Archiv für den Monat: August 2019

Wochenspiegel für die 31. KW., das war(en) dünnhäutige Richter, sexuelle Belästigung, Like-Button von FB, der Mops und das AG Minden

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Zum Abschluss der 31. KW. gibt es natürlich auch einen Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Themen/Hinweisen:

  1. Dünnhäutige Richter haben beim Bundesverfassungsgericht keine Chance,

  2. Der „tote Winkel“ des Rechtsschutzes,

  3. Bei sexueller Belästigung ist Leitungsfunktion weg,

  4. Rassistische Beleidigungen begründen fristlose Kündigung,

  5. Wie kann der Like-Button von Facebook noch eingesetzt werden?

  6. Volkswagen heilt Abgasmanipulation durch Abgasmanipulation – Software-Update mit illegalem Thermofenster,

  7. Städte müssen auch Fahrverbote in Erwägung ziehen,

  8. Der Mops bleibt unberührt,

  9. VG Düsseldorf: Polizei darf sachliche Tweets mit Fotos posten ,

  10. und aus meinem Blog: Keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, oder: Die Vollmacht gehört nicht in die (Gerichts)Akte, gleich auf mit: Kein Freibrief für Temposünder im Land, oder: Einfach frech die Baden-Württemberger  und: AG Minden: Was interessiert uns das VerfG Saarland?, oder: “inhaltlich nicht überzeugend”.

Verkehrsunfall mit einem Pedelec, oder: Pedelec ist ggf. ein Fahrrad

entnommen wikimedia.org
Urheber J. Hammerschmidt

Als zweite Entscheidung dann eine „Haftungsentscheidung“ zu einem recht neuen Verkehrsmittel, nämlich dem Pedelec.

Bei der Entscheidung handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 10.04.2018 – 7 U 5/18. Der Beschluss – ergangen im Verfahren nach § 522 bs. 2 ZPO – ist also schon etwas älter, ich bin auf ihn durch ein Posting des Kollegen Gratz im Verkehrsrechtsblog gestoßen (worden).

Zu entscheiden hatte das OLG folgenden Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalls, an dem er am 27.9.2015 gegen 13:38 h auf der L  in T als Pedelec-Fahrer beteiligt war, geltend.

Zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin O, sowie den beiden Zeugen C war der damals 80-jährige Kläger zunächst von der I Straße nach rechts auf den Mehrzweckstreifen der L  in Fahrtrichtung F abgebogen. In dem Bereich gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Die Radfahrergruppe beabsichtigte, in der Nähe des Hauses I2  von der L  nach links in das sog. W abzubiegen. Zu diesem Zweck fuhr der Kläger auf die Hauptfahrbahn, um diese in Richtung Linksabbiegerstreifen zu überqueren. Die einzelnen Umstände sind zwischen den Parteien streitig. Es kam zur Kollision mit dem sich von hinten nähernden vom Beklagten zu 2) gehaltenen und gesteuerten Fahrzeug Typ Opel D, amtliches Kennzeichen pp., das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger wurde zu Boden geworfen; sein Pedelec wurde beschädigt. Der PKW wurde auf der rechten Seite beschädigt.

Der Kläger hat behauptet, er sei von dem Mehrzweckstreifen aus nach links über die Straße in Richtung Linksabbiegerspur gefahren. Als er sich bereits auf der linken Seite der Fahrbahn befunden habe, habe der Beklagte zu 2) trotz unklarer Verkehrslage versucht zu überholen. Dabei habe er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Vorher sei der Zeuge C als erster der Gruppe bereits über die Fahrbahn auf die Linksabbiegerspur gefahren. Der Beklagte zu 2) hätte daher damit rechnen müssen, dass weitere Radfahrer aus der Gruppe folgen würden. Zudem habe der Beklagte zu 2) die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Angesichts des Alters des Klägers wäre besondere Rücksichtnahme erforderlich gewesen.

…..

Die Beklagten haben …..  behauptet, dass der Beklagte zu 2), als er die Radfahrergruppe auf dem Mehrzweckstreifen gesehen habe, seine Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert habe und links auf dem Fahrstreifen gefahren sei, um ausreichend Abstand zu halten.

Der Kläger sei plötzlich, ohne Handzeichen und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, von der Mehrzweckspur nach links rübergefahren. Ein Ausweichen sei dem Beklagten zu 2) nicht mehr möglich gewesen.“

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte beim OLG keinen Erfolg.

Hier die Leitsätze zu dem recht umfangreichen Beschluss des OLG:

„Pedelecs, bei denen der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei denen die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, sind verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen.

Wer an einem auf dem Seitenstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, überholt nicht im Sinne des § 5 StVO.

