Die zweite Entscheidung kommt dann aus dem Osten. Es ist der LG Cottbus, Beschl. v. 20.11.2018 – 22 Qs 76/18. Thematik: Bemessung von Terminsgebühren im Bußgeldverfahren. Das LG hält an seiner Linie, dass Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr ist, fest und setzt auf der Grundlage dann fest:
„Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.
Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.
Bei der Billigkeitsprüfung ist neben dem Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren durch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG ein weites billiges Ermessen eingeräumt ist. Der Kostenfestsetzungsbeamte und das Gericht sowie mittelbar auch der Vertreter der Staatskasse sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührensatz missbräuchlich erfolgt oder bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen. Eine dem Rechtsanwalt zuzubilligende und durch die Kostenfestsetzung zu beachtende Toleranzgrenze bei der Ermessensausübung kann nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Einzelfall unter Bewertung der einzustellenden Kriterien und nach Durchführung einer Gesamtabwägung gezogen werden.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe, lässt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger im vorliegenden Fall, bis auf die begehrte Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 13. Oktober 2017, nicht feststellen.
Zutreffend und unter Beachtung der oben ausgeführten Grundsätze ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts von einem insgesamt durchschnittlichen, Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffenden, Verfahren ausgegangen. Demzufolge hat er die jeweils begehrten Gebühren mit Ausnahme der Terminsgebühren auch in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr festgesetzt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen und kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Bezirksrevisors ist nach der Änderung der Kammerrechtsprechung durch den Beschluss vom 26. Juli 2016, 22 Qs 129/16, insoweit nicht beachtlich.
Speziell für die Bemessung der Terminsgebühren kommt es wesentlich auch auf den zeitlichen und inhaltlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt für die Wahrnahme des Termins hatte an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2009, 2Ws 270/09 — bei juris; KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.), wobei es auch ein gewisser Vor- und Nachbereitungsaufwand zu berücksichtigen ist. Auch davon ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts zutreffend ausgegangen. Allerdings hat er bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlungen mit einzuberechnende Wartezeiten außer Acht gelassen. Maßgeblich für den Beginn der Zeitberechnung ist der Zeitpunkt der Ladung, wenn der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt erschienen ist. Nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsanwalt nicht zu den jeweils anberaumten Terminszeiten erschienen war; mithin sind für den Termin vom 22. September 2017 insgesamt ein Zeitaufwand von 34 Minuten, nämlich 26 Minuten Wartezeit zuzüglich acht Minuten Hauptverhandlung und für den Termin vom 13. Oktober 2017, insgesamt ein Zeitaufwand von 13 Minuten, nämlich sechs Minuten Wartezeit zuzüglich sieben Minuten Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
Die hier für die Hauptverhandlung vom 22. September 2017 beanspruchte Zeit von 34 Minuten kann für Hauptverhandlungen in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten noch – allerdings an der unteren Grenze — als durchschnittlich angesehen werden, so dass auch insoweit die Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
Dies gilt indes nicht für den in zeitlicher Nähe durchgeführten Fortsetzungstermin vom 13. Oktober 2017. Der dafür wahrgenommene Zeitaufwand von lediglich 13 Minuten ist nur als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung für den ersten Hauptverhandlungstermin zeitlich aufwändiger war als für den in zeitlicher Nähe anberaumten Fortsetzungstermin.
Die Kammer erachtet die insoweit festgesetzte Gebühr in Höhe von 53 % der Mittelgebühr als ausreichend und angemessen. Demgegenüber wird die vom Bezirksrevisor begehrte Kürzung auf 31,37 % der Mittelgebühr (80 €) dem Verfahren nicht gerecht.“