Ich habe da mal eine Frage: Zwei Anhörungen, sind das auch zwei Angelegenheiten?

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Und hier dann noch das letzte Gebührenrätsel des Jahres 2019 – verbunden mit dem Aufruf: Fragen, fragen, fragen, denn mein „Rätsel-Ordner“ ist fast leer 🙂 .

Die Frage kommt aus dem Bereich der Vollstreckung, und zwar:

„…………..

Jetzt habe ich tatsächlich mal ne Frage.

Ich betreue einen Mandanten im Maßregelvollzug (§64). Ich wurde beigeordnet für das Anhörungsverfahren. Gleichzeitig wurde im Termin zur 64er-Anhörung die Anhörung über den Widerruf der Bewährung in anderer Sache gemacht. Auch hierfür wurde ich beigeordnet. Beiordnung für beide Verfahren in einem Beschluss, aber zwei Aktenzeichen. Kein Beschluss über Verbindung, was meines Erachtens auch nicht geht. Dann müsste ich doch auch für beide Verfahren jedenfalls die Verfahrensgebühr – Maßregel und die normale für den Widerruf bekommen oder ?

Und ja ich habe Kommentare und Beck Online vorher durchforstet.“

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