düsseldorf: Opportunitätseinstellung bei mehr als drei Jahre andauerndem Rechtsbeschwerdeverfahren,

  10. und aus meinem Blog: OWi II: Einlassung “ein anderer war der Fahrer”, oder: Das kann man nicht so einfach “abbügeln”

Wenn der Fahrzeugschlüssel sichtbar an einem Haken hängt, oder: Obliegenheitsverletzung?

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Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ geht es seit längerem mal wieder um eine versicherungsrechtliche Problematik. Die Klägerin betreibt eine Spedition und hat für einen Lkw sowie einen Anhänger jeweils eine Teilkaskoversicherung unter Vereinbarung eines Selbstbehaltes von 150,00 € abgeschlossen. Sie meldete am 29.01.2018 den Diebstahl der Zugmaschine und des Anhängers am 26.01.2018 um 23:10 Uhr. Die Beklagte hat am 14.12.2018 5.640,50 EUR und am 18.12.2018 28.175,00 EUR bezahlt. Der Klägerin genügt das nicht. Sie verlangt von der Beklagten den Wiederbeschaffungswert ihrer Fahrzeuge aus ihrer Teilkaskoversicherung.

Im Verfahren geht es u.a. um eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin betreffend die Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel. Dazu hat die Klägerin „behauptet, ihre Fahrer hätten den Lkw nebst Anhänger gegen 18:00 Uhr des 26.01.2018 auf dem Betriebshof der Klägerin abgestellt. Die Fahrer hätten die Anweisung, den Fahrzeugschlüssel in Briefkästen – die den jeweiligen Fahrzeugen zugeordnet seien – im Eingangsbereich der Fahreranmeldung nach der Fahrt einzuwerfen. Für den Fall eines Fahrerwechsels sollten die Fahrzeugschlüssel auf den Haken, der auf dem Briefkasten angebracht sei, eingehängt werden. Die Briefkästen seien nur über eine Glastür zu erreichen, die durch einen Code geöffnet werden könne. Der Zeuge S. habe auf Anweisung des Geschäftsführers F. K. das Gespann mit zwei Containern in der Zeit von 20:50 Uhr bis 21:10 Uhr neu beladen und wieder abgestellt. Er habe sich hierbei den Schlüssel in der firmeneigenen Werkstatt – die auch freitags bis 22:00 Uhr besetzt sei – geholt und ihn auch dort wieder abgegeben. Am 27.01.2018 habe sich Herr J. K. gegen 7:00 Uhr auf das Betriebsgelände begeben und den Lastzug nicht mehr auf dem Betriebshof aufgefunden. Anhand der Telematikaufzeichnung sei festgestellt worden, dass der Lastzug um 23:17 Uhr vom Betriebshof entfernt worden sei. Zuletzt sei ein GPS-Signal gegen 6:06 Uhr des 27.01.2018 gesendet worden, zu diesem Zeitpunkt habe sich der Lastzug bereits 486 km weit bewegt. Der Wiederbeschaffungswert der Zugmaschine, des Anhängers sowie der zwei Wechselkoffer betrage 84.150,00 €.“.

Das LG hatte der Klage in Höhe von 45.434,50 EUR stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Dagegen die Berufung der Beklagten. Dazu verhält sich der OLG Dresden, Beschl. v. 05.07.2021 – 4 U 428/21  – ein sog. Hinweisbeschluss. Danach hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das OLG nimmt zu Verfahrensfragen – insoweit bitte den Volltext lesen – aber auch zur Frage einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin Stellung, die sie verneint:

„3. Eine Leistungskürzung wegen des grob fahrlässigen Herbeiführens eines Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist nicht gerechtfertigt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (vgl. Senat, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 – juris). Als grob fahrlässig ist ein den Eintritt des Versicherungsfalles förderndes Verhalten dann zu werten, wenn sich schon bei einfachen und naheliegenden Überlegungen die erhöhte Schadenswahrscheinlichkeit und die Notwendigkeit, ein anderes als das geübte Verhalten in Betracht zu ziehen, aufdrängt (so Senat a.a.O.). Zu den von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erwartenden Sicherungsvorkehrungen gegen einen Diebstahl eines Fahrzeuges gehört es, die Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass sie vor dem unbefugten Zugriff beliebiger Dritter geschützt sind (so Senat a.a.O.).

