Archiv für den Monat: März 2019

Sonntagswitz: Ich bin in China, daher zu den Chinesen oder „chinesisch“

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Es ist „Sonntagswitzzeit“. Und ich halte mich heute in chinesischen Gewässern bzw. in Shanghai auf (hoffentlich“. Daher hier dann Chinesenwitze:

Ein Chinese kommt in die Bäckerei und sagt: „Ich hätte gelne ein Blödchen.“

Sagt die Bäckerin: „Einen Moment bitte. Meine Kollegin kommt gleich!“


Die Ostfriesen schreiben den Chinesen: „Hiermit erklären wir Euch den Krieg. Wir haben 5000 Soldaten und 500 Panzer.“

Kurz darauf antworten die Chinesen: „Liebe Ostfriesen, wir nehmen den Krieg an. Wir haben fünf Millionen Soldaten und 500.000 Panzer.“

Nach einer kurzen Beratung schreiben die Ostfriesen zurück: „Liebe Chinesen, leider müssen wir den Krieg absagen, denn wir haben nicht genug Betten für alle Gefangenen.“


Was heißt:

… Baum auf chinesisch: Tam.
… Bäume auf chinesisch: Tam Tam.
… Wald auf chinesisch: Tam Taram Tam Tam.


Und dann noch:

Manchmal, wenn mir langweilig ist, gehe ich ins Chinarestaurant und überklebe bei dem Punkt Nudelsuppe in der Speisekarte das “N“ mit einem “P“.

Wochenspiegel für die 13. KW. das war damals Geradesitzen bei Gericht, Sippenhaft, „Sexualtäter raus“ und 100.000 EUR Einstiegsgehalt

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So, heute dann noch mal einen ganz weiten Rückblick, nämlich auf die 13. KW. 2017. Ich bin ja immer noch unterwegs.

2017 habe ich hingewiesen auf:

„Die 13. KW. läuft ab. M.E. hat sie keinen „Dauerbrenner“ gebracht, sondern war eine Woche „as usual“, nun ja, bis auf die „Sippenhaft-Entscheidung“ des BGH, die natürlich die „IT-Blogs“ beschäftigt hat. Ich berichte dann aus der 13. KM über:

  1. Vor Gericht sitzt man gerade und hat die Hände im Schoß,
  2. Die Sippenhaft – Nach dem 3. Reich in Deutschland abgeschafft, vom BGH für Anschlussinhaber bei Filesharingvorwürfen wieder eingeführt,
  3. Schrei nach Diskussion, – eine – teils kritische – Nachlese zum 41. StV-Tag,
  4. Wann ist eine Unterschrift eine Unterschrift im rechtlichen Sinn? – Aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine formgültige Unterschrift ,
  5. Sexualtäter darf nicht wegen Belegschaftsdrucks gekündigt werden – BAG widerspricht dem LAG Bremen,
  6. PoliScan Speed: 20 % Toleranz beim AG Jena trotz PTB-Stellungnahme!,
  7. Polizeiliche Einlassung – und der erst anschließend beantragte Haftbefehl,
  8. Straftaten im Straßenverkehr – die Nötigung (§ 240 StGB),
  9. 4 einfache Wege, wie du sofort dein Studentenleben aufmotzen kannst,
  10. und dann war da noch: Stell Dir vor, eine Kanzlei zahlt mehr als 100.000 € Einstiegsgehalt und keiner geht hin.

Bezeichnung als „der K“ anstelle der Parteibezeichung ist unhöflich, oder: Besorgnis der Befangenheit

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Und als zweite Entscheidung dann eine das Zivilverfahren betreffende Entscheidung des OLG Frankfurt. Das nimmt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.12.2018 – 14 W 43/18 – zu folgendem Sachverhalt Stellung:

Es geht um das Ablehnungsgesuch eines Beklagten in einem Zivilverfahren. Der hatte PKH beantragt. In dem sein Gesuch zurückweisenden Beschluss hatte ihn der über das Gesuch entscheidende Richter nicht mit seiner Parteirolle – der Beklagte zu 2. –  sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet. Das LG hatte zu dem Ablehnungsgesuch gemeint: Alles nicht so schlimm, das ist üblich. Das OLG sieht das aber anders:

Das mit dem Ablehnungsgesuch beanstandete Verhaften des Richters ist geeignet, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen. Dabei sind zwar nur objektive Gründe zu berücksichtigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (z.B. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen).

Solche Gründe bestehen insofern, als der abgelehnte Richter in dem Beschluss über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs den Beklagten zu 2. nicht schlicht mit seiner Parteirolle (der Beklagte zu 2.“), sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet hat. Darin kommt nicht nur eine abwertende Wortwahl zum Ausdruck, sondern rechtfertigt aus Sicht des Beklagten zu 2. auch die Befürchtung, der abgelehnte Richter sei bereits in diesem Prozessstadium davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 2. auch in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt strafbar gemacht habe. Dass der abgelehnte Richter, wie er in seiner dienstlichen Erklärung angegeben hat, eine diffamierende Herabwürdigung des Beklagten zu 2. durch die anredelose Bezeichnung nicht beabsichtigt hat, ist für die Beurteilung des Ablehnungsgrundes nicht entscheidend. Es reicht aus, dass sich aus Sicht des Beklagten zu 2. die Bezeichnung „der K “ als bewusste  Vermeidung sonst üblicher, neutraler Benennungen (wie „der Beklagte zu 2.“) darstellt, um ihn als Straftäter hervorzuheben. Die beanstandete Bezeichnung ist  nämlich entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zivilverfahren keine übliche Ausdrucksweise, sondern wird mit jedenfalls früher gängigen Formulierungen in strafverfahrensrechtlichen Texten (Polizeiberichten, Haftbefehlen, Anklageschriften oder Strafurteilen) für den praktisch überführten Beschuldigten oder Verurteilten assoziiert, der keine Höflichkeit mehr verdient.

Ich halte die Art der Formulierung übrigens nicht nur in Zivilverfahren für eine unhöfliche Unsitte, sondern auch im Strafverfahren – falls sie denn heute dort noch verwendet wird.

Linksabbieger versus entgegenkommender Rechtsabbieger, oder: Wer haftet wie?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst mal wieder eine Entscheidung zu einem Verkehrsunfall.

Das KG nimmt im KG, Urt. v. 31.01.2019 – 22 U 211/16 – zum Linksabbierunfall Stellung. Das KG teilt leider keinen Sachverhalt mit, sondern begnügt sich gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO mit folgendem Abriss:

„Der Kläger bog an einer ampelgeregelten Kreuzung links ab. Die ihm entgegenkommende Beklagte zu 1. bog rechts ab. Es kam zur Kollision, wobei das Fahrzeug der Beklagten zu 1. an der Front und das Fahrzeug des Klägers hinten rechts beschädigt wurden.

Der Kläger hat das in erster Instanz noch in Höhe von 1.000 € geltend gemachte Schmerzensgeld in zweiter Instanz auf 250 € beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Prozess umgekehrten Rubrums ist eine hälftige Quote ausgeurteilt worden. Der Senat gelangt nunmehr zur Alleinhaftung der Beklagten.“

Zur Begründung führt es dann etwas mehr aus:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Fahrzeugführer sowie Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7, 11, 17 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 2015 gegen 15.00 Uhr auf der Kreuzung Alexander-/ Holzmarkt-/ Stralauer Straße in Höhe von 8.008,70 € (statt 8.068,70 €) bzw. 250 € zu, weil die Beklagte zu 1. als dem linksabbiegenden Kläger entgegenkommende Rechtsabbiegerin den Unfall allein verschuldete und die Beklagten daher im Ergebnis der Abwägung der Mitverursachungsanteile und des Mitverschuldens der Beklagten zu 1. den Schaden des Klägers in voller Höhe allein zu tragen haben (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG; §§ 254 BGB9 StVG).

1. Jede Partei hat die die Mitverursachung sowie das (Mit-) Verschulden des Unfallgegners begründenden Tatsachen vorzutragen und ggfs. auf Bestreiten zu beweisen, weil nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12NJW 2014, 217, 218 [7] und [9]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447 [1. und 2.]). Das bedeutet für den hier zu entscheidenden Unfall die nunmehr dritte, dieses Mal aber immerhin zutreffende Variante.

2. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden des Klägers ist nicht festzustellen, denn den Beklagten ist der Beweis, dieser habe seine Pflichten als Linksabbieger verletzt und sei (noch/schon) bei für ihn als Linksabbieger geltendem Rot unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 4 S. 1 StVO und nicht erst bei Grün in die Kreuzung eingefahren oder habe sich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO seinen Vorrang erzwingen wollen, nicht gelungen.

a)  Anders als das Landgericht gemeint hat, vermögen sich die Beklagten nicht auf eine (angebliche) Verletzung der dem Kläger nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten und deshalb auch nicht auf einen damit in Zusammenhang stehenden Anscheinsbeweis zu berufen.

(1) Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass zugunsten des (Geradeausfahrenden bzw.) Rechtsabbiegers der Anscheinsbeweis gegen den entgegenkommenden Linksabbieger streitet, dieser habe seine ihm nach § 9 (Abs. 3,) Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Das setzt jedoch eine typische Sachlage voraus, an der es vorliegend fehlte, denn zum einen scheitert an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 S. 1 StVO, weil die Regelung durch Lichtzeichen vorgeht (§ 37 Abs. 1 S. 1 StVO) und hier für Linksabbieger abschließend ist, zum anderen fehlte es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger aber auch an einem typischen Geschehen (zur vergleichbaren Sachlage bei Vorhandensein eines grünen Räumpfeils BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95NJW 1996, 1405, 1406 = NZV 1996, 231, 232 [II.1.d)aa)]; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – VI ZR 150/96NZV 1997, 350 [II.1.b)]; BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06NZV 2007, 294, 294 f. [9]; KG, [Hinweis-] Beschluss vom 21. Januar 2016 – 22 U 106/15 – [nicht veröffentlicht]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 452 f. [II.6.(2)(b)]).

(b) Die Beklagten hätten demnach einen Rotlichtverstoß des Klägers beweisen müssen, also dass er nicht bei für ihn auf Grün geschalteter Linksabbiegerampel in die Kreuzung einfuhr. Dieser Beweis ist ihnen ersichtlich nicht gelungen.

(1) Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht geschildert, bei Grün (für Linksabbieger) gefahren zu sein.

(2) Der Zeuge (Radfahrer in gleicher Richtung wie die Beklagte zu 1.) konnte nur die für die Beklagte zu 1. geltende Lichtzeichenanlage sehen. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Kläger zu früh, also bereits bei Rot losgefahren sein muss. Vielmehr bestätigt sich, dass, bedingt durch regen Rad- und Fußgängerverkehr und spät noch fahrende Radfahrer, für die an der Stelle übrigens – entgegen der Bekundung des Zeugen – keine eigene Radfahrerampel existiert (vorliegender amtl. Lageplan, Google Street View), die Beklagte zu 1. den Rechtsabbiegevorgang nicht rechtzeitig bei für sie geltendem Grün hatte einleiten und abschließen können. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, dass die für die Beklagte zu 1. (und ihn) geltende Ampel bereits auf Rot geschaltet hatte.

(3)Insoweit steht dies auch im Einklang mit der Schilderung der Beklagten zu 1. anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, es habe eine „Völkerwanderung“ geherrscht, weil so viele Fahrradfahrer unterwegs gewesen seien.

c) Es lässt sich auch nicht erkennen, dass der Kläger gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen hätte (§ 1 Abs. 2 StVO) und trotz erkennbaren Vorfahrtverstoßes der Beklagten zu 1. sich seinen Vorrang hatte erzwingen wollen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass sich die Beklagte zu 1. verkehrsgerecht verhalten und bis zur nächsten Grünphase stehen bleiben würde.

(1) Da die Klägerin allein mit ihrer persönlichen Angabe gegen die Angabe des Klägers sowie die Bekundung des Zeugen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) beweisen kann, schon die Fußgängerfurt überquert und ihr Fahrzeug in Höhe des ersten querenden Fahrstreifens bereits längere Zeit zuvor aufgestellt zu haben, ist davon auszugehen, dass ihr Pkw noch nicht im Kreuzungsbereich, gebildet durch die gedachten Verlängerungen der Fahrbahnränder der kreuzenden Straßen, stand. Deshalb ergab sich kein Anlass für den Kläger, mit einem etwaigen Vorrangverstoß durch die Beklagte zu 1. zu rechnen.

(2) Im Übrigen hätte die Beklagte zu 1. aber auch dann nicht, ohne auf den nun bevorrechtigten linksabbiegenden Gegenverkehr zu achten, unbekümmert losfahren dürfen.

(3) Ferner spricht die Anstoßkonstellation (Front des Fahrzeuges der Beklagten zu 1., rechts hinten am Fahrzeug des linksabbiegenden Klägers) eher dagegen, dass der Kläger noch Gelegenheit zu einer rechtzeitigen Reaktion, also schuldhaft gehandelt hätte, denn grundsätzlich darf der Bevorrechtigte davon ausgehen, sein Vorrang werde beachtet.

d) In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Laufe des Jahres unter anderen Aufsätzen des erkennenden Richters ein Aufsatz in der NZV 2019 abgedruckt werden wird, der näher auf die Besonderheiten des Kreuzungsräumers und ausführlich auf die möglichen rechtlichen Ableitungen des vermeintlichen Vorrangs des Kreuzungsräumers eingeht. Deswegen werden weitere Irrtümer des Landgerichts angemerkt, auf die es hier zwar nicht mehr entscheidend ankommt, die aber ebenfalls bestätigen, dass die Beklagten allein zu haften haben.

(1) Selbstverständlich gilt – anders als das Landgericht gemeint hat – die Rechtslage zu Kreuzungsräumern auch für entgegenkommende Rechtsabbieger im Gegenverkehr. Die Anwendung der Grundsätze ist keineswegs – und das wird von niemand anderem vertreten – auf den Querverkehr beschränkt, sondern wird allenfalls leider, wie so oft zu beobachten, nachlässig kommentiert bzw. zitiert.

(2) Dass die Beklagte zu 1. Kreuzungsräumer war, hätten die Beklagten beweisen müssen. Ausweislich der Aussage des Zeugen stand sie jedoch bestenfalls vollständig im Bereich der Fußgängerfurt der Straße, von der aus sie abbiegen wollte. Da sie nicht an erster, sondern wohl an zweiter Stelle stand, erscheint dies nach den Gegebenheiten an der Kreuzung anders auch kaum wahrscheinlich. Es könnte daher schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie Kreuzungsräumer war.

(3) Und selbst wenn sie Kreuzungsräumer gewesen wäre, würde dies vorliegend kein anderes Ergebnis rechtfertigen.

(4) Es existiert kein Vorrang des Kreuzungsräumers. Vielmehr darf sich der Bevorrechtigte seinen Vorrang nicht erzwingen (§ 1 Abs. 2 StVO), verliert den Vorrang aber nicht. Der Kreuzungsräumer hat zwar einen Anspruch auf einen Verzicht gegenüber dem Bevorrechtigten, muss sich darüber aber zuvor mit eindeutigem Ergebnis verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO). Will der Bevorrechtigte pflichtwidrig nicht verzichten, dann verliert er dennoch seinen Vorrang nicht und der Kreuzungsräumer darf nicht fahren. Ein Vorrang des Kreuzungsräumers ließe sich mit den eindeutigen Regelungen der StVO nicht vereinbaren, ohne die Grenzen zulässiger Auslegungsmethoden zu überschreiten.

(5) Kommt es zu einem Zusammenstoß wäre in der Regel eine hälftige Haftung anzunehmen, weil beide unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten (einerseits § 1 Abs. 2 StVO, andererseits § 11 Abs. 3 StVO) gefahren sind. Der Verstoß des Bevorrechtigten gegen seine Pflicht zum Verzicht bleibt demgegenüber irrelevant, weil der Kreuzungsräumer – wie § 11 Abs. 3 StVO eindeutig erkennen lässt – nur und erst nach positiver Klärung fahren darf.

(6) Vorliegend hatte die Beklagte aber noch nicht einmal für nötig erachtet, eine Verständigung über einen Vorrangverzicht herbeizuführen, und ist dem bereits querenden Kläger hinten seitlich in den Wagen gefahren, so dass auch danach die Alleinhaftung die zwingende Folge bliebe.

3. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden der Beklagten zu 1. (Rotlichtverstoß bzw. Vorrangmissachtung des durch Lichtzeichen bevorrechtigten Klägers) ist bewiesen bzw. teilweise unstreitig, denn – wie vorstehend bereits ausgeführt – war sie entweder schon nicht Kreuzungsräumer und musste, um einen Rotlichtverstoß zu vermeiden, stehen bleiben oder sie war ohne Beachtung und damit ohne den Versuch der erforderlichen vorherigen Verständigung über einen Verzicht des bevorrechtigten Klägers angefahren. Schließlich belegt die Anstoßkonstellation, dass es nicht wirklich schwierig gewesen wäre, den Kläger herannahen zu sehen und auf sein Fahrzeug angemessen zu reagieren.

Ich habe da mal eine Frage: „Durcheinander“ im Berufungsverfahren, welche Gebühren gibt es?

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Und zum Schluss des Tages dann noch das Gebührenrätsel. Heute mit einer Frage, die vor einiger Zeit in der Facebook-Gruppe: Strafverteidiger gestellt worden ist:

„Gebührenfrage:

Angeklagter und StA legen Berufung ein. Berufung des Angeklagten wird wegen Nichterscheinens abgetrennt und durch Urteil verworfen. Berufung der StA wird in einem Fortsetzungstermin weiter durchgeführt und hat Erfolg.

Ich lege innerhalb der Wochenfrist gegen das Verwerfungsurteil Revision ein, ebenso binnen Wochenfrist gegen das spätere Berufungsurteil auf die Berufung der StA.

= 2 x 4130 VV RVG bei der Abrechnung?

Hat das jemand schon mal gehabt? Danke vorab.“

Ist ganz interessant das Problem 🙂 .