Archiv für den Monat: Januar 2020

Sonntagswitz: Zum Tag des Popcorns, über Popcorn und Kino

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Man glaubt nicht, was es alles gibt bzw. fragt sich, wenn man es liest: Stimmt es? So ist es mir gestern gegangen, als in der Lokalzeitung berichtet wurde, dass am 19.01.2020 der (alljährliche) Tag des Popcorns „gefeiert“ wird.

Ich habe dann mal ein wenig gegoogelt und festgestellt: Es stimmt. Heute ist der „Tag des Popcorns“ (vgl. u.a. hier). Und da ich ja für den allwöchentlichen Sonntagswitz immer auf der Suche nach solchen Aktionstagen bin, nehme ich das dann gern zum Anlass hier heute Witze über Popcorn und zum Kino, das passt ganz gut zu Popcorn. Und da sind:

In einem „Irrenhaus“ sieht der Doktor wie alle herumhüpfen.

Er fragt einen Patienten: „Wieso hüpft ihr?“

Der Patient antwortet: „Wir sind PopCorn in einer Pfanne.“

Aber nur einer hüpft nicht. Der Doktor denkt er ist der einzige Normale.

Als er den Patienten fragt, wieso er nicht hüpft antwortet er: „Ich bin am Rand von der Pfanne kleben geblieben.“


Neulich im Kino. Ein Paar will Popcorn kaufen.

Verkäuferin: „Das Popcorn süß oder salzig?“

Er: „So wie meine Freundin.“

Verkäuferin „Hässliche Popcorn haben wir nicht!“


Was ist fies?
Wenn man mit einem Blinden ins Kino geht.
Und was ist gemein?
Wenn es ein Stummfilm ist.


„Nun, Minna“, fragt der Professor zerstreut sein Hausmädchen, „wie haben Sie Ihren freien Abend verbracht? Waren sie im Kino?“

„Nein, ich war im Bett!“

„So, so, und war es gut besucht?“

Wochenspiegel für die 3. KW., das war die Tötung von Soleimani, Karneval im Gericht, Vorratsdatenspeicherung und Punktehandel

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Die dritte KW. 2020 läuft heute ab. Hier ist dann der Wochenspiegel mit folgenden Hinweisen:

  1. Zur Tötung von Qasem Soleimani: Wann darf man Soldaten töten?,

  2. LG Baden-Baden: Einsichtsrecht in Messreihe ja, aber nur in Behördenräumen,

  3. Gericht droht mit Karneval,

  4. Google Analytics und Co. nur noch mit Einwilligung der Nutzer?,

  5. Grenzüberschreitender Austausch elektronischer Beweismittel im Strafverfahren,

  6. EuGH-Generalanwalt: Zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung,
  7. BGH: Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de),

  8. OLG Koblenz: Anbringen einer nicht zugelassenen Folie an der Frontscheibe muss nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen,

  9. Beitragshinweis: Was ist 2020 noch erlaubt? – Rechtsupdate zu Onlinemarketing, Social Media, Cookies, Corporate Influencern und DSGVO,
  10. und aus meinem Blog – meist geklickt: Punktehandel, oder: Nicht strafbar, sagt (auch) das LG Dresden, eng verfolgt von: Erwerb von Betäubungsmitteln im Darknet, oder: Urteilsgründe/Beweiswürdigung.

Wenn der SV den Auslagenvorschuss überschreitet, oder: Kürzung der Vergütung?

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Wer kennt die Problematik nicht? Ein Sachverständiger soll beauftragt werden. Es wird ein Vorschuss angefordert, der reicht aber nicht. Es kommt zu Erhöhungen. Der Sachverständige arbeitet weiter, obwohl der Auslagenvorschuss immer noch nicht reicht, wie er zwischendurch festellt. Und dann stellt sich bei der Abrechnung der Vergütung des Sachverständigen die Frage: Kann die Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 5 JVEG gekürzt werden.

Zu der Frage verhält sich der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13. 06..2019 – 2-13 T 48/19. Das meint – hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Die Sachverständigenvergütung kann jedenfalls dann nicht nach § 8a Abs. 5 JVEG wegen des Unterlassens der Anzeige des Überschreitens des Auslagenvorschusses gekürzt werden, wenn die Parteien mit den erhöhten Kosten des Gutachtens einverstanden sind, die nachträglich eingeforderten Vorschüsse zahlen und weitere kostenauslösende Maßnahmen durch den tzbedeutung zu (§ 4 Abs. 5 JVEG).“

Unfall auf dem Förderband der Waschstraße, oder: Nicht deaktivierte Parkbremse

entnommen wikimedia.org
Author Hydro

Im „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag dann zunächst das OLG Celle, Urt. v. 20.11.2019, 14 U 172/18, das mal wieder Stellung nimmt zur Haftung aus Betriebsgefahr. Entschieden hat das OLG über einen Unfall in einer (Auto)Waschstraße. Dort war es zu seinem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien gekommen. Die Beklagte befand sich mit ihrem Fahrzeug in der Waschstraße, wobei ihr Fahrzeug mit einem Förderband durch die Anlage gezogen wurde. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers, der hinter der Beklagten fuhr. Im Verfahren ist ein Sachverständiger gehört worden. Der hat einen Fehler bei der Waschanlage ausgeschlossen. Der Grund für den Zusammenstoß liege wohl darin, dass die Beklagte die Funktion der Parkbremse an ihrem Pkw vor dem Einfahren in die Waschstraße nicht deaktiviert habe, was während des Transports auf dem Förderband zum Blockieren der Hinterräder geführt habe.

Nach Auffassung des OLG haftet die Beklagte:

1. Haftungsgrund der Beklagten

Es ist bewiesen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat und von der Beklagten zu 1) gemäß § 18 Abs. 1 StVG verschuldet worden ist. Sie hätte die Funktion der Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs auf dem Förderband der Waschstraße deaktivieren müssen, was unterblieben ist. Ein Fehler im Betrieb der Waschanlage ist als Ursache für den Schadensfall auszuschließen.

a) Voraussetzung einer Haftung gem. § 7 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Bei „Waschanlagenunfällen“ bedarf es einer genauen Zuordnung, ob der Schaden dem Betrieb der Anlage oder des Pkw des Unfallgegners zuzurechnen ist (vgl. zur Problematik auch im Hinblick auf die Schadensabrechnung Wessel, DAR 2019, 182).

aa) Eine Haftung aus § 7 StVG scheidet grundsätzlich dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, Rn. 5 f.; zur entsprechenden Bewertung im Rahmen des EU-Rechts: EuGH, Urteil vom 28. November 2017 – C-514/16, VersR 2018, 156, insb. Rn. 25 ff., 40 f.). Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht im Betrieb im Sinn von § 7 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist. (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 12 U 57/19, VersR 2019, 1384; Beschluss vom 5. August 2019 – 12 U 57/19, juris-Rn. 5 mwN; so auch schon KG, Urteil vom 28. März 1977 – 12 U 2468/75, VersR 1977, 626). Wird nämlich ein Fahrzeug in einer Waschanlage auf einem Förderband bewegt, hat die Person im Fahrzeuginneren keinen Einfluss auf den Waschvorgang. Das Fahrzeug könnte in gleicher Weise auch mit vorher ausgebauten Motor durch die Anlage gezogen werden. Ein dabei eintretender Schaden wäre nicht mehr „beim Betrieb“ im Sinn des § 7 Absatz 1 StVG entstanden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2018 – 21 S 47/18, NJW-RR 2019, 600). In derartigen Fällen käme ein Anspruch aus Werkvertragsrecht gegen den Betreiber der Waschanlage in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 mwN) ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (entsprechend die Auslegung der „Verwendung eines Fahrzeugs“ im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 – C-100/18, VersR 2019, 1008). Denn die Haftung nach § 7 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669).

b) Nach diesen Grundsätzen hat sich der im Streit stehende Schadensfall bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten ereignet. Der Schaden ist nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden.

aa) Das folgt aus den Feststellungen des vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 20. Juli 2019 (Anlage zur Akte). Nach den nicht angegriffenen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat nach einer eigenen kritischen Überprüfung vollinhaltlich anschließt, erfolgte der Kontakt des klägerischen Fahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug initial über dessen Anhängerkupplung. Das ergebe sich aus dem charakteristischen Beschädigungsbild, das wiederum dafürspreche, dass das Beklagtenfahrzeug bei der Kollision geradegestanden habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision derart abgebremst oder anderweitig blockiert worden, dass das klägerische Fahrzeug aufgeschoben worden sei. Ein technischer Defekt der Waschstraße oder andere äußere Einflüsse, welche auf das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision eingewirkt und zum Stillstand gebracht haben, könnten anhand des Schadensbildes ausgeschlossen werden. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu unterstellen, dass das Blockieren des Beklagtenfahrzeugs allein in der Sphäre der Beklagten gelegen habe. Die Waschstraße verfüge über eine Transporteinrichtung, die aus einem umlaufenden Kunststoffförderband bestehe. Bei Kunststoffförderbändern gebe es keine Störungen, Fehlfunktionen oder Verschleißauffälligkeiten, welche ein Ausscheren von Fahrzeugen begünstigen könnten. Das Ausscheren von Fahrzeugen beim Transport mit Kunststoffförderbändern gehe somit ausschließlich vom Fahrzeug aus. Seit der Einführung von Fahrassistenzsystemen komme es häufiger vor, dass die Hinterräder blockierten. Grund sei immer, dass die Funktion der Parkbremse vor dem Transport nicht deaktiviert worden sei und während des Transports zum Blockieren der Hinterräder führe. Das Beklagtenfahrzeug sei zum Kollisionszeitpunkt nicht ausschließbar aufgrund blockierter Hinterräder quasi im Begriff des Ausscherens gewesen.

Dass die Beklagte zu 1) die Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs deaktiviert hat, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Demzufolge entfällt die Haftung der Beklagten zu 1), die nur Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs war und nicht Halterin, auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG. Denn den Nachweis des fehlenden Verschuldens hat der Fahrzeugführer zu erbringen (Hentschel/König/Dauer, Bearbeiter König zu § 18 StVG Rn. 4 m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend.

bb) Ob ggf. eine unzureichende Information der Anlagenbenutzer durch den Betreiber der Waschstraße (zu den darauf bezogenen Pflichten des Anlagenbetreibers vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956, insb. Rn. 17 ff.) das Schadensgeschehen mitverursacht hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

Abrechnen durfte/konnte der Kläger seinen Schaden dann fiktiv.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei der Beiordnung zur HB-Verkündung?

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Im Gebührenrätsel dann heute eine Frage, die in den letzten Tagen mehrfach gestellt worden ist. Und zwar.

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

bezugnehmend auf Ihren Blog habe ich folgende Gebührenanfrage an Sie:

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 änderte sich im hiesigen Kammergerichtbezirk die Beiordnungspraxis und ich bin kürzlich einem gerade verhafteten Beschuldigten lediglich „für die richterliche Vernehmung im Rahmen der heutigen Verkündung des Haftbefehls gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO“* beigeordnet worden, da der „Stammanwalt“ des Beschuldigten auf telefonische Nachfrage des Richters erklärt hatte, zum Verkündungstermin verhindert zu sein.

Nach Besprechung der Angelegenheit mit dem Beschuldigen und nachdem im Termin zur Haftfrage verhandelt wurde und ich einen Antrag zur mündlichen Haftprüfung gestellt habe, wurde dem Beschuldigten der Haftbefehl verkündet.

Darüber hinaus ordnete das Gericht den „Stammanwalt“ dem Beschuldigten mittels entspre-chenden Beschlusses bei.

Gibt es hier schon Rechtsprechung, welche Gebühren ansatzfähig sein könnten?“

Und ja, der Kollege hatte sich vertippt/vertan. Auf Nachfrage hat er das klar gestellt:

Sorry, mein Fehler – richtig muss es heißen Beiordnung nach § 140 (1) Nr. 4 StPO (neue Fassung) mit dem Zusatz  „für die richterliche Vernehmung im Rahmen der heutigen Verkündung des Haftbefehls”. Gibt es da schon Entwicklung?“