Selbständiges Einziehungsverfahren nach dem OWiG, oder: Welche Gebühren?

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ dann zwei Entscheidungen in Zusammenhang mit der zuästzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung, also die Nr. 4142, 5116 VV RVG.

Ich eröffne mit dem LG Kassel, Beschl. v. 15.05.2019 – 8 Qs 4/19. Es geht um den Anfall der Gebühr Nr. 5116 VV RVg im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG. Die Frage löst das LG Kassel falsch, wenn es meint:

Der Rechtsanwalt, der im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG einen Einziehungsbeteiligten vertritt, erhält für das gerichtliche Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG.

Dass das falsch ist, habe ich bereits mehrfach dargelegt. Dabei bleibe ich, auch wenn das LG das – wortreich – anders meint. Das, was es schreibt, ist m.E. nicht überzeugend.

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