Ein außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 StVO begonnener Überholvorgang wird nicht zu einem Überholen im Sinne des § 5 StVO, wenn der langsamere Verkehrsteilnehmer seine Fahrspur wechselt.

Wechselt ein älterer Verkehrsteilnehmer aus plötzlicher Sorglosigkeit, die nichts mit seinem Alter und einer dadurch bedingten Unfähigkeit, auf Verkehrssituationen zu reagieren, zu tun hat, ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs vom Radweg auf die Fahrspur, verstößt ein PKW-Fahrer bei einer Kollision nicht gegen § 3 Abs. 2a StVO.“

Die Entscheidung ist wegen der Ausführungen des OLG zur Eigenschaft des Pedelec als Fahrrad ggf. auch für Bußgeld- und Strafverfahren von Bedeutung.

Verkehrsschild nicht ordnungsgemäß befestigt, oder: Wer haftet?

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Ein im Straßenverkehr sicherlich häufigeres Geschehen hat das BGH, Urt. v. 06.06.2019 – III ZR 124/18 – zum Gegenstand.

Nämlich: Die Klägerin fährt mit ihrem Kraftfahrzeug auf einer BAB. Sie behauptet, ihr sei dort am 07.10.2014 im Bereich einer Baustelle ein eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnendes Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild habe sich gelöst, weil es von der Beklagten nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Die Beklagte, die  auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig und die Verkehrssicherung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an einer Bundesautobahn gemäß der verkehrsbeschränkenden Anordnung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz als Straßenbaubehörde übernommen hatte, hatte die Beschilderung im Baustellenbereich entsprechend einem Verkehrszeichenplan pp vorgenommen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Das AG hatte verurteilt, das LG hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim BGH keinen Erfolg. Der sagt – hier der Leitsatz der Entscheidung:

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).

Ich habe da mal eine Frage: Muss ich nach dem Termin zurückfahren oder darf ich übernachten?

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Im Gebührenrätsel heute eine Frage zu einem Bereich, der immer wieder eine Rolle spielt, nämlich Reisekosten. Die Frage stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Wer die Antwort also kennt: Bitte schweigen.

Gefragt worden ist Folgendes:

„Moin!

Mal eine Frage zur Berechnung der Fahrtzeiten im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten:

Der RVG-Bibel habe ich entnommen, dass eine Rückkehr am Verhandlungstag nach 21 Uhr nicht mehr zumutbar sein soll. Ich habe eine reine Fahrtzeit nach Google Maps von ca.4:30 h. Habe dabei Hamburg und die A7 zwischen Hamburg und Hannover in der Route und entsprechende Pausen werden ja auch empfohlen.

Der Termin fängt 13.00 Uhr an, zwei Anklagen, gestaffelte Ladung von 4 Zeugen. Ich werde also sicherlich spätestens um 7 Uhr losfahren. Wenn ich von einem zu erwartenden Ende der Verhandlung gegen 16.00 Uhr ausgehe, wäre ich mit der reinen Fahrtzeit gerade noch rechtzeitig daheim.

Allerdings habe ich keine Lust, an dem Tag wenigstens 10 Stunden im Auto zu sitzen. Kann ich also auch für die Rückfahrt von entsprechenden Zuschlägen wegen der Verkehrslage und Pausenzeiten ausgehen, so dass ich mir für die Übernachtung nach dem Termin gleich ein Hotel suchen darf?“

Verteidigung im Steuerstrafverfahren, oder: Eine oder drei Angelegenheiten?

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom AG Bad Liebenwerda. Das hat im AG Bad Liebenwerda, Urt. v. 11.06.2019 – 12 C 25/19 – u.a. zum Begriff der Angelegenheiten im (Steuer)Strafverfahren Stellung genommen.

Grundlage war u.a. folgender Sachverhalt:

„Im Jahr 2012 leitete das Finanzamt Cottbus gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen ÜLStr 057/408/12 wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen ein. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit seiner Vertretung im Ermittlungsverfahren. Der Beklagte zeigte am 03.12.2012 gegenüber dem Finanzamt seine Vertretung an. Der Kläger leistete an den Beklagten einen Vorschuss i.H.v. 4.000 EUR.

Am 17.09.2013 eröffnete das Finanzamt dem Kläger die Erweiterung des Strafverfahrens wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung für die Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 (BI. 33 der Akte). Das Finanzamt legte den Tatzeitraum für 2 Handlungen fest vom 30.09.2011 bis zum 31.12.2012. Inzwischen arbeiteten die vom Kläger beauftragten Steuerberater der ppp. Steuerberatungsgesellschaft mbH in den Steuerangelegenheiten des Klägers (BI. 31 – 32 der Akte).

Am 28.02.2014 zeigte das Finanzamt die Erweiterung des Ermittlungsverfahrens wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2009 an (BI. 34 der Akte). Das Finanzamt bestimmte den Tatzeitraum für die Zeit vom 01.01.2011 bis 18.09.2013. Das Finanzamt versandte zu den in 3 Teilen geführten Ermittlungen jeweils gesonderte Anhörungsbögen. Am 12.03.2014 zeigte der Beklagte gegenüber dem Finanzamt seine Vertretung an.“

Es kommt dann zum Streit zwischen Kläger und Beklagtem und dem Zivilverfahren, in dem der Kläger Rückzahlung von Gebühren verlangt. Er war der Auffassung, die Abrechnung des Beklagten sei fehlerhaft. Der Beklagte könne nicht Gebühren für die einzelnen vorgeworfenen Handlungen dreimal in der Rechnung geltend machen. Es handele sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wie das Kammergericht am 18.01.2012 entschied (1 Ws 2/12). Die mehrfach in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren wären auch nicht angefallen, wenn der Beklagte für alle Veranlagungszeiträume eine Kompaktberatung vorgenommen hätte. Die Terminsgebühr könne der Beklagte nicht verlangen. Es fehle am konkreten Hinweis zum Gebührenansatz.

Die Klage hat keinen Erfolg. Das AG führt u.a. aus:

„Der Umfang der rechtsberatenden Dienste war vom Tatvorwurf begrenzt. Dieser bezog sich bei Beauftragung des Beklagten auf das Jahr 2008 und nach den Erweiterungen durch das Finanzamt auf die dort genannten anderen Tatzeiträume. Die getrennten Tatzeiträume, für die das Finanzamt nacheinander die Ermittlungen aufnahm führen dazu, die Tätigkeit des Beklagten gebührenrechtlich nicht als eine Angelegenheit zu betrachten.

Zum Begriff der Angelegenheit führt der BGH aus:

Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet. Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht.

Allerdings relativiert der BGH diese Definition durch die Aussage, dass die Würdigung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhängig und nicht einer generalisierenden Beurteilung zugänglich sind. So kann man wohl sagen, dass eine Angelegenheit dann vorliegt, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang. Nur wenn diese 3 Voraussetzungen vorliegen, liegt eine Angelegenheit vor. Fehlt eine der Voraussetzungen, sind mehrere Angelegenheiten gegeben.

So verhält es sich hier. Der Kläger erteilte nicht einen Auftrag, sondern 3 in einem zeitlichen Abstand von mehreren Monaten verteilt auf einen Zeitraum von 14 Monaten. Jeder Tatvorwurf bezog sich auf einen eigenen Tatzeitraum, einen eigenen Tatentschluss des Klägers für den jeweiligen steuerpflichtigen Zeitraum und somit um jeweils eine eigene Tat. Es spielt keine Rolle, wie der strafrechtliche Vorwurf von der Strafverfolgungsbehörde behandelt wird. Grundsätzlich steilt daher jedes Ermittlungsverfahren einen Rechtsfall dar (Hamann, Kostengesetze, 37. Auflage W 4100 Rn. 8, Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 16. Aufl. VV 4100-4101. 2005 Rn. 46). Das im Jahr 2012 eröffnete Ermittlungsverfahren erfuhr daher 2 eigenständige Erweiterungen.

Gebührenrechtlich liegen damit 3 Rechtsfälle vor (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.08.2008-622 Qs 43/08). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Kammergerichts Berlin findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Dort schlug der Beschuldigte innerhalb weniger Minuten im Zustand verminderter oder aufgrund erhobener Schuldfähigkeit wahllos auf 3 Straßenpassanten ein und leistete gegenüber dem Polizeibeamten Widerstand. Die einzelnen aufgenommene Strafanzeigen behandelte derselbe Sachbearbeiter. Bei Würdigung des Einzelfalls, wie vom BGH verlangt, ist der vorliegende Rechtsstreit mit dem vom Kläger bemühten in keinster Weise zu vergleichen.

Damit ist für jeden Rechtsfall – jeder Tatvorwurf mit eigenem Tatzeitraum – in der Gebührenrechnung in nicht zu beanstandender Weise die Grundgebühr nach VV 4100, die Verfahrensgebühr nach VV 4104 und zu den jeweils dort genannten Terminen (03.12.2012 und 23.09.2013) die Terminsgebühr nach VV 4102 angefallen. Eines weiteren Hinweises des Beklagten für den Anfall der Terminsgebühr bedurfte es nicht, weil die hierzu notwendigen Angaben in der Rechnung vorhanden sind.“