Die Klägerin hat ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt, indem sie die Fahrzeugschlüssel im Bereich der Anmeldung der Fahrer hinter einer Glastür in den Fahrzeugen zugeordneten Briefkasten oder auf Haken auf den Briefkasten verwahrt hat. Die Glastür ermöglicht zwar einen Blick in das Innere, so dass auch für dritte Personen der Ort der Schlüsselverwahrung ohne weiteres erkennbar ist. Allerdings befindet sich die Anmeldung der Fahrer auf dem umfriedeten Betriebsgelände der Klägerin, so dass ein zufälliges Vorbeikommen von Passanten und dritten Personen sehr unwahrscheinlich ist und die Glastür darüber hinaus auch für einen potentiellen Dieb die Gefahr des Entdecktwerdens mit sich bringt. Zudem ist die Glastür nur durch einen Zahlencode, einem Transponder oder mit einem Schlüssel zu öffnen. Damit ist die Glastür hinreichend vor unbefugtem Eindringen Dritter gesichert. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei nicht ersichtlich, dass der Zahlencode regelmäßig geändert wurde, um sicherzustellen, dass ehemalige Mitarbeiter der Klägerin keinen Zutritt erhalten, so kann offenbleiben, wie oft der Zahlencode geändert wurde. Die regelmäßige Änderung des Zahlencodes mag die Sicherheit erhöhen, jedoch wäre das Unterlassen der Klägerin insoweit als allenfalls leicht fahrlässig anzusehen. Ersichtlich erfolgt die Behauptung zudem „ins Blaue hinein“.

Keinen Sorgfaltsverstoß stellt es dar, dass an den Briefkästen, die jeweils einem Fahrzeug zugeordnet waren und für die der jeweilige Fahrer einen Briefkastenschlüssel besaß, noch ein Haken angebracht war, an den der Fahrzeugschlüssel angehängt werden konnte, wenn ein Tausch der Fahrzeuge beabsichtigt war. Für diese Verfahrensweise bestand ein praktisches Bedürfnis, denn hätte der jeweilige Fahrer den Fahrzeugschlüssel stets in den Briefkasten geworfen, so hätte der nächste Fahrer, der nicht über den Briefkastenschlüssel verfügt, keinen Zugriff auf den Fahrzeugschlüssel gehabt.

Die Klägerin hat auch das Offenstehen des Rolltores nachvollziehbar erklärt, denn das Tor ist wochentags von 6:00 bis 22:00 Uhr, an Freitagen jedoch bis 24:00 Uhr geöffnet, um u. a. Kunden zu der auf dem Gelände befindlichen Lkw-Waschstraße den Zugang zu ermöglichen. Darüber hinaus wird den zurückkehrenden Fahrzeugen die Einfahrt ermöglicht. Selbst wenn man die Schließung des Rolltores an Freitagen erst um 24:00 Uhr statt um 22:00 Uhr als sorgfaltswidrig ansehen sollte, handelt es sich hier allenfalls um eine leichte Fahrlässigkeit.

Das Landgericht musste aus der Aussage des Zeugen S., dass er den Originalschlüssel nicht am Haken des Briefkastens vorgefunden und dies dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt habe, keinen Sorgfaltsverstoß entnehmen. Denn aus diesem Umstand musste der Geschäftsführer der Klägerin nicht auf die Entwendung des Schlüssels schließen. Der Fahrzeugschlüssel hätte sich auch im Briefkasten befinden können.“

Zweite Fristverlängerung gibt es nur mit Zustimmung des Gegners, oder: Vorsicht!

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Im „Kessel Buntes“ köchelt heute zunächst dann ein BGH-Beschluss betreffend eine Fristenfrage. Ergangen ist der BGH, Beschl. v. 25.08.2021 – XII ZB 172/20 – in einer Familiensache. Er gitl aber ggf. auch in anderen Verfahren.

Entschieden hat der BGH zu einem Fristverlängerungsantrag. Der beklagte Ehemann war In einem Scheidungsverfahren vom AG am 30.10.2019 zur Zahlung von 238.000 EUR Zugewinn verurteilt worden. Dagegen wurde am 05.11.2019 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zugleich wurde beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bis zum 05.02.2020 zu verlängern. Das OLG hat die Frist verlängert. Später ist dann erneut Fristverlängerung um einen Monat beantragt worden. Das hat das OLg wegen fehlender Zustimmung der klagenden Ehefrrau als Beschwerdegegnerin abgelehnt. Dagegen das Rechtsmittel des Beklagten, der Imeinte für eine zweite Fristverlängerung sei nur einer Anhörung, nicht aber einer Zustimmung des Beschwerdegegners erforderlich. Die Beschwerdebegründung ist dann am 25.02.2020 beim OLG eingegangen. Das OLG hat die Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatt dann beim BGH keinen Erfolg:

„Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Begründung des Oberlandesgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Oberlandesgericht zutreffend angenommenen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Diese richtete sich in der vorliegenden Familienstreitsache (§ 112 Nr. 2 FamFG) nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Frist betrug danach zwei Monate, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe am 5. November 2019, und ist von der Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts bis zum 5. Februar 2020 verlängert worden. Die bereits verlängerte Frist konnte durch die erst am 25. Februar 2020 eingegangene Beschwerdebegründung nicht mehr gewahrt werden. Die Rechtsbeschwerde stellt dies nicht in Frage.

2. Auch im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dem Antragsgegner keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das gilt unabhängig davon, dass der Antragsgegner diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat und für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine hinreichende Grundlage bestand. Denn die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist war jedenfalls nicht unverschuldet. Der Antragsgegner muss sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO).

a) Da gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist, hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten dürfen, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde eine erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 4. März 2004 – IX ZB 121/03FamRZ 2004, 867).

Im vorliegenden Fall bestand für ein entsprechendes Vertrauen keine Grundlage. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat bis zur Einreichung des zweiten Fristverlängerungsantrags nicht um eine Zustimmung der Antragstellerin nachgesucht, sondern dies erst am 6. Februar 2020, mithin nach Fristablauf, nachgeholt. In seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2020 hat er zudem rechtsirrig die Auffassung vertreten, dass § 225 Abs. 2 ZPO anwendbar und eine Zustimmung nicht erforderlich sei.

Selbst wenn man in diesem Schriftsatz, wie von der Rechtsbeschwerde vertreten, einen konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung erblicken würde, wäre damit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Da der Verfahrensbevollmächtigte sich darin allein auf ein Vertrauen in eine Fristverlängerung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin gemäß § 225 Abs. 2 ZPO berufen hat, unterlag er vielmehr einem vermeidbaren Rechtsirrtum.

b) Auf einen – von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten – Verstoß des Gerichts gegen eine Hinweispflicht hat sich der Antragsgegner weder im Schriftsatz vom 24. Februar 2020 noch in der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 berufen. Zur erforderlichen Glaubhaftmachung gehört hingegen, dass die Partei vorträgt, wie sie sich auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts verhalten hätte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts den Verfahrensbevollmächtigten darum gebeten hat, eine Zustimmung der Gegenseite vorzulegen, ohne dass er dieses rechtzeitig nachgeholt hat.

Überdies traf das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Hinweispflicht hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses für eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 2005 – XI ZB 36/04FamRZ 2005, 1082, 1083). Es bestand schon keine zweifelhafte Rechtslage, vielmehr handelt es sich bei § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um geläufige Normen des Beschwerdeverfahrens in Familienstreitsachen, deren Anwendung im vorliegenden Fall keine Zweifelsfragen aufwirft. Über die Voraussetzungen der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist musste der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sich deshalb in eigener Verantwortung informieren.

Aufgrund des dem Antragsgegner zuzurechnenden Verschuldens seines Verfahrensbevollmächtigten kam somit eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist nicht in Betracht.“

Ich habe da mal eine Frage: Vorschuss ohne VV, ist bei den Pflichtverteidigergebühren noch etwas zu retten?

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Und in der Gebührenfrage heute dann folgende Fragestellung, die ein älterer Kollege für einen jungen Kollegen an mich herangetragen hatte:

„…..

Folgendes Problem: Kollege übernimmt Mandat nach Anklageerhebung als Wahlverteidiger und erhält pauschal (ohne Vergütungsvereinbarung) netto 600 € Vorschuss. Bei Durchsicht der Akte stellt er fest, dass dem Mandanten bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Nach Rücksprache mit diesem wird der alte Pflichtverteidiger entpflichtet und der junge Kollege beigeordnet – allerdings „kostenneutral“ (unter Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung). Der Entpflichtete rechnet 4100, 4106, 7000 und 7002 VV ab.
Sodann finden zwei Gerichtstermine statt. Am Ende steht eine Verurteilung…

Die Frage ist nun, ob mein junger Kollege gegenüber der Staatskasse aufgrund der Vorschusszahlung komplett leer ausgeht, oder ob eine Möglichkeit besteht, 4100 und 4106 (auf die er ja eigentlich verzichtet hat) zumindest noch so mit in den Festsetzungsantrag (hineinzubekommen), dass der gezahlte Vorschuss auch auf diese Gebühren angerechnet wird.“