Archiv für den Monat: Juli 2019

Sonntagswitz: Bei den Temperaturen zum Sommer

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Bei den Temperaturen, die wir in der letzten Woche hatten, bleibt heute als Thema für den Sonntagswitz nur der „Sommer“, der in diesem Jahr dann mal wieder ein richtige ist. Und da wären dann:

Er: „Was hilft gegen diese Hitze?“

Sie: „Viel trinken, wenig bewegen.“

Er: „Ach so, ich dachte schon, ich müsste was ändern.“


Was ist die gefährlichste Jahreszeit?

Der Sommer: Die Sonne sticht, die Salatköpfe schießen, die Bäume schlagen aus und der Rasen wird gesprengt.


Wenn es morgen wieder so heiß wird, gehe ich zur Polizei und lasse mich beschatten.


Kommt der Ehemann nach Hause: „Frau, wir haben im Lotto gewonnen! Pack die Koffer!“

Darauf seine Frau: „Sommer- oder Winterkleidung“?

Darauf er: „Ist mir scheißegal, Hauptsache du bist in 10 Minuten verschwunden!“

Wochenspiegel für die 30 KW., das war Facebook zahlt nicht, ZPO-Reform, Belastungszeugen und Lagerfeuerromantik

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Und hier dann – nach einer heißen Woche – der Wochenspiegel, schon für die 30 KW. des Jahres 2019. Ich weise in ihm heute hin auf:

  1. Wer nichts sagt, macht jedenfalls nichts falsch,

  2. Weil Facebook Forderung nicht zahlte: Anwalt pfändet CDU und SPD,
  3. OLG Köln: Zu den Grenzen der journalistischen Recherche – Keine Anwendung der DSGVO wegen des Medienprivilegs im Rundfunkstaatsvertrag,
  4. Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Ladendiebstahls

  5. Die neue ZPO-Reform,

  6. BVerfG zieht Grenzen der Meinungsfreiheit erneut weit,

  7. Belastungszeugen – fragen ist Silber!

  8. KG: Bevorrechtigter mit 80 km/h innerorts haftet bei Verletzung seiner Vorfahrt zu 2/3,

  9. Lagerfeuerromantik,
  10. und aus meinem Blog: OWi I: Konsequente Folge aus dem VerfG-Saarland-Verdikt, oder: Einstellung des Verfahrens

Internationale Zuständigkeit, oder: Wann hat sich der Beklagte rügelos eingelassen?

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Als zweite Entscheidung dann ein zivilverfahrensrechtlicher Beschluss des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 14.01.2019 – 22 U 209/16, ergangen im Verfahren nach § 522 ZPO.

Es ging um die Frage: Hat sich die Beklagte „eingelassen“, bevor sie bevor sie die fehlende (internationale) Zuständigkeit des Landgerichts rügte (§ 39 ZPO). Dazu der Leitsatz der KG-Entscheidung:

„Der Beklagte lässt sich nicht i.S.v. Art. 24 EUGVVO in der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Fassung (Brüssel-I-VO, jetzt Art. 26 Abs. 1 S. 1 EUGVVO [Brüssel-Ia-VO], vgl. Art. 66 EUGVV n.F.) auf das Verfahren ein, wenn er im schriftlichen Vorverfahren lediglich beantragt, die Klage abzuweisen, seine Verteidigungsabsicht anzeigt und die Erläuterung der Verteidigungsabsicht innerhalb der gesetzten Frist ankündigt.“

 

Der Mist mit dem Mist, oder: Wenn der „Scheibenschwammwascher“ die Motorhauber zerkratzt

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Urheber joho345

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das LG Coburg, Urt. v. 15.03.2019 – 33 S 70/18. Ich mache es mir dazu aber mal einfach und greife auf die Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 6/2019 v. 28.06.2019 zurück. Ist so warm 🙂 .

Behandelt wird im Urteil die Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers. Dazu heißt es in der PM:

„Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Autobesitzer keinen Schadensersatz vom Betreiber einer Tankstelle wegen einer zerkratzten Motorhaube verlangen kann, wenn er vor Benutzung der Waschanlage einen zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammwischer zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube einsetzt.

Der Kläger wollte sein Auto an der Tankstelle des Beklagten waschen. Vor Benutzung der Waschanlage entfernte er Vogelkot auf der Motorhaube seines Pkw. Hierzu benutzte er den vom Tankstellenbetreiber in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammreiniger. Am Ende blieb jedoch kein sauberes Auto zurück, sondern eine verkratzte Motorhaube. Hierfür verlangte der Kläger nun Schadensersatz und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000 Euro. Der Kläger behauptete, der Schwamm des Wischers habe sich von der Metallhalterung gelöst und hierdurch die Kratzspuren verursacht. Der beklagte Tankstellenbetreiber habe diesen mangelhaften Wischer bereitgestellt und müsse deshalb auch für den Schaden aufkommen. Der Beklagte verwies u.a. darauf, dass der Schwammwischer zum Reinigen der Windschutzscheibe dienen sollte und vom Kläger zweckentfremdet worden war.

Das AG Coburg hat die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen abgewiesen. Danach traf den Kläger an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen Schadensersatz verlangen kann. In seiner Begründung verwies das Amtsgericht den Kläger zunächst auf das – gegen Einwurf einer Münze von 50 Cent – eigens zum Entfernen von festen Verschmutzungen an der Einfahrt zur Waschanlage aufgestellte Sprühsystem. Weiter war es nach den Angaben der Parteien so, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Kläger ihn benutzte. Der Sachverständige hatte schließlich weiter bestätigt, dass der Kläger den Wischer nicht nur zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt hatte, sondern diesen außerdem noch in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben musste. Wenn der Kläger den Schwamm wie vorgesehen flach über die Motorhaube geführt hätte, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen. Der Kläger legte Berufung ein und behauptete vor dem Landgericht, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe den Schwamm außerdem nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in Winkelstellung.

Das LG Coburg hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts lag eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vor und der Kläger hat den Schaden allein zu verantworten. Wenn schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand war und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst habe, scheide eine Pflichtverletzung des Tankstellenbetreibers aus. Dieser war im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung jedoch nicht verpflichtet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ich habe da mal eine Frage: Sind auch die Auslagen für den HVT ohne den Angeklagten festzusetzen?

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Für das heutige Gebührenrätsel habe ich nun leider keine Frage zur Nr. 4142 VV RVG. Das würde schön passen.

Daher muss ich asuweichen 🙂 . Und das tue ich auf eine kostenrechtliche Problematik, die in der vergangenen Woche in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ diskutiert worden ist, und zwar – ich nehme die Abkürzungen aus dem Posting mal raus, sind ja nicht beim Palandt 🙂 -:

„Kostenrecht:

Wahlverteidigung. Am ersten Hauptverhandlungstag erscheint der Angeklagte nicht (finde ich immer super, bei 150 km Verteidigeranreise), sodass Sitzungs-Strafbefehl ergeht. Nach Einspruch wird er am 2. Hauptverhandlungstag freigesprochen. Kostenausspruch lautet: „Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last“ (ohne Einschränkung hinsichtlich des 1. Hauptverhandlungstags). Revisor und Rechtspfleger meinen nun, Termingebühr und Reisekosten für den 1. Hauptverhandlungstag seien keine notwendigen Auslagen.

Dass diese Kosten letztlich irgendwie nutzlos waren, mag ja so sein, aber warum sollen es keine notwendigen Auslagen sein. Kostenfestsetzungsantrag für mich persönlich nach offengelegter 43-RVG-Abtretung“

Nun, Ideen?