Als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.12.2019 – 3 Ws (B) 386/19. Er behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit der dem „Handyverstoß“, nämlich die Frage: Muss es ggf. einen rechtlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Vorsatzes geben? Das KG sagt: Nein.
Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:
„1. Der Bußgeldbescheid ging, wie sich aus dem Vorwurf selbst und insbesondere aus der angegebenen Nr. 246.1 BKat ergibt, von vorsätzlicher Tatbegehung aus. Dieser Tatbestand, der schon logisch kaum anders als vorsätzlich begangen werden kann, findet sich im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs, der wie folgt überschrieben ist: „Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“. Eines Hinweises auf die beabsichtigte Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
2. Die Inbegriffsrüge führt – auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs – schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich sogar aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergibt, dass der Betroffene über seinen Verteidiger eingeräumt hat, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Selbst wenn das Amtsgericht versäumt hätte, das Geständnis in die Hauptverhandlung einzuführen, könnte das Urteil nicht auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen….“