Verletzung der Unterhaltspflicht und Einziehung, oder: Strafcharakter?

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Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung betrifft dann die Nr. 4142 VV RVG. Es handelt sich um den LG Hanau, Beschl. v. 28.06.2019 – 4b Qs 50/19.

Er ist in/nach einem Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ergangen. Das AG hat den Angeklagten der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gesprochen und ihn verwarnt. Eine Geldstrafe ist festgesetzt geworden, die Verurteilung blieb vorbehalten. Weiterhin ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.379,69 € an.

Wegen dieser Einziehung hat der Verteidiger die Festsetzung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Das AG hat das abgelehnt. Begründung: Diese Gebühr entstehe nicht für „Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadenersatzes hat“.

Das LG hat das anders gesehen und meint:

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n. F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient.

Es bezieht sich dabei auf die zutreffende Rechtsprechung des KG und des LG Berlin zu der Frage, über die ich ja hier auch schon berichtet habe.

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