Am heutigen „RVG-Tag“ stelle ich als erstes eine Entscheidung vor, die vom OLG Celle erst vor ein paar Tagen veröffentlicht worden ist. Es geht um die Nr. 4143 VV RVG.
Das LG hatte gegen den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen ine Freiheitsstrafe verhängt und ihn dazu verurteilt, der Nebenklägerin 4000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat das LG dem Verurteilten auferlegt. Ferner hat es angeordnet, dass der Verurteilte auch die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Nebenklägerin hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen bis zu einem Streitwert von 7.000 EUR zu tragen hat. Die weitergehenden notwendigen Auslagen der Beteiligten im Adhäsionsverfahren hat es der Nebenklägerin auferlegt.
Der Beistand der Neben- und Adhäsionsklägerin hat dann beantragt, die ihr vom Verurteilten zu erstattenden Auslagen im Adhäsionsverfahren auf 2.216,38 EUR festzusetzen. Er beantragte ferner, die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse in Höhe von 609,28 EUR festzusetzen.
Die Kostenbeamtin des LG hat die dem Beistand der Nebenklägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 609,28 EUR festgesetzt. Das LG hat außerdem die der Neben- und Adhäsionsklägerin vom Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.607,10 EUR festgesetzt und daneben einen Übergang des Erstattungsanspruchs in Höhe von 609,28 EUR auf die Staatskasse festgestellt.
Gegen diesen „Übergang“ wendet sich nun die Neben- und Adhäsionsklägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die hatte beim OLG mit dem OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2020 – 3 Ws 164/20 – Erfolg:
„Die Bezirksrevisoren bei dem Oberlandesgericht als Vertreterin der Landeskasse hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 ausgeführt:
„Die Gebühren Nr. 4143 sowie Nr. 4144 VV RVG entstehen als zusätzliche Verfahrensgebühren für das erstinstanzliche bzw. das Berufungs- bzw. Revisionsverfahren im Adhäsionsverfahren. Laut Urteil der 2. großen Jugendkammer – 22 KLs 6 Js 19683/18 – ist der Angeklagte rechtskräftig u. a. zu den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens verurteilt worden und hat die Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Eine Beiordnung des Vertreters der Nebenklage ist für das Strafverfahren (Bl. 365,367 Bd. II), jedoch nicht für das Adhäsionsverfahren erfolgt (S. auch Bl. 372 Bd. II. d.A.). Daher sind die Kosten auf Antrag des Beistandes der Nebenklägerin gegen den Verurteilten festgesetzt worden.
Die dem beigeordneten Beistand der Nebenklägerin aus der Staatskasse ausgezahlte Verfahrensgebühr für die Revision des Strafverfahrens Nr. 4130 KV RVG ist jedoch nicht auf die Gebühren des Adhäsionsverfahrens anrechenbar (…). Die Anrechnung entbehrt der Grundlage.“
Dem tritt der Senat bei.
Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht in Nrn. 4143 und 4144 besondere Verfahrensgebühren für das Adhäsionsverfahren vor. Diese Gebühren erhält der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zusätzlich zu den ihm im Übrigen zustehenden Gebühren; sie werden auf diese nicht angerechnet (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl. VV 4143, 4144 RVG Rn. 2). Anderenfalls würde der mit diesen Gebührentatbeständen verfolgte Zweck, einen Anreiz zum Betreiben des Adhäsionsverfahrens zu schaffen, unterlaufen. Einzige, indes hier nicht einschlägige Ausnahme ist die in Anmerkung 2 zu Nr. 4143 VV RVG vorgesehene Anrechnung zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs.“
„Zusätzliche Verfahrensgebühr“ heißt eben nicht nur so, sondern meint das auch so 🙂